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Entwürfe zum Entfall EEG-Umlage und weiterer Änderungen im EEG, KWKG, etc. sind da!


München, 28.02.2022: Der Kanzlei liegen nun die Entwürfe zur „Formulierungshilfe zur EEG-Umlagenabsenkung“ für das laufende Jahr 2022 sowie der „Referentenentwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (EEG 2023) vor. Ebenso gibt es ein Papier über die Vorstellung des BMWK über die Änderungen des KWKG. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick für die wesentlichen Themen der Eigenversorger und Lieferanten geben:

1. EEG-Umlagenabsenkung 2022

Der Gesetzgeber plant eine Reduktion der EEG-Umlage „auf Null“ für die Monate ab Juli 2022 bis 31.12.2022. Für diesen Zeitraum sollen dann auch die Meldepflichten u.a. der Eigenerzeuger entfallen. Dies bedeutet faktisch, dass die EEG-Umlage ab 01.07.2022 (zunächst bis 01.01.2023) auch nicht mehr auf Eigenversorgungsmengen anfällt, bzw. auch diese Umlage „0“ ist.

Für Anlagenbetreiber in Eigenversorgung bedeutet dies – so das Gesetz wird -, dass die Eigenversorgungumlage für das erste Halbjahr 2022 noch gemessen und gemeldet werden muss (Stichwort „Abgrenzung Eigenversorgung / Drittbelieferung“) und entsprechende Meldungen dann im Jahr 2023 für diesen Zeitraum abgegeben werden müssen. Bei bspw. BHKW mit mehr als 1 MW bis 10 MW (und auch Stromspeichern), die eine Jahresbilanzierung zur Berechnung der Umlagenlast zu Grunde legen, wird der Durchschnittsatz des Gesamjahres herangezogen (also 1,8615 ct/kWh).

Für Energieversorger schreibt der Gesetzesentwurf bisher vor, dass zwingend die Kostenreduktion für die EEG-Umlage (konkret die netto anfallenden 3,723 ct/kWh) für das zweite Halbjahr an die Kunden weitergegeben werden müssen, also Verträge, welche die Umlage beinhalten um diese für das zweite Halbjahr unmittelbar gekürzt werden müssen. Das normal geltende Sonderkündigungsrecht entfällt aber wegen eben jener Kürzung. Weitere Anpassung des Preises (z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten) dürfen dahingegen nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

2. EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage ab 01.01.2023

Der umfassende Entwurf des „EEG 2023“ enthält mannigfaltige Änderungen an bestehenden Gesetzen und den Entwurf eines „Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG)“.

Für die EEG-Umlage soll ab 01.01.2023 gelten: Die EEG-Umlage wird eine Netzumlage, also wenn überhaupt, dann mit den Netzentgelten berechnet (§ 2 Nr. 3 EnUG-E). Das bedeutet zunächst, dass die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wohl nachhaltig entfallen wird. Sodann soll die EEG-Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgen, einen Anspruch auf Zahlung aus Bundesmitteln besteht hingegen nicht (§ 6 EnUG-E). Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür am 20. Oktober jeden Jahres einen Zuwendungsbescheid der Bundesrepublik, dessen Höhe nicht angegriffen werden kann, mit dem Argument, dass dieser Bescheid den Finanzierungsbedarf nicht deckt (§ 7 EnUG-E). Damit kann es durchaus sein, dass in künftigen Jahren eine EEG-Umlage (mit den Netzentgelten, ggf. in geringer Höhe) verlangt werden wird.

Für die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage wird einerseits das bestehende Recht dem Grunde nach, inklusive der Vorgaben zur besonderen Ausgleichsregelung (§§ 28 ff EnUG-E) und der Vorgaben zu Messen und Schätzen (§§ 45,46 EnUG-E). Eine Anpassung der Liste der betroffenen Unternehmen aufgrund der Vorgaben der“Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen (KUEBLL)“ haben wir bislang noch nicht überprüft. Das bedeutet, dass diese (Netz-)Umlagen nur für selbstverbrauchte Bezugsmengen reduziert werden kann, wenn das betroffene Unternehmen die Voraussetzungen der „besonderen Ausgleichsregelung“ einhalten kann. Bemerkenswert ist hier vor allem, dass nach unserem Verständnis die Übergangsregelung zur Schätzung von Strommengen im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll (§ 46 Abs. 6 Nr. 4 EnUG-E).

Auch die Regelungen zur Reduktion der Umlagen auf die Herstellung von grünem Wasserstoff und für Speicher wurden übernommen, bzw. auch weiterentwickelt. Spannend ist die Neuregelung für Ladepunkte und die Umlagepflicht auf wieder eingespeisten Strom aus dem KFZ (bidirektionales Laden) am Ladepunkt. Derartiger, wieder eingespeister Strom, soll wie Speicherstrom behandelt werden (§ 21 Abs. 3 EnUG-E). Auch für den Betrieb von Wärmepumpen soll unter gewissen Voraussetzungen die Umlagenlast entfallen. Zu diesem Regelungen werden wir gesondert veröffentlichen.

Die Regelung zur § 19-Umlage hingegen wird nur insoweit geändert, dass die neuen Paragrafen des EnUG zu den Bagatellfällen und Messen und Schätzen, anstelle der „alten Regeln“ des EEG als anwendbar gelten sollen.

