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Auslaufen energie- und stromsteuerlicher Vergünstigungen zum 31.12.2023


München, 19.12.2023

Am 15.12.2023 hat das Bundesfinanzministerium im Bundesgesetzblatt das Auslaufen verschiedener energie- und stromsteuerlicher Begünstigungen zum Ende des Jahres 2023 bekannt gegeben. Ergänzend sind auf den Seiten des BMF sowie der Zollverwaltung erläuternde Beiträge zu finden.

Keine Überraschung ist die Information, dass der sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) zum 31.12.2023 ausläuft. Der Wegfall soll nach den Plänen der Bundesregierung über die Anhebung der Stromsteuerentlastung im § 9b StromStG zumindest für die Jahre 2024 und 2025 in Teilen kompensiert werden. Für die endgültige Umsetzung ist nach der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 durch den Bundesrat am vergangenen Freitag (15.12.2023) nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt notwendig.

Für die Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW entfällt ab 2024 die Möglichkeit, die eingesetzten Energieerzeugnisse (überwiegend Erdgas) vollständig von der Energiesteuer zu entlasten. § 53a Abs. 6 EnergieStG wird für Verbräuche ab dem 1.1.2024 nicht mehr angewendet. Bestehen bleibt hier aber die Entlastungsmöglichkeit nach § 53a Abs. 1 bzw. 5 EnergieStG, wonach die Energiesteuerbelastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse auf den euopäischen Mindeststeuersatz reduziert werden. Für Erdgas bedeutet dies eine Reduzierung der Steuer von 5,50 EUR/MWh auf 4,42 EUR/MWh beim Einsatz in motorbetriebenen KWK-Anlagen.

Ab dem Jahr 2024 ändert sich zudem die Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Stromsteuergesetz (§ 2 Nr. 7 StromStG). Die Erzeugung auf Basis von Deponie- und Klärgas sowie aus Biomasse wird aufgrund des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung zukünftig nicht mehr begünstigt sein. Für Anlagen mit einer elektrische Nennleistung über 2 MW entfällt damit die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Anlagen mit einer elektrische Nennleistung bis 2 MW und dem Erfüllen des Hocheffizienzkriteriums können auch zukünftig die Stromsteuerbefreiung über § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die allgemeine Erlaubnis nach § 10 StromStV für KWK-Anlagen nur bis zu einer Nennleistung von 50 kW gilt (bei Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gilt die allgemeine Erlaubnis bis 1 MW elektrischer Nennleistung). Betroffene Anlagenbetreiber haben daher die Möglichkeit, die notwendige Erlaubnis bis zum 31.03.2024 zu beantragen, die dann rückwirkend ab den 1.1.2024 gilt.

Kathrin Neumeyer
Partner
Steuerberaterin

Stromsteuersenkung von Bundesregierung geplant


München, 09.11.2023

Am heutigen Donnerstag haben verschiedene Medien über die Pläne der Bundesregierung berichtet, die Stromsteuer für Unternehmen deutlich zu senken. Geplant ist demzufolge, über eine Ausweitung der Entlastung nach § 9b StromStG eine Senkung der Stromsteuer für Unternehmen auf den Mindeststeuersatz gem. EU-Energiesteuerrichtlinie zu erreichen. Über eine Verlängerung des Spitzenausgleichs muss mit einer solchen Regelung dann auch nicht mehr nachgedacht werden. Vielmehr kommen mit einer Ausweitung des möglichen Entlastungsvolumen im Rahmen des § 9b Strom dann auch die Unternehmen in den Genuss der gesamten Entlastung, die bisher keinen Spitzenausgleich erhalten haben. Wir informieren hier über die weitere Entwicklung.

Kathrin Neumeyer
Partner
Steuerberaterin

Gastbeitrag: Ausnahmeregelung für „Unternehmen in Schwierigkeiten“


Die Kollegen von MPW Legal & Tax in Northeim, Kooperationskanzlei unserer Sozietät, weist mit folgendem Artikel auf geänderte Anforderungen an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Beihilfenrechts, aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, hin:

Die EU-Kommission hat Anfang Juli beschlossen, eine Sonderregelung aufgrund der Covid-19 Pandemie hinsichtlich der Folgewirkungen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu erlassen.

Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 30.06.2021 in Schwierigkeiten geraten und damit die Definition der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllen, haben demnach dennoch Anspruch auf staatliche Beihilfen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Strom- und Energiesteuer bedeutet dies, dass auch Unternehmen, die aktuell aufgrund der Covid-19 Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, weiterhin Entlastungen im Strom- und Energiesteuerrecht (z.B. §§ 9b und 10 StromStG, §§ 53a, 54 und 55 EnergieStG) sowie die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen können. Für die Antragstellung auf Entlastung ist es wichtig, dass die Anträge (insb. für 2020) bis zum 30.06.2021 gestellt werden sollten, damit die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) muss auch weiterhin ausgefüllt werden.

Kathrin Neumeyer, Steuerberaterin und Diplomkauffrau (FH), MPW Legal & Tax

Die Regelung zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Ausführungen dazu u.a. hier beim Zoll) ist – neben den Vorgaben zur Transparenz- und Meldepflicht nach der EnSTransV – ein Einfluss aus dem europäischen Beihilferecht. Die Regelung untersagt grundsätzlich, dass derartig betroffene Unternehmen Steuervergünstigungen erhalten. Dabei ist zu beachten, dass man nicht erst „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, wenn das Unternehmen einen Insolvenzgrund erfüllt. