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Verwirrspiel um EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus neueren KWK-Anlagen


Die Nachrichten überschlagen sich die letzten Tage: Am 01.08.2018 meldet unter anderem die Seite Energiewirtschaft.professionell, dass die Europäische Kommission nun für das Jahr 2018 hinsichtlich der voll zu zahlenden EEG-Umlage auf Eigenversorgung von KWK-Anlagen (wir berichteten) „zurückrudert“ und diese nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2018 wieder bei der reduzierten EEG-Umlage einzustufen wären (Die Pressemitteilung der Kommission hier).

Am Tag drauf dementiert dies aber (quasi umgehend) das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Verweis, es handele sich bei der Entscheidung der Kommission um eine Übergangsregelung, die erst noch in deutsches Recht umgesetzt werden müsse. Mithin müssten die betroffenen KWK-Anlagenbetreiber – deren Anlagen ab dem 01.08.2014 bis heute erstmals in die Eigenversorgung überführt wurden – weiterhin die volle EEG-Umlage abführen und können darauf hoffen, dass durch eine neu zu schaffende gesetzliche Regelung dann eine Rückerstattung erfolgt. Zudem läge dem BMWi der Text der Kommissionsentscheidung noch nicht vor (Hier der Verweis auf den Artikel im Energate-Newsletter dazu).

Die Kanzlei ist über die Ansicht des BMWi durchaus verwundert, denn der einschlägige § 61 b Nr. 2 EEG 2017, welcher zu einer Redukton der EEG-Umalge bei den betroffenen KWK-Anlagen geführt hat, ist weiterhin in Kraft, unterliegt aber aufgrund der früheren Entscheidung der EU-Kommission einem Umsetzungsverbot. Wenn die Kommission nunmehr die Regelung zum „Übergang“ auf eine neue, noch zu schaffende Rechtslage ausdrücklich für das Jahr 2018 genehmigt, bleibt es aus unserer Sicht bei der geltenden gesetzlichen Regelung, nur das Umsetzungsverbot ist außer Kraft.

Hier scheint es noch einiges an Aufklärungsbedarf zu geben, bei welchem wir gerne unterstützen!

Hintergrund:

Wie berichtet, wurden die Reduktionen der EEG-Umlage bei KWK-Anlagen, welche zwischen 01.08.2014 und heute erstmals in die Eigenversorgung überführt oder für eine solche errichtet wurden, von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe eingeordnet.

Das BMWi und die Kommission einigten sich sodann auf eine Regelung, wonach im Wesentlichen künftig KWK-Anlagen mit einer Größe über 1 MW und unter 10 MW elektrischer Leistung mit einer an den Vollbenutzungsstunden orientierte EEG-Umlage zu zahlen hätten, alle anderen Anlagen würden unter ähnlichen Voraussetzungen wie in der Vergangenheit eine Reduktion der EEG-Umlage auf 40 % für die Eigenversorgung erhalten.

Dieser Kompromiss wurde Teil eines Gesetzespaket, welches sich 100-Tage-Gesetz nannte, aber eben dieses Ziel verfehlte, 100 Tage nach Regierungsbildung (kurz vor den Sommerferien) in Kraft zu sein. Grund hierfür war ein Streit zwischen den Ministerien bzgl. der künftigen Sonderausschreibungen von Solar- und Windkraftanlagen. Es sei nun geplant, dass das Gesetz mit den notwendigen Änderungen sodann Ende des Jahres doch noch kommen soll…

Michael Hill
Partner

Ab 01.01.2018 volle EEG-Umlage für KWK-Anlagen mit Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014!


Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese Woche am Nikolaustag eine schlechte Nachricht für alle KWK-Anlagenbetreiber im Gepäck: KWK-Anlagen mit Beginn der Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014 (also solche, die nicht unter die „Bestandsanlagenregelungen“ des EEG fallen), müssen ab dem 01.01.2018 – zumindest vorläufig – die volle EEG-Umlage zahlen! Die Regelung des § 61b Nr. 2 EEG wird ausgesetzt! Weiterlesen

Neues Stromsteuergesetz mit wesentlichen Auswirkungen auch für Bestandsanlagen geplant


Das Bundesministerium für Finanzen plant eine weitere tiefgreifende Änderung im Bereich der Stromsteuer (neben den am 18.05. in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung – Blogeintrag hier). Folgende Regelungen sind letzte Woche Donnerstag (19.05.2016) vom BMF als Entwurf des Gesetzes veröffentlicht worden:

Es ist geplant, die Stromsteuer-Befreiung von dezentralen Erzeugungsanlagen, die zur erzeugungsnahen Stromversorgung – d. h. Eigen- und Drittversorgung – genutzt werden, extrem einzuschränken (§§ 8d und 8e in Verbindung mit § 2 Nr. 7 des Entwurfes zum Stromsteuergesetz „StromStG“):

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