Anmerkung der Kanzlei

Konkret sollten sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch mindestens zwei Aspekte beachtet werden:

A) Die Übergangsregelung für die Eigenversorgung und Abgrenzung von eigenverbrauchten zu Drittverbrauchtem Strom, welche zum 01.01.2022 ausgelaufen ist, betrifft hinsichtlich der (finanziell wirksamen) EEG-Umlage vor allem noch die Eigenversorger (Anlagenbetreiber, die den Strom aus den Anlagen weitgehend selbst auf deren Grundstücken verbrauchen). Diese können – vor allem bei Betrieb von Bestandsanlagen – für die Vergangenheit noch von den Übertragungsnetzbetreibern zu Zahlungen verpflichtet werden, insbesondere, wenn diese es nicht geschafft haben, eine geeichte Messung zur Abgrenzung einzubauen. Da bereits bei der besonderen Ausgleichsregelung eine Verlängerung der Frist auf den 01.01.2023 gesetzt wurde, wäre es ggf. sinnvoll diese Frist in der Formulierungsvorlage für die Umlage 2022 noch entsprechend angepasst werden würde.

B) Die Regelungen zur § 19-Umlage werden ab dem 01.01.2023 auch hinsichtlich der sog. „Wasserstoff-“ oder „Wasserstoff-Elektrolyse-Umlage“ Vorbild sein (siehe § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG). Durch die Verweisungstechnik des § 19 StromNEV entfällt gerade diese Umlage bei der Herstellung von grünem Wasserstoff (genau wie die § 19 Umlage selbst) nicht! Hier fehlt der Verweis auf die Regelung des § 27d KWKG 2021 (dann § 25 EnUG-E), wonach die Umlage eben bei Herstellung von grünem Wasserstoff entfällt. Diesen „Strickfehler“ könnte man sogleich mit beheben.

3. Geplante KWKG-Änderungen

Das KWKG soll zum 01.01.2023 wesentliche Änderungen erfahren. Dabei soll eine weitere Anpassung an die Ziele des EEG und der Klimaneutralität zum Jahr 2035 erfolgen. Schließlich soll die Verwendung von klassischem Erdgas möglichst alsbald abgelöst werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe zur H2-Readiness verschärft, welche alle neuen gasbetriebenen KWK-Anlagen mit Zulassung ab 30.06.2023 und Größe über 10 MW einhalten sollen, um eine Förderung zu erhalten. Die Umrüstung auf Wasserstoffbetrieb (Anschluss zu einem H2-Netz ist i.ü. bislang nicht Fördervoraussetzung) soll erst ab 2028 erfolgen.

Auch sollen KWK-Anlagen immer mehr als elektrische Residuallast dienen und sollen Stufenweise ab 2025 (dann 3.500) bis ins Jahr 2030 nur noch bis zu 2.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr gefördert werden.

Biomethan-Verwendung soll künftig nur noch im EEG und unter den Voraussetzungen des EEG gefördert werden. Dafür sollen iKWK-Anlagen ab 500 kW in die Ausschreibung gehen dürfen.

All diese Regelungen zum neuen KWKG sind noch nicht in Gesetzesform gebracht und unseres Wissens noch nicht in den Ressorts abgestimmt.

Zusammenfassung und Bewertung

Es ist ein unbedingter Handlungswille der Politik zu erkennen. Viele der Änderungen sind dabei nicht nur konsequent, sondern auch wirksam. Problematisch sind m.E. die tiefgreifenden regulatorischen Eingriffe in den Wettbewerbsmarkt mit den Vorgaben zur unbedingten Weitergabe der Umlageneinsparung der EEG-Umlage im zweiten Halbjahr 2022. Dies wird im Ergebnis die Preiserhöhungswelle – bei angenommenen gleichbleibenden oder steigenden Preisen für Gas- und Strom sowie steigenden Netzentgelten – zum Jahreswechsel 2022/2023 im Ergebnis nicht drosseln. Auch das „Versprechen“ des Entfalls der EEG-Umlage wird nur so lange eingehalten, wie die Förderbescheide der BRD gegenüber der Übertragungsnetzbetreiber die Förderkosten decken. Ob dies bei einer weniger auskömmlichen Haushaltslage, wie diese offensichtlich gerade vorliegt, weiter der Fall ist, bleibt zu hoffen.

Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklung hierbei unterrichten.

Michael Hill
Partner

Bundesnetzagentur veröffentlich finalen Leitfaden Messen und Schätzen: Erste Einschätzungen.


München, 11.10.2020: Die Bundesnetzagentur hat am Donnerstag, 08.10.2020, die finale Fassung des bislang nur als Konsultationspapier verfügbaren „Hinweis Messen und Schätzen“ (nunmehr als „Leitfaden Messen und Schätzen“ betitelt) herausgegeben. Dieses vor allem für Eigenversorger und Nutzer des EEG-Privilegs der „besonderen Ausgleichsregelung“ wichtige Dokument stellt zunächst keine „Revolution“ der bisherigen Ansichten der Bundesnetzagentur dar, sondern eher eine (im Ergebnis gelungene) Evolution.

