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Entwürfe zum Entfall EEG-Umlage und weiterer Änderungen im EEG, KWKG, etc. sind da!


München, 28.02.2022: Der Kanzlei liegen nun die Entwürfe zur „Formulierungshilfe zur EEG-Umlagenabsenkung“ für das laufende Jahr 2022 sowie der „Referentenentwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (EEG 2023) vor. Ebenso gibt es ein Papier über die Vorstellung des BMWK über die Änderungen des KWKG. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick für die wesentlichen Themen der Eigenversorger und Lieferanten geben:

1. EEG-Umlagenabsenkung 2022

Der Gesetzgeber plant eine Reduktion der EEG-Umlage „auf Null“ für die Monate ab Juli 2022 bis 31.12.2022. Für diesen Zeitraum sollen dann auch die Meldepflichten u.a. der Eigenerzeuger entfallen. Dies bedeutet faktisch, dass die EEG-Umlage ab 01.07.2022 (zunächst bis 01.01.2023) auch nicht mehr auf Eigenversorgungsmengen anfällt, bzw. auch diese Umlage „0“ ist.

Für Anlagenbetreiber in Eigenversorgung bedeutet dies – so das Gesetz wird -, dass die Eigenversorgungumlage für das erste Halbjahr 2022 noch gemessen und gemeldet werden muss (Stichwort „Abgrenzung Eigenversorgung / Drittbelieferung“) und entsprechende Meldungen dann im Jahr 2023 für diesen Zeitraum abgegeben werden müssen. Bei bspw. BHKW mit mehr als 1 MW bis 10 MW (und auch Stromspeichern), die eine Jahresbilanzierung zur Berechnung der Umlagenlast zu Grunde legen, wird der Durchschnittsatz des Gesamjahres herangezogen (also 1,8615 ct/kWh).

Für Energieversorger schreibt der Gesetzesentwurf bisher vor, dass zwingend die Kostenreduktion für die EEG-Umlage (konkret die netto anfallenden 3,723 ct/kWh) für das zweite Halbjahr an die Kunden weitergegeben werden müssen, also Verträge, welche die Umlage beinhalten um diese für das zweite Halbjahr unmittelbar gekürzt werden müssen. Das normal geltende Sonderkündigungsrecht entfällt aber wegen eben jener Kürzung. Weitere Anpassung des Preises (z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten) dürfen dahingegen nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

2. EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage ab 01.01.2023

Der umfassende Entwurf des „EEG 2023“ enthält mannigfaltige Änderungen an bestehenden Gesetzen und den Entwurf eines „Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG)“.

Für die EEG-Umlage soll ab 01.01.2023 gelten: Die EEG-Umlage wird eine Netzumlage, also wenn überhaupt, dann mit den Netzentgelten berechnet (§ 2 Nr. 3 EnUG-E). Das bedeutet zunächst, dass die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wohl nachhaltig entfallen wird. Sodann soll die EEG-Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgen, einen Anspruch auf Zahlung aus Bundesmitteln besteht hingegen nicht (§ 6 EnUG-E). Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür am 20. Oktober jeden Jahres einen Zuwendungsbescheid der Bundesrepublik, dessen Höhe nicht angegriffen werden kann, mit dem Argument, dass dieser Bescheid den Finanzierungsbedarf nicht deckt (§ 7 EnUG-E). Damit kann es durchaus sein, dass in künftigen Jahren eine EEG-Umlage (mit den Netzentgelten, ggf. in geringer Höhe) verlangt werden wird.

Für die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage wird einerseits das bestehende Recht dem Grunde nach, inklusive der Vorgaben zur besonderen Ausgleichsregelung (§§ 28 ff EnUG-E) und der Vorgaben zu Messen und Schätzen (§§ 45,46 EnUG-E). Eine Anpassung der Liste der betroffenen Unternehmen aufgrund der Vorgaben der“Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen (KUEBLL)“ haben wir bislang noch nicht überprüft. Das bedeutet, dass diese (Netz-)Umlagen nur für selbstverbrauchte Bezugsmengen reduziert werden kann, wenn das betroffene Unternehmen die Voraussetzungen der „besonderen Ausgleichsregelung“ einhalten kann. Bemerkenswert ist hier vor allem, dass nach unserem Verständnis die Übergangsregelung zur Schätzung von Strommengen im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll (§ 46 Abs. 6 Nr. 4 EnUG-E).

