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ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner

Energiepreise: Zusätzliche Entlastung für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen – Frist droht!


Ingolstadt, den 25.01.2023

Auch für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gelten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen (siehe hierzu hier). Dennoch sind weiter hohe Energiepreise mit Versorgern vereinbart, die gerade bei diesen Einrichtungen nicht durch Einsparungen beeinflusst werden können. Damit sind diese Einrichtungen weiter stark belastet.

Um dem entgegenzuwirken, wurde eine Härtefallregelung ergänzend zur Gas- und Strompreisbremse für Krankenhäuser auf den Weg gebracht, welche sicherstellen soll, dass die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sowie die Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser, Psychiatrien und psychosomatische Einrichtungen auch bei stark steigenden Energiekosten, sichergestellt ist (§ 26 f KHG- Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom).

Wieviel stellt der Bund zur Verfügung?

Im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfond werden vom Bund für die Erstattung der gestiegenen Kosten, für die Jahre 2023 und 2024 ein Betrag von insgesamt bis zu 6 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, von dem bis zu 4,5 Mrd. Euro im Jahr 2023 und bis zu weitere 1,5 Mrd. Euro im Jahr2024 an die Krankenhäuser ausgezahlt werden sollen. Die Mittel sollen vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder verteilt werden.

Wie sind die Bezugskosten zu ermitteln und nachzuweisen?

Für die Ermittlung der Bezugskosten gemäß § 26 f Abs.4, 5 und 6 KHG sind drei Zeiträume getrennt voneinander zu betrachten:

  • Oktober 2022 bis Dezember 2022
  • Januar 2023 bis Dezember 2023
  • Januar 2024 bis April 2024

Im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 ergibt sich der Erstattungsbetrag aus der Differenz zwischen den Bezugskosten und dem drei-fachen des Abschlags von März 2022 abzüglich des Veränderungswerts. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch das vollständige Ausfüllen der Anlagen der EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung im EXcel-Dateiformat an die zuständige Landesbehörde oder benannte Krankenkasse.

Ab Januar 2023 sind die Bezugskosten anzusetzen, die die Versorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der Energiepreisbremse (§§ 4 und 7 StromPBG sowie §§ 6 und 14 EWPBG) in Rechnung stellen. Für diese Zeiträume wird dann das x-fache des Märzwertes 2022 herangezogen (X= 12 bei der Jahresbetrachtung 2023, X=4 bei der Zeit zwischen Januar und April 2024).

Es ist unbedingt zu beachten, dass die auf nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen entfallenden Anteile der Bezugskosten für Gas, Strom und Wärme rechnerisch abzuziehen sind. Diese Anteile werden, bei nicht erfolgter gesonderter Erfassung ermittelt, indem die Fläche in qm² dieser Einrichtungen, ins Verhältnis zu der Gesamtfläche in qm², auf die sich die nachgewiesenen Bezugskosten beziehen, gesetzt wird. Darunter fallen unter anderem die MVZ, Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Pflegeeinrichtungen.

Damit die Bezugskosten auch richtig ermittelt werden können, haben die Krankenhäuser eine Nachweispflicht zu erfüllen. Das heißt, es sind jeweils für die Zeiträume getrennt, die Bezugskosten für Gas, Wärme und Strom über die Abschläge, vorhandenen Zwischenabrechnungen und Jahresrechnungen nachzuweisen.

Auch müssen zur Ermittlung von Bezugskosten der Einrichtungen, die nicht der akutstationären Versorgung dienen, nachvollziehbar dargelegt und durch die hierfür geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.

Wichtig: Übermittlungsfristen für Krankenhäuser!

  1. Für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie den Monat März 2022 hat die Übermittlung bereits bis zum 02. Februar 2023 (!!) zu erfolgen.
  2. Für den Zeitraum (Januar 2023 bis Dezember 2023) hat die Übermittlung bis zum 03. April 2023 zu erfolgen.
  3. Für den Zeitraum (Januar 2024 bis April 2024) hat die Übermittlung bis zum 02. April 2024 zu erfolgen.

Die gesetzliche Frist des 10.01.2023 nach § 26 f Abs. 2 KHG ist allein für Meldungen von Unfallkliniken notwendig.  Die Bettenanzahl anderer Kliniken werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusammen mit dem Landesamt für Pflege) gemeldet.