Hintergrund und Wirkung

Hintergrund des Werkes ist die im umfassenden „Leitfaden Eigenversorgung“ dargestellte Möglichkeit, vorrangig EEG-Umlagenreduktionen zu erreichen, indem der Anteil des Stroms, welcher wirklich durch den mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage personenidentischen Letztverbraucher genutzt wurde, nachgewiesen werden kann. Die Reduktion der EEG-Umlage stellt dabei einen „bunter Blumenstrauß“ an Ausnahmen dar, die jeder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage hinsichtlich des Begriffs „Eigenversorgung“ zu belegen hat. In vielen der Ausnahmetatbestände ist wesentliche Voraussetzung eben jene Eigenversorgung. Dafür muss grundsätzlich messtechnisch sichergestellt werden, dass der selbst erzeugte Strom auch zeitgleich selbst verbraucht wird. Wie mehrfach berichtet, sind die Voraussetzungen hierfür mannigfaltig.

Der Leitfaden Messen und Schätzen gilt dabei – nach ausdrücklicher Ausführung der Bundesnetzagentur selbst auf Seite 3 – weiterhin als unverbindlicher Leitfaden, der die aktuelle Ansicht der Bundesnetzagentur darstellt und keine – wie auch immer geartete – Verbindlichkeit entwickeln soll. Dahingegen soll bewusst mit dieser „Orientierungshilfe“ ein Gleichklang des Vorgehens in den Fragen erreicht werden und Rechtssicherheit vermitteln. Faktisch werden voraussichtlich vor allem unterinstanzliche Gerichte stark auf den Ansichten der Bundesnetzagentur (im Folgenden auch „BNetzA“) aufbauen.

Wesentlicher Inhalt der ursprünglichen Konsultationsfassung

Die ursprüngliche Konsultationsfassung des Leitfadens war bereits Mitte 2019 erschienen (wir berichteten). Dieser Entwurf wurde bereits Ende 2019 in einem Workshop beim Bundeswirtschaftsministerium diskutiert.

Inhalt war neben Klarstellungen zu den Begrifflichkeiten des „Bagatellfalls“ mit Aufnahme einer „Positiv-“ und „Negativliste“ von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen, die nach Ansicht der BNetzA eine Bagatelle nach § 62a EEG darstellen können, auch die Darstellung der Anwendung der wesentlichen Vorrang- und Nachrangregelung auf gemessene oder geschätzte Energieverbräuche. Ebenso wurden Darstellungen zur Zeitgleichheit und deren Nachweis bereits eingefügt. Diese Regelungen sind in die Erstellung von Messkonzepten, vor allem in Hinblick auf die Umsetzungsfrist 31.12.2020 (siehe hier), bereits eingegangen. Auch wurden die Grundpfeiler eine zulässigen Schätzung in der Konsultationsfassung bereits erläutert.

Wesentliche Weiterentwicklungen durch den finalen Leitfaden

Der finale Leitfaden setzt bei den Ergebnissen der Konsultationsfassung auf und entwickelt diese im Wesentlichen weiter. Dabei wird auf einzelne Punkte nun intensiver eingegangen und diese detaillierter erörtert. Hierbei wurden aus bisher 13 Vereinfachungsregeln nominell nun 20 und aus 13 Beispielsfällen wurden 27, welche die komplexen Regelung plastisch darstellen sollen. Im Folgenden die ersten, auffälligen „Glanzlichter“:

  1. Regelungen zur E-Mobilität

Ein relativ umfangreicher Teil des Leitfadens befasst sich mit E-Fahrzeugen und anderen „geschlossenen Verbrauchseinrichtungen“ sowie der Rekuperation in diesen Fahrzeugen. Dazu werden wir einen eigenen Beitrag verfassen, denn die Klarstellungen helfen in diesem Bereich doch sehr (u.a. Dienstfahrzeuge als Letztverbrauchsgeräte des Dienstherrn als „Halter“, Rekuperation als nicht relevante Stromerzeugung im Regelfall).

  1. Vertiefte Ausführungen zum Bagatellverbrauch

Die BNetzA nimmt im finalen Leitfaden intensiv Bezug auf die Regelungen zum Bagatellverbrauch. Darin wird – neben der weitgehend gleichbleibenden Positiv- und Negativliste – ausgeführt, dass die Räumlichkeit in welcher der geringfügige Verbrauch stattfindet, wesentlich ist (siehe § 62a Nr. 3 a EEG). So betont die BNetzA, dass auch ein geringer Verbrauch in vermieteten oder anderen überlassenen Räumlichkeiten, nicht unter die Bagatellregelung fällt. Dabei ist auf die „räumlich engste Einheit“ einer Räumlichkeit abgestellt, also bspw. ein vermietetes Zimmer, welches dann auch „Räumlichkeit“ sein kann. Offenbar gab es dort in der Diskussion des bisherigen Hinweises – trotz grundsätzlich eindeutiger Rechtslage – Klärungsbedarf (siehe Seiten 41 ff des Leitfadens).

Andererseits kann natürlich der Verbrauch von Geräten des „Hauptletztverbrauchers“ in vermieteten Räumen der eigenen Kundenanlage einen Eigenverbrauch begründen (bspw. bei Vermietungen von Geräten mit wirtschaftlicher Risikotragung des Vermieters).

Sodann wird, neben dem bisher bekannten Bagatellwert von 3.500 kWh Jahresverbrauch, der eine Orientierung für geringfügigen Verbrauch geben soll, ein Leistungswert definiert, bis zu dessen Erreichen je Verbrauchsgerät eine absolute Geringfügigkeit gegeben sein soll. Die BNetzA führt dabei aus, dass ein Leistungswert von weniger 400 Watt je Verbrauchsgerät, jedenfalls ein starkes Indiz für einen geringfügigen Verbrauch darstellt. Dabei wurde einfach der Jahresverbrauch von 3.500 kWh durch die Jahresstunden (8.760h) geteilt (Seite 48 des Leitfadens).

Aufgrund der Vorgabe hinsichtlich Schätzungen, auch von Werten aus technischen Beschreibungen ausgehen zu dürfen, zzgl. konkreter Sicherheitszuschläge (später mehr dazu), gehen wir aber weiterhin davon aus, dass auch Geräte mit höheren Leistungswerten, geringfügigen Verbrauch darstellen können. Insofern müsste lediglich nachgewiesen und nachgehalten werden, dass der Verbrauch in den technischen Beschreibungen (meist im „Umweltdatenblatt“) auch in der konkreten Anwendung ein solch geringfügiger Verbrauch mit weit unter 3.500 kWh p.a. sein kann (bspw. bei einigen Multifunktionsgeräten mit entsprechenden Nachweisen).

Generell sind aber „büroübliche Multifunktionsgeräte“ als Geräte auf der Positivliste (nun „Whitelist“ genannt) grundsätzlich keine relevanten Drittverbräuche, die nicht unter die Bagatellgrenze fallen würden (Seite 51 des Leitfadens).

Die BNetzA betont aber auch, dass bei Zweifelsfällen, ob ein geringfügiger Verbrauch vorliegt, eben nicht von einem solchen Bagatellfall ausgegangen werden darf.

  1. Anforderung an die Möglichkeit zur Schätzung

Die BNetzA formuliert nun noch ausführlicher die Anforderungen an eine ausnahmsweise zulässige Schätzung ab dem Jahr 2021 (bis dahin gilt noch die Übergangsregelung des § 104 Abs. 10 EEG, soweit keine geeichte Messung vorgelegen hat). Dabei wiederholt die BNetzA, dass eine rein technische Unmöglichkeit der Messung kaum denkbar für diese erscheint (Seite 55 des Leitfadens). Vorgaben des Mess- und Eichrechts werden hier aber bewusst von der BNetzA ausgeblendet. Nach Mess- und Eichrecht besteht aktuell aber offensichtlich ein Problem, geeichte Messwandler für die geeichte Untermessung in übliche Hausverteilungsanlagen auch größerer Industriekunden zu verbauen. Eine Lösung für dieses Problem ist dahingegen wohl im Mess- und Eichrecht zu suchen (zumindest nach Ausführungen der BNetzA).

Die BNetzA sieht aber einen Fall der „technischen Unmöglichkeit“, in dem Sachverhalt, wenn ein unvorhersehbarer Fall von Reparaturmaßnahmen eintritt, wobei keine rechtzeitige geeichte Erfassung der Stromverbräuche möglich sein soll (Seite 56 des Leitfadens).

Hinsichtlich des „unvertretbaren Aufwands“ einer Messung wird die BNetzA nicht viel konkreter als im bisherigen Hinweis. Wichtig scheint der Behörde zu sein, dass höherer Aufwand immer dann gefordert werden kann, wenn die in der EEG-Umlage reduzierten Energiemengen entsprechend hoch sind.

Wichtig ist, dass die BNetzA die exemplarische Messung von „nicht-Bagatell-Abnahmen“ genauer definiert hat und die Anwendung dieser Art der Schätzung im Rahmen des „unvertretbaren Aufwands“ bestätigt hat. So sind – als wesentliches Anwendungsbeispiel – gleichartige Getränkeautomaten, die durch Dritte betrieben werden, in Kundenanlagen nicht mehr jeweils einzeln zu messen, sondern es genügt die exemplarische Messung des Gerätes oder der Gerätekombination mit der vermeintlich höchsten Verbräuche und das „Ausrollen“ dieser Verbräuche auf weitere Geräte, unter Anwendung eines Sicherheitszuschlags (Seite 67 des Leitfadens).

Schließlich muss – zur Anwendung der Schätzregeln – dem Eigenversorger die Belastung mit der höchsten (im Zweifel „vollen“) EEG-Umlage für den Fall der Nichtzulassung der Schätzung „wirtschaftlich unzumutbar“ sein. Die Behörde legt das Kriterium so aus, dass zumindest nachgehalten werden muss, ob anstatt einer konkreten Schätzung eines Verbrauchers, nicht alleine die Messung an einem anderen, vorgelagerten Punkt, mit der Hinnahme der vollen Umlagebelastung für Eigenverbrauchsmengen zumutbar sein kann. Konkrete Aussagen, aber, wann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit mit der vollen Umlage gegeben sein kann, sind nicht getroffen. Es scheint aber hier im Ergebnis wohl auch um eine Betrachtung der Verhältnismäßigkeit zu gehen, ob bspw. wegen geringen Energiemengen Dritter eine volle Umlage für alle Erzeugungsmengen angebracht erscheint (Seiten 59 ff des Leitfadens).