Auch die Regelungen zur Reduktion der Umlagen auf die Herstellung von grünem Wasserstoff und für Speicher wurden übernommen, bzw. auch weiterentwickelt. Spannend ist die Neuregelung für Ladepunkte und die Umlagepflicht auf wieder eingespeisten Strom aus dem KFZ (bidirektionales Laden) am Ladepunkt. Derartiger, wieder eingespeister Strom, soll wie Speicherstrom behandelt werden (§ 21 Abs. 3 EnUG-E). Auch für den Betrieb von Wärmepumpen soll unter gewissen Voraussetzungen die Umlagenlast entfallen. Zu diesem Regelungen werden wir gesondert veröffentlichen.

Die Regelung zur § 19-Umlage hingegen wird nur insoweit geändert, dass die neuen Paragrafen des EnUG zu den Bagatellfällen und Messen und Schätzen, anstelle der „alten Regeln“ des EEG als anwendbar gelten sollen.

Anmerkung der Kanzlei

Konkret sollten sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch mindestens zwei Aspekte beachtet werden:

A) Die Übergangsregelung für die Eigenversorgung und Abgrenzung von eigenverbrauchten zu Drittverbrauchtem Strom, welche zum 01.01.2022 ausgelaufen ist, betrifft hinsichtlich der (finanziell wirksamen) EEG-Umlage vor allem noch die Eigenversorger (Anlagenbetreiber, die den Strom aus den Anlagen weitgehend selbst auf deren Grundstücken verbrauchen). Diese können – vor allem bei Betrieb von Bestandsanlagen – für die Vergangenheit noch von den Übertragungsnetzbetreibern zu Zahlungen verpflichtet werden, insbesondere, wenn diese es nicht geschafft haben, eine geeichte Messung zur Abgrenzung einzubauen. Da bereits bei der besonderen Ausgleichsregelung eine Verlängerung der Frist auf den 01.01.2023 gesetzt wurde, wäre es ggf. sinnvoll diese Frist in der Formulierungsvorlage für die Umlage 2022 noch entsprechend angepasst werden würde.

B) Die Regelungen zur § 19-Umlage werden ab dem 01.01.2023 auch hinsichtlich der sog. „Wasserstoff-“ oder „Wasserstoff-Elektrolyse-Umlage“ Vorbild sein (siehe § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG). Durch die Verweisungstechnik des § 19 StromNEV entfällt gerade diese Umlage bei der Herstellung von grünem Wasserstoff (genau wie die § 19 Umlage selbst) nicht! Hier fehlt der Verweis auf die Regelung des § 27d KWKG 2021 (dann § 25 EnUG-E), wonach die Umlage eben bei Herstellung von grünem Wasserstoff entfällt. Diesen „Strickfehler“ könnte man sogleich mit beheben.

3. Geplante KWKG-Änderungen

Das KWKG soll zum 01.01.2023 wesentliche Änderungen erfahren. Dabei soll eine weitere Anpassung an die Ziele des EEG und der Klimaneutralität zum Jahr 2035 erfolgen. Schließlich soll die Verwendung von klassischem Erdgas möglichst alsbald abgelöst werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe zur H2-Readiness verschärft, welche alle neuen gasbetriebenen KWK-Anlagen mit Zulassung ab 30.06.2023 und Größe über 10 MW einhalten sollen, um eine Förderung zu erhalten. Die Umrüstung auf Wasserstoffbetrieb (Anschluss zu einem H2-Netz ist i.ü. bislang nicht Fördervoraussetzung) soll erst ab 2028 erfolgen.

Auch sollen KWK-Anlagen immer mehr als elektrische Residuallast dienen und sollen Stufenweise ab 2025 (dann 3.500) bis ins Jahr 2030 nur noch bis zu 2.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr gefördert werden.

Biomethan-Verwendung soll künftig nur noch im EEG und unter den Voraussetzungen des EEG gefördert werden. Dafür sollen iKWK-Anlagen ab 500 kW in die Ausschreibung gehen dürfen.

All diese Regelungen zum neuen KWKG sind noch nicht in Gesetzesform gebracht und unseres Wissens noch nicht in den Ressorts abgestimmt.

Zusammenfassung und Bewertung

Es ist ein unbedingter Handlungswille der Politik zu erkennen. Viele der Änderungen sind dabei nicht nur konsequent, sondern auch wirksam. Problematisch sind m.E. die tiefgreifenden regulatorischen Eingriffe in den Wettbewerbsmarkt mit den Vorgaben zur unbedingten Weitergabe der Umlageneinsparung der EEG-Umlage im zweiten Halbjahr 2022. Dies wird im Ergebnis die Preiserhöhungswelle – bei angenommenen gleichbleibenden oder steigenden Preisen für Gas- und Strom sowie steigenden Netzentgelten – zum Jahreswechsel 2022/2023 im Ergebnis nicht drosseln. Auch das „Versprechen“ des Entfalls der EEG-Umlage wird nur so lange eingehalten, wie die Förderbescheide der BRD gegenüber der Übertragungsnetzbetreiber die Förderkosten decken. Ob dies bei einer weniger auskömmlichen Haushaltslage, wie diese offensichtlich gerade vorliegt, weiter der Fall ist, bleibt zu hoffen.

Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklung hierbei unterrichten.

Michael Hill
Partner

Neues KWKG 2017 beschlossen und EEG-Eigenstromregelungen angepasst


Das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Eigenversorgung“ ist am 15.12.2016 durch den Bundestag beschlossen worden. Dieses Gesetz wird noch in 2016 verkündet und gilt sodann größtenteils ab 2017, weist aber auch teilweise – tiefgreifende – rückwirkende Bestimmungen auf. Im Folgenden werden diese Bestimmungen mit Bezug auf den Strompreis genauer analysiert und dargestellt (eine Darstellung bzgl. z.B. Ausschreibungsvoraussetzungen für KWK-Anlagen folgt bei Erlass der Ausschreibungsverordnung):

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Energierecht: Festlegung der Bundesnetzagentur zu § 19 Abs. 2 StromNEV erlassen!


Die Bundesnetzagentur hat noch im alten Jahr, am 11.12.2013, eine neue Festlegung zum neuen § 19 Abs. 2 StromNEV erlassen (Aktenzeichen BK4-13-739) .

Der § 19 Abs. 2 StromNEV erlaubt die Vereinbarung verringerter Netzentgelte entweder bei einer sog. „atypischen Netznutzung“ ( § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) oder bei großen Abnahmemengen, die eine Netzkostenentlastung mit sich bringen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV). Hier musste die Regulierungsbehörde beachten, dass sich am 01.01.2014 die Anforderungen an die Entlastung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV änderten (wir berichteten). Grund der Verordnungsänderung war vor allem die potentielle Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV alte Fassung.

Die Kanzlei hat sich an der Anhörung zu den Eckpunkten der geplanten Festlegung bereits im Oktober 2013 – wie bereits bei der Vorgängerfestlegung BK4-12-1656 – beteiligt (siehe Seite 10 der aktuellen Festlegung), da wir einige Mandanten in diesem Bereich – sowohl Netzbetreiber, als auch Industriekunden oder weitere Letztverbraucher – betreuen. Unsere Stellungnahme wird in Kürze auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Im Folgenden wollen wir die wesentlichen Änderungen zusammenfassen:

1. Neu: Das Anzeigeverfahren

Neu – bereits in der Verordnung – geregelt ist die Möglichkeit eines Anzeigeverfahrens anstelle eines Antragsverfahrens zur Genehmigung verringerter Netzentgelte. Die Verordnung führt hierzu aus, dass es lediglich der Anzeige einer Vereinbarung über verringerte Netzentgelte gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde bedarf, wenn die Regulierungsbehörde eine Festlegung hierzu erlassen hat. Mit der Festlegung ist diese Voraussetzung geschaffen. Das bedeutet, dass Netzentgeltvereinbarungen über reduzierte Netzentgelte keine Genehmigung mehr bedürfen, sondern mit Anzeige bei der zuständigen Regulierungsbehörde wirksam ist (natürlich nur so lange die Vereinbarung die Festlegungsinhalte befolgt). Für beide Reduktionstatbestände gilt daher zusammengefasst das Folgende:

a) Anzeigender: Ausschließlich der Letztverbraucher!

b) Frist: Bis 30.09. des zu befreienden Jahres!