Energieberatungspflicht durch einen Gebäudeenergieberater

Um dem Ziel, Krankenhäuser in Zukunft resilienter und autarker im Hinblick auf Energiefragen aufzustellen, gerecht zu werden, besteht eine Pflicht eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Diese aus § 26 f Abs.8 KHG herrührende Pflicht, wird vss. durch eine Beratung nach DIN EN 16247-1 oder alternativ durch die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 erfüllt. Genauere Festlegungen hierzu gibt es bislang nach unserer Kenntnis nicht.

Erfolgt hierfür der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 15.01.2024, werden die Erstattungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024 um 20 Prozent gekürzt.

Bezuschussung von Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Auch Vorsorge- und Reha-Einrichtungen werden bei der Bezuschussung berücksichtigt. So sieht § 36a Abs.1 SGB IX vor, dass ein Zuschuss i.H.v. 95% der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021 einmalig von Rehabilitationsträgern auf Antrag gezahlt werden. Hierbei sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz für das Jahr 2022 zu berücksichtigen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu diesem Thema und stehen Ihnen jederzeit für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.

Auch halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Christoph Fuhrmann
Rechtsassessor

Michael Hill
Partner

Preisbremse Teil 3: Gelten die Höchstgrenzen für die Entlastungen durch die Preisbremsen auch im Bereich der Immobilienverwaltung?


München, den 12.12.2022

Die Gas- und Strompreisbremse soll aus europarechtlichen Gründen Höchstgrenzen für die Entlastungssummen festlegen. Das bedeutet, dass die Summe aller „Differenzbeträge“ (das sind die Reduktionsbeträge zwischen gesetzlichem „Höchst-“ oder „Referenzpreis“ und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis), darf bestimmte Beträge nicht überschreiten. Für Unternehmen liegt die Maximalgrenze der Entlastungen im Regelfall bei 2 Mio. €, im gesamten Konzernverbund (es sei denn es werden Ausnahmen, sog. Härtefallregelungen, herangezogen). Für die Höchstgrenzen werden die Entlastungen aus Strom-. Wärme- und Gaspreisbremse, Soforthilfe und bspw. auch Energiekostendämpfung zusammengerechnet. Die Grenze gilt für die Summe aller Entlastungen!

„Unternehmer“ in diesem Sinne sind gem. § 2 Nr. 15 GWPBG alle Personen, die einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb haben. Daher gilt diese Regelung grundsätzlich auch für Immobilienunternehmen, die die Entlastungen für den Gasbezug (zur Erzeugung von Wärme für die Mieter), Wärmebezug oder Allgemeinstrombezug also im Rahmen der Vermietung oder WEG weiterleiten müssen. Denn diese sind „Letztverbraucher“ der jeweiligen Energieform (ausgenommen bei Wärmebezug, denn diese wird tatsächlich weitergeleitet). Letztverbraucher ist immer derjenige, der die Energie (bspw. Gas) in eine andere Energieform umwandelt (bspw. Wärme). Dieser ist im Regelfall eben der Vermieter, z.B. bei einer Gas-Etagenheizung,

Von der Einführung der Höchstgrenzen sind damit in erster Linie große Immobilienunternehmen betroffen, die einen maximalen Entlastungsbetrag in Höhe von 2 Mio. € erhalten dürfen. Infolgedessen werden ihre Mieter einen entsprechend niedrigeren Entlastungsbetrag von ihren Vermietern ausgezahlt bekommen, ohne dass unseres Erachtens ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung vorliegt.

Es ist durchaus möglich, dass die in der Gas- und Strompreisebremse vorgesehene Höchstgrenze nur für Entlastungsbeträge gelten soll, die ein Unternehmen als Letztverbraucher erhält. Dies würde dazu führen, dass die Entlastungsbeträge, die von den Immobilienunternehmen an ihre Mieter weitergeleitet werden, auf den Höchstbetrag nicht angerechnet würden. Eine solche Ausnahme ist jedoch derzeit in den Entwürfen nicht geregelt.

Handlungsbedarf

Nach unserer Ansicht sollte eine Klarstellung im Gesetz aufgenommen werden. Denkbar wäre eine gesetzlich geregelte Ausnahme oder entsprechende Erhöhung der Höchstgrenzen für Immobilienunternehmen, die die Entlastungsbeträge (nachweislich) an ihre Mieter weiterleiten. Ansonsten stehen Mieter größerer Vermietungs-unternehmen schlechter als solche kleinerer Vermietungseinheiten.

Ewa Nawolska
Associate

Michael Hill
Partner