Die Art der Schätzung entspricht den bisherigen Herangehensweisen (Seiten 62 ff des Leitfadens) insbesondere muss eine systematische Überschätzung derjenigen Mengen stattfinden, die zu einer höheren EEG-Umlage führen (d.h. Drittmengen „überschätzen“, Eigenverbrauchsmengen „unterschätzen“). Dabei sind immer angemessene Sicherheitszuschläge zu verwenden. Wie oben beschrieben, ist auch eine Schätzung anhand von „typischen Standardwerten“, also bspw. technischen Datenblättern, mit Sicherheitszuschlag möglich. Auch lässt die BNetzA nun eine Aufteilung von Verbrauchnach Büroflächen und ggf. Pro-Kopf-Nutzung zu, wenn entsprechend vergleichbare Sachverhalte vorliegen (Seite 68 des Leitfadens). Auch eine Fortschreibung von Schätzwerten der Vorjahre ist möglich, wenn einerseits die Schätzung konkret erlaubt bleibt und andererseits die tatsächlichen Gegebenheiten nicht verändert wurden.

Wichtig ist wiederum, dass alle Schätzungen dokumentiert werden müssen, einerseits hinsichtlich der Zulässigkeit der Schätzung selbst, andererseits hinsichtlich der Schätzwertbestimmung (samt Sicherheitszuschlagsbestimmung). Dies ist erforderlich, um entsprechende Nachweise (ggf. im Rahmen des Messkonzepts) erbringen zu können.

  1. Sicherstellung der Zeitgleichheit

Wie oben dargestellt, gibt es keine wesentlichen Neuerungen hinsichtlich de Anwendbarkeit der sog. Vorrang- und Nachrangregelung. Neu hingegen ist die „viertelstündliche Worst-Case-Schätzung„.

Diese Regelung soll dann eingreifen, wenn weder Zählerstandsgangmessung noch andere 15 Min. Messung verbaut werden kann / muss, bspw. weil dies „unvertretbaren Aufwand“ darstellen würde. Grundlage sind dann fingierte 15-Min.-Verbrauchswerte, die sich aus der Multiplikation der maximalen Leistung der Verbrauchsanlage mit der 1/4 Stunde ergeben. (Beispiel aus dem Leitfaden, Seite 74: Verbrauchsgerät mit 40 kW Leistung: in jeder der 35.040 15-Min. Intervalle im Jahr hat das Verbrauchsgerät eine Abnahme von 10 kWh).

Schließlich gibt es nach der BNetzA noch die Möglichkeit der Anwendung von 15-Min.-Werten aus sog. Standardlastprofilen als relevanten Wert zur Berechnung des Dritt-/Eigenverbrauchs, wenn (wie im Leitfaden Eigenversorgung aus dem Jahr 2016 beschrieben):
– gemessener Wirkarbeitsverbrauch am Zähler weniger als 100.000 kWh und weniger als 10 % der ansonsten in 15-Min-Intervall gemessenen Strommengen.
– Anwendung sachgerechter Standardlastprofile des örtlichen Verteilnetzbetreibers und
– eichrechtlich zulässige Messkonstellation.

Bei dieser Anwendungsform haben wir wesentliche Bedenken, ob diese generell denkbar wäre, weder die Verrechnung (a) aus Standardlastwerten (b) ist nach Eichrecht vss. nicht zulässig. Hintergrund ist, dass es unseres Wissens noch keine Möglichkeit zur Verrechnung von Messwerten in dieser Anwendung nach § 25 MessEV gibt (zu a). Des Weiteren ist ein 15-Min.Wert einer SLP-Messung eben kein eichrechtlich gemessener Wert, sondern nur ein Näherungswert (siehe hierzu auch Weise, Kaspers in „Umsetzungsfragen bei Mieterstrommodellen – Messaufbau, Lieferantenwechselprozesse & Co. (Teil 2)“; IR 2018, Seite 194ff, dort Seite 196). Unseres Erachtens ist bei einer Wirkarbeitsmessung oder Jahresmengenschätzung rechtskonform eher ausschließlich die sog. „gewillkürte Nachrangregelung“ zulässig.

Schließlich folgen im Leitfaden Darstellungen von möglichen Messkonzepten und Rechenwegen zur Mengenermittlung, die aber im Wesentlichen keine Neuigkeiten enthalten.

Bewertung

Die Kanzlei ist froh, dass nun der Leitfaden in der finalen Fassung zur Verfügung steht. Die Veröffentlichung erst im Oktober, statt noch Ende des ersten Quartals, ist aber misslich. Viele Messkonzepte wurden nun schon umgesetzt, ohne den finalen Leitfaden zur Verfügung gehabt zu haben. Wer erst jetzt beginnt, Messkonzepte vor dem 31.12.2020 umsetzen zu wollen, wird am Ende an der Verfügbarkeit von Systemen und Handwerkern scheitern. Namhafte Hersteller betonten bereits im Juli 2020, dass eine Bestellung nur noch erfolgreich sein kann, falls diese bis Ende August erfolgte.