c) Mindestinhalt: Siehe Seite 53 der Festlegung

d) Basis der Anzeige sind belastbare Prognosen (siehe Seite 5, Buchstaben h) und i)) oder konkrete Berechnungen (Seiten 6 – 8) bei der Berechnung des sog. „physikalischen Pfades“!

e) Netzbetreiber sind zur unverzüglichen Verfügungstellung von Daten und Unterlagen verpflichtet! (Achtung: Schadensersatzpflichten können drohen!)

f) Der Letztverbraucher hat bis zum 30. Juni des Folgejahres den Nachweis über die Einhaltung der Reduktionskriterien im Jahr der Reduktion zu erbringen (Achtung: Dies war bislang der Netzbetreiber!)!

Die Bundesnetzagentur wird im ersten Quartal 2014 auf ihrer Internetseite Erhebungsbögen zum Anzeigeverfahren veröffentlichen, die zur Anzeige genutzt werden können. Eine Pflicht zur Nutzung dieser Bögen ist aber nicht aus der Festlegung herauszulesen.

Natürlich kann sich der Letztverbraucher vom Netzbetreiber oder auch Lieferanten (bei Lieferantenrahmenverträgen – hierzu unten noch mehr) sowie beliebigen Dritten bei allen oben genannten Handlungen vertreten lassen, soweit diese sich dazu bereiterklären. Eine Pflicht bspw. des Netzbetreibers, die Anzeige zu stellen oder den Letztverbraucher zu vertreten gibt es insofern nicht.

Wichtig ist, dass nach Abgabe der Anzeige keine Abschläge vom Netzbetreiber für Netzentgelte auf Basis der allgemein gültigen Netzentgelte mehr verlangt werden dürfen (Siehe Seite 49 der Festlegung) und die Abschläge umgehend abgerechnet werden müssen. Selbst eine Beschwerde gegen die Festlegung führt nicht dazu, dass diese Regelung außer Kraft gesetzt wird, denn einer Beschwerde würde insofern die sog. „aufschiebende Wirkung“ fehlen (Siehe Seite 54 der Festlegung am Schluss). Die Kanzlei hat mithin keine Kenntnis darüber, dass Beschwerde gegen die Festlegung eingelegt wurde (Fristende hierfür wäre der 10.01.2014 – 24:00 Uhr gewesen).

2. Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Im Rahmen der Netzentgeltreduktion für atypische Netznutzung hat sich an der Regulierung der Tatbestandsvoraussetzungen für ein reduziertes Netzentgelt kaum etwas geändert. Die Bundesnetzagentur hat hierzu die meisten Inhalte der „alten“ Festlegung BK4-12-1656 übernommen und vor allem auf die Konsultation im Rahmen dieser Festlegung hingewiesen.

Ausnahme ist die Regelung zur Abnahmestelle, was für beide Alternativen des § 19 Abs.2 StromNEV Relevanz besitzt. Hier hatte es eine Änderung der StromNEV in § 2 Ziffer 1 gegeben, welche zu einer Änderung der Regulierungspraxis führten: Für das Vorliegen einer Abnahmestelle bedarf es nun nicht mehr der galvanischen Verbindung verschiedener Entnahmepunkte. Vielmehr kann eine Abnahmestelle auch dann vorliegen, wenn ein abgeschlossenes Betriebsgelände über mehrere Entnahmestellen verfügt (siehe § 2 Ziffer 1 StromNEV und Festlegung Seite 49 und 50). Dies kann für die Letztverbraucher entscheidende Auswirkungen haben, da nun nicht mehr allein die Entnahmen der einzelnen Entnahmestellen relevant sein könnten, sondern eventuell die Gesamtentnahme aller Entnahmestellen des Betriebsgeländes.

Die Übrigen Festlegungen (zu Hochlastzeitfenstern, etc.) entsprechen der „alten“ Festlegung BK4-12-1656.

3. Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 bis 4 StromNEV

Die Netzentgeltreduktion für große Abnahmemengen ist wesentlichen Änderungen bereits in der Normierung unterworfen worden (von einer vollständigen Befreiung zu einer anteiligen Reduktion, je nach Anzahl der Jahres-Benutzungsstunden). Galt für die Jahre 2012 und 2013 noch, dass eine Befreiung um 80, 85 und 90 % der Netzentgelte bei erreichen der Mindestabnahmemenge (10 GWh) und Jahres-Benutzungsstunden (7.000, 7500 oder 8.000) garantiert war, ist ab 2014 notwendig, dass zusätzlich ein „Beitrag des Letztverbrauchers zur Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannungsebene“ nachgewiesen wird (sog. „physikalische Komponente“).

Diese Komponente ist wesentlicher Teil der Festlegung, denn die Regelung hierzu ist „neu“ (vor 2011 gab es eine ähnliche Regelung hierzu bereits).

Trotz der Anregung – auch unserer Kanzlei – die physikalische Komponente zumindest teilweise durch Messungen und Messergebnisse zu spiegeln, hat sich die Bundesnetzagentur auf die Bestimmung der Komponente auf Basis der „fiktiven (Direkt-)Leitungsnutzung“ entschieden.

Folgende Eckpunkte (ab Seite 6, Buchstabe c, der Festlegung):

a) Es wird vom Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers eine fiktive Leitungsnutzung zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen (Alternative A) berechnet. Die Differenz der Kosten dieser fiktiven Leitungsnutzung zu den allgemein geltenden Netzentgelten stellt den Beitrag an der Senkung der Kosten dar. Nur wenn es hier eine Differenz zu Gunsten des Letztverbrauchers gibt, kann das Netzentgelt auch reduziert werden.

Geeignete Stromerzeugungsanlage ist jede Anlage, die in der Lage ist, mit der installierten Leistung den Strombedarf (aus Sicht der Leistung) des Letztverbrauchers (umfassend) kontinuierlich abzudecken. Entgegen der Eckpunkte bedarf es damit nicht mehr eines Grundlastkraftwerkes. Andererseits sind Erzeugungsanlagen mit fluktuierender Erzeugung (z.B. Wind- und Solarkraftwerke) keine geeigneten Stromerzeuger im Sinne der Norm.

b) Es können auch die Kosten der fiktiven Leitungsnutzung des Anschlusses an einen geeigneten Netzknotenpunkt über bereits bestehende Trassen (Alternative B) herangezogen werden. Eine Eigensicherheit (n-1) ist hier nicht zu berücksichtigen.

Ein geeigneter Netzknotenpunkt ist ebenso gegeben, wenn dieser in der Lage ist, den gesamten Bedarf des Letztverbrauchers abzudecken (Seite 41 der Festlegung).

Relevante Kosteneinsparung in dieser Alternative ist sodann das Netzentgelt für die am Netzknotenpunkt vorgelagerte Spannungsebene und einen dort erfolgenden Anschluss im Vergleich zu den individuell zurechenbaren Kosten der Netznutzung in der aktuellen Netzebene (Seite 41 der Festlegung).

c) Schließlich kann als Abwandlung zu Alternative B und A noch eine fiktive Leitungsnutzung vom Netzanschluss zu einer geeigneten Erzeugungsanlage / einem geeigneten Netzknotenpunkt in unterschiedlichen Netz- / Spannungsebenen über bestehende Trassen herangezogen werden (Alternative A‘ bzw B‚). Hier wird analog der Anschlussnetzebene für alle „berührten“ Netzebenen die Kosten einer Leitungsnutzung den allgemein geltenden Netzentgelten gegenübergestellt. Bei der Berührung des Übertragungsnetzes wird bei der Kostenberechnung wiederum n-1 berücksichtigt.

Zur konkreten Berechnung der Kosten finden sich mehr oder weniger klare Hinweise in der Festlegung.

Die Regulierungsbehörde führt übrigens aus, dass die Einbeziehung konkreter Messergebnisse in dieser Situation nicht relevant ist. Der konkrete Verbrauch wäre vielmehr Voraussetzung dafür, überhaupt in den (potentiellen) Genuss der Netzentgeltreduktion zu kommen. Die Frage, wie hoch die Reduktion ist, klärt sich dann rein an der Vermeidung der Kosten der Netzebene, welche am Netzaus- und -umbaubedarf (damit dem „Physikalischen Pfad“) auszurichten sei.