Schwierig ist, dass der Grundgedanke, alle relevanten Energiemengen für die EEG-Umlage mit mess- und eichrechtlich zulässigen Verfahren zu ermitteln, bereits daran „hakt“, dass das Eichrecht komplexe Verrechnungen wie mit der bspw. vorgeschlagenen Formel „MAX(Z3-Z2-Z4-Z5;0)“ nicht erlaubt und eine Messung nur des Eigenverbrauchs regelmäßig ausscheidet. Geht man hier aber ins Detail, würden auch das „Summenzählermodell“ oder der „virtuelle Zählpunkt“, in welchen abrechenbare Werte per Summation durch Netzbetreiber gebildet werden, unzulässig sein. Schließlich kennt das Mess- und Eichrecht weder Vorrang- noch Nachrangregelung. Die jetzt gefundenen Lösungen sind daher alle unter dem Vorbehalt des Eichrechts zu bewerten.

Auch faktische Herausforderungen, wie das bisher wohl wenig bekannte Problem, dass kaum geeichte Messwandler in bestehende Infrastrukturen nachgerüstet werden können, stellen am Ende eine Hürde dar.

Die Netzagentur findet viele pragmatische Lösungen im engen Korsett des EEG und der sonstigen Gesetzgebung. Dass es aber nunmehr insgesamt über 200 Seiten Ausführungen (Leitfaden Eigenversorgung mit 135 Seiten und Leitfaden Messen und Schätzen mit 85 Seiten) bedarf, um ein annährend passendes Bild von der Herangehensweise an die – eigentlich wohl gewollte – ökologische und regionale Eigenversorgung zu erkennen, ist eine Zumutung. Diese Zumutung ist nicht der Behörde, sondern vielmehr dem Gesetzgeber zuzurechnen, dessen Regelungen bald an diejenigen des Einkommensteuerrechts erinnern. Schließlich ist leidtragender der Anlagenbetreiber, welcher unter anderem durch das neue EEG 2020 angehalten wird, bitte weitere Erzeugungsanlagen zu bauen.

Die bislang gefundene Komplexität der Rechtslage verhindert aber den weiteren Anlagenzubau, gerade bei kleineren Anlagen oder im Bereich des Mieterstroms. Hier bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber bald wieder die Interessen der Prosumer berücksichtigt.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Nur teilweise Anpassungen in der EEG-Umlage beim heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf


München, 23.09.2020: Heute hat das Bundeskabinett einen EEG-Entwurf beschlossen, der gegenüber dem Referentenentwurf vom 14.09.2020 (hier bei der Clearingstelle abrufbar) noch einmal kurzfristige Änderungen erfahren hat. Der Kabinettsentwurf ist hier zu finden und behandelt, neben bereits im Referentenentwurf zu findenden Vorgaben u.a. zu ausgeförderten Anlagen (hierzu später gesondert) und Anpassungen im Mieterstrom, nun auch ganz neue Regelungen zur EEG-Umlage:

  1. Neue Befreiung von der Umlage bei Eigenversorgung für EEG-Anlagen bis 20 kW bis zu 10.000 kWh für 20 Jahre

Nach dem neuen § 61b Abs. 2 EEG 2021-E sollen EEG-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW für eine Energiemenge bis zu 10.000 kWh von der EEG-Umlage befreit werden. Die Befreiung gilt aber nur für 20 Jahre nach deren Inbetriebnahme (wie schon bei weiteren Stromerzeugungsanlagen bis 10 kW in der Vergangenheit, siehe § 61a Nr. 4 EEG 2017).

Das bedeutet einerseits, dass Post-EEG-Anlagen auch künftig eine 40 % EEG-Umlage zahlen müssen, soweit diese nicht bereits vor dem 01.08.2014 für die Eigenversorgung verwendet wurden (damit sog. Bestandsanlagen nach §§ 61e und 61f EEG 2017 sind). Andererseits soll diese weitere Befreiung weiteren Ausbau von EE-Anlagen anreizen (siehe Entwurfs-Begründung Seite 146 unten).

Unsere Einschätzung:

Die Begründung zur neuen Regelung – die im Übrigen zu begrüßen ist – ist nicht nachvollziehbar. Die in Frage kommende Photovoltaikanlagen (selten wird es Windkraftanlagen oder Biomasseanlagen mit Leistung weniger als 20 kW geben) mit einer Leistung ab 7,69 kW sind in Deutschland bei besten Wetter bereits in der Lage mehr als 10.000 kWh zu produzieren (siehe Clearingstelle, Empfehlung 2014/31, Abschnitt 5.1, Rn. 100). Damit wird mit der neuen Regelung eigentlich nur ein „Freibetrag“ für die Eigenversorgungsumlage bei entsprechenden Kleinanlagen gewährt. Das Problem ist dann aber der Nachweis gegenüber den zuständigen lokalen Netzbetreibern, dass entsprechend weniger als 10.000 kWh Eigenversorgungmenge produziert wurde.

Die Herausforderung, Drittbelieferung (also Leistung von Strom an Dritte in der Kundenanlage) aus diesen Anlagen abzugrenzen, ist zudem nicht geklärt und auch die Vorgaben aus der EU-Erneuerbaren-Richtlinie zur vollständigen Befreiung von EE-Anlagen bis 30 kW unter gewissen Voraussetzungen, werden u.E. hierdurch nicht umgesetzt.

2. Wiedereinführung der „fließenden“ Eigenstromumlage für KWK-Anlagen mit
zwischen 1 MW und 10 MW elektrischer Leistung und mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden -> EU-Beihilfenrecht!

Es war zu erwarten, nun soll es passieren: Die im Jahr 2018 geltende EEG-Umlage für Eigenversorgung aus KWK-Anlagen mit einer Größe zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung mit Beginn der Eigenversorgung ab dem 01.08.2014 wird wieder eingeführt. Hiernach erhalten KWK-Anlagen in der entsprechenden Größenordnung nur noch für 3.500 Vollbenutzungsstunden p.a. die Reduktion der EEG-Umlage für Eigenversorgung auf 40 %, danach wird die Umlage mit dem damals bekannten „Claw Back“ Mechanismus kontinuierlich reduziert, so dass ab 7.000 Vollbenutzungsstunden p.a. die volle EEG-Umlage auf alle Eigenverbrauchsmengen anfällt (siehe auch hier).

Die Regelung wird begründet mit der (wieder) eingetretenen Beihilferechtlichen Relevanz des EEG durch die teilweise Finanzierung des EEG mit Steuermitteln (Stichwort: „Finanzierung aus Einnahmen nach dem BEHG“), siehe Seite 147 der Entwurfsbegründung.

Unsere Einschätzung:

Die Begründung ist auch hier ggf. zu kurz gegriffen, denn es heißt dort nur, dass durch die beihilferechtliche Relevanz des EEG die Regelung, welche für das Jahr 2018 mit der EU-Kommission erstritten wurde, wieder gelten müsste.

Hintergrund der damaligen Regelung war aber die Annahme, dass KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung damals als ggf. „überfördert“ eingestuft wurden. Das Umfeld für diese Anlagen hat sich aber seitdem wesentlich verändert. So werden Anlagen dieser Größe seit Inbetriebnahme im Jahr 2016 nur über Ausschreibungen gefördert (siehe §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 35 Abs. 2 KWKG 2017). In diesen Fällen ist die Eigenversorgung während der Förderung und auch danach ausgeschlossen, siehe § 8a Abs. 2 Nr. 2 KWKG 2017 und § 8d Abs. 1 KWKG 2017. Wenn Anlagenbetreiber aber keine KWK-Förderung erhalten wollen, weil diese bspw. nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, werden diese nicht durch eine 40 % EEG-Umlage auf den gesamten Eigenstrom „überfördert“, denn der KWK-Zuschlag entfällt ja bereits als Förderelement. Weitere Effekte aus der Stromsteuerreduktion, die nur für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW gelten, werden für Anlagen über 2 MW bei der Frage der „Überförderung“ nicht berücksichtigt.

Daher ist unseres Erachtens eine Wiedereinführung der „fließenden Umlage“ für alle KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW, mit Beginn der Eigenversorgung ab 01.08.2014, nicht gerechtfertigt. Lediglich bei Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 01.08.2014 und 31.12.2015 könnte man die „Überförderung“ ggf. mit viel gutem Willen noch argumentieren.

3. Keine Anpassung des Umsetzungsdatums für Messkonzepte zur Abgrenzung von Eigen- und Drittbelieferung, § 104 Abs. 10 und 11 EEG 2017

Wie berichtet, müssen alle Anlagenbetreiber, die Strommengen in den Jahren vor 2020 zur Abgrenzung von (Umlagereduzierten) Eigen- und (mit voller Umlage belasteten) Drittverbrauch mittels Schätzung ermittelten, bis zum 31.12.2020 ein Messkonzept umgesetzt haben. Sollte dem nicht so sein, droht für das Jahr 2020 sowie alle Jahre vor 2018 der rückwirkende Entfall der Schätzmöglichkeit. Dies betrifft vor allem die Bestandsanlagenbetreiber (näheres siehe hier).

Der Gesetzesentwurf sieht hier keinerlei Anpassung auf ein späteres Datum vor, obwohl derzeit absehbar ist, dass Messgeräte knapp werden und teilweise nicht mehr rechtzeitig geliefert werden können. Die Kanzlei berät einige Mandanten dabei, die Vorgaben zur Abgrenzung von Eigen- und Drittbelieferung vorzunehmen und Messkonzepte zu entwickeln. Die Bestellungen der „Hardware“ zeigt aber immer mehr auf, dass hier alsbald ein Flaschenhals entstehen wird. Dies wurde bereits mehrfach an das BMWi und kürzlich an den bayrischen Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Herrn Hubert Aiwanger, persönlich herangetragen, offensichtlich bislang ohne durchschlagenden Erfolg.

Hier droht daher ein massiver Jahresendspurt, zumal bis heute noch keine finale Fassung des Hinweises „Messen und Schätzen“ der Bundesnetzagentur vorliegt, der zumindest die Ansicht der Regulierungsbehörde zur Ausgestaltung von Messkonzepten und weiteren Fallgruppen von Bagatellfällen wiedergibt.

4. Weitere wesentliche Probleme bei der Umlage nicht angefasst:

  • E-Mobilität und EEG-Umlage

Bislang besteht keine Klarheit, wie z.B. privat nutzbare Dienstfahrzeuge hinsichtlich der EEG-Umlage behandelt werden müssen, wenn diese beim Dienstherren Strom laden, welcher dieser auf dem eigenen Hausdach (PV-Anlage) oder im Keller (KWK-Anlage), produziert hat. Auch steht die Frage offen, wie ein stromproduzierender, Rückeinspeisender PKW vergütungsrechtlich, zumindest aber hinsichtlich der Umlage zu behandeln ist (weitere Fragestellungen werden von uns hier und im „EW -Magazin für die Energiewirtschaft“, Ausgabe 3/2020, Seite 14 ff angesprochen).