4. Weitere relevante Regelungen

Die BNetzA hat zu weiteren relevanten Themenfeldern im Rahmen der Netzentgeltreduktion ausgeführt:

a) Lieferantenrahmenverträge

Weiterhin möglich und „1 zu 1“ aus der alten Festlegung übernommen, ist die Möglichkeit der Netzentgeltreduktion, wenn ein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. In dieser Konstellation ist der Netznutzer (Lieferant) nicht derselbe wie der Letztverbraucher. Der Lieferant als dritte Partei in dieser Konstellation muss in entsprechende Regelungen mit einbezogen werden (Mehr auf Seite 51 der Festlegung). Trotz Anregung der Kanzlei werden die Lieferanten nicht ausdrücklich zu einer Mitwirkung verpflichtet. Dennoch ergeben sich gewisse Mitwirkungspflichten voraussichtlich aus dem Liefervertrag.

b) Geschlossene Verteilnetze

Weiterhin gelten für die Beschlusskammer 4 geschlossene Verteilnetze nicht als Letztverbraucher sondern als „normale“ Netzbetreiber mit einer eingeschränkten Regulierung. Aus diesem Grunde können Letztverbraucher innerhalb geschlossener Verteilnetze auch Netzentgeltreduktionen von deren Netzbetreiber verlangen (Seite 52 der Festlegung). Schwierig ist nur, dass augenscheinlich die Beschlusskammer 8 der BNetzA grundsätzlich davon ausgeht, dass die Betreiber geschlossener Verteilnetze nicht am Ausgleichsmechanismus nach § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m. § 9 KWK-G teilnehmen können. Hierzu gab es eine Stellungnahme der Kammer aus dem Jahr 2012, die sich bislang nicht erkenntlich geändert hat. Hier liegen unseres Erachtens Spielräume für weitere Gestaltungen, Anregungen und Vorgehensweisen.

c) Berücksichtigung von Regelenergieerbringung im Rahmen der Hochlastzeitfenster

Die BNetzA legt auch fest, dass im Rahmen der Bestimmung der Hochlastzeitfenster die Regelenergieerbringung (positiv wie negativ) nicht berücksichtigt wird. Das bedeutet weder die fiktive Last bei Erbringung positiver Regelenergie noch die reelle Last bei Erbringung negativer Regelenergie werden berücksichtigt.

Wichtig ist hier, dass der Regelenergie-erbringende Letztverbraucher, der nicht am Höchstspannungsnetz angebunden ist, eine Meldepflicht gegenüber dem Netzbetreiber der Anschlussnetzebene hat. Dieser muss innerhalb von 3 Werktagen nach Auftreten einer Leistungsspitze (bzw. Leistungstal bei Erbringun positiver Regelenergie durch Abschalten von Lasten) vom Letztverbraucher informiert werden, dass Regelleistungen erbracht worden sind.

Bewertung der Festlegung durch die Kanzlei:

Die Festlegung ist in vielen Aspekten konsequent, nachvollziehbar und sehr gut begründet. Als schwierig empfindet die Kanzlei die Festlegung bzgl. des physikalischen Pfades. Diese wird dazu führen, dass viele Industrieunternehmen den Aufwand scheuen werden, Netzentlastend tätig zu werden. Eine Berücksichtigung einer „Bandähnlichen Abnahme“ über Messungen hätte unseres Erachtens auch zu einem weiteren Anreiz geführt, der durchaus mit den Netzkosteneinsparungen korrelieren kann.

Des weiteren ist enttäuschend, dass die BNetzA die Gelegenheit nicht nutzte, konkrete Mitwirkungspflichten der Lieferanten bei Strombezug über Lieferantenrahmenverträge zu regeln. Derzeit wehren sich viele Lieferanten generell gegen den Abschluss von Netzentgeltreduktionsverträgen in dieser Konstellation mit dem Argument, dass die Abwicklung zu teuer wäre. Dabei wäre das Angebot, Netzentgelte zu reduzieren bei einer entsprechenden Kostenbeteiligung des Letztverbrauchers am geltend gemachten Mehraufwand für die Abwicklung, für den Lieferanten Margenneutral und ein Zeichen des Selbstverständnisses als Dienstleister. Damit bleibt den Kunden bei einer generellen Weigerung nur der Wechsel zu kooperativeren Lieferanten.

Bei Fragen zu Umsetzung und konkreter Anwendung dieser Festlegung steht Ihnen natürlich die Kanzlei weiterhin gerne zur Verfügung.

Michael Hill
Partner