Nach dem „Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung“ sollten die Regelungen des EEG vereinfacht werden, um die Abrechnung elektrischer Energie beim Laden von E-Fahrzeugen hinsichtlich der EEG-Umlage zu vereinfachen.

Einzige „Lösung“ des Regierungsentwurfs ist der § 74 Abs. 2 EEG 2021-E: Hiernach soll Strom der aus dem Netz bezogen und bspw. an eine Wallbox oder Ladesäule weitergereicht wird, im Ergebnis nur durch den Stromlieferanten aus dem Netz mit einer Umlage belastet werden.

Der Vorschlag, der selbst aus der Versorger-Branche hierzu kam, den Ladepunkt für E-Fahrzeuge – wie im EnWG auch – als Letztverbraucher zu definieren, ist nicht umgesetzt worden. Diese einfache Lösung würde dazu führen, dass nicht nach dem Fahrzeug differenziert werden muss, ob eine verringerte EEG-Umlage abgerechnet werden muss, sondern einheitlich anhand des Ladepunktbetreibers (CPO).

  • Vermeintliche Haftung des Abrechnungs-Bilanzkreisbetreibers für EEG-Umlage-Schulden nicht zahlender Letztverbraucher in der besonderen Ausgleichsregelung

Gerade in den aktuellen Zeiten ist ein „Problem“ im Rahmen der EEG-Umlagenabwicklung immer präsenter geworden: Die Letztverbraucher in der „besonderen Ausgleichsregelung“, also sog. stromkostenintensive Unternehmen, sind nach § 60a EEG 2017 Schuldner der EEG-Umlage gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

Wenn dieser aber seine Umlageschuld nicht zahlt, verweisen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auf folgende Regelung des § 60a EEG 2017 bei der Zahlungspflicht:

 Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

§ 60a Satz 2 EEG 2017

Dabei meinen die ÜNB, dass auch die Regelung des § 60 Abs 1 Satz 6 EEG für die Abwicklung der Umlage gilt, nämlich:

Der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist, mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (also stromkostenintensiven Unternehmen) gesamtschuldnerisch.

§ 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 (Einfügungen durch den Verfasser dieses Artikels)

Somit würde der Lieferant des Stroms an stromkostenintensive Unternehmen (wenn dieser den Abrechnungsbilanzkreis führt) für die EEG-Umlage neben dem betreffenden Unternehmen haften. Sollte das stromkostenintensive Unternehmen daher nicht, nicht vollständig oder zu spät eine Umlagezahlung leisten, könnte der ÜNB die volle Umlage vom Lieferanten verlangt werden. Durch Auslegung der Regelung müsste noch nicht einmal ein Verzug in der Zahlung eingetreten sein, damit der ÜNB den Lieferanten zur Zahlung auffordert, denn dieser haftet ja als Gesamtschuldner „neben“ dem stromkostenintensiven Unternehmen.

Sollte dies wirklich der Fall sein (was derzeit u.a. gerichtlich von Versorgern geklärt wird), dann würde dies ein weiteres, umfangreiches Risiko bei der Belieferung von großen Kunden bedeuten. Schließlich hat der Lieferant meist keine Ahnung von offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens, denn einige ÜNB teilen diese dem Lieferanten erst mit, wenn es zur Zahlungsaufforderung kommt. Die Forderungen sind dabei schnell im Bereich von mehreren Millionen Euro.

Viele Versorger stellen daher derzeit in Frage, künftig noch derartige Kunden aus dem stromkostenintensiven Unternehmertum zu beliefern.

Eine Klarstellung im EEG, dass die Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung des Bilanzkreisverantwortlichen Lieferanten nicht für den Fall der stromkostenintensiven Unternehmen gilt, ist daher – auch für die deutsche Großindustrie, die sonst keine oder nur sehr wenige Lieferanten von Strom zur Auswahl hat – essentiell, vorliegend aber immer noch nicht geschehen…

Generelle Einschätzung:

Es bildet sich der Eindruck, dass sich neben dem Ziel, die erneuerbare Energie und die hocheffiziente und damit umweltfreundliche Kraft-Wärme-Kopplung auszubauen sowie die dezentrale, meist von kleinen Unternehmen oder eben nicht auf Energiewirtschaft spezialisierte Betrieben, angetriebene Energiewende nach vorne zu bringen, derzeit andere Interessen, klassischer Energiewirtschaft, in Gesetzgebungsprozessen in den Vordergrund drängen.

Die Komplexität wird immer höher, Anforderungen zu erfüllen teurer (siehe Einbaupflicht von Smart Metern ab 1 kW Leistung bei ausgeförderten Anlagen oder Volleinspeisung zum Jahresmarktwert) und Anreize zum Ausbau geringer. Zwar werden einige Verbesserungen im Bereich Mieterstrom „versucht“ (hierzu auch an anderer Stelle, hier), aber einfacher wird dadurch wenig.

Bleibt daher auf den weiteren Gesetzgebungsprozess zu hoffen. Höchstwahrscheinlich werden Anpassungen erst in der Ausschussarbeit zu finden sein.

Das Gesetz soll noch dieses Jahr beschlossen werden und ab 01.01.2021 in Kraft treten.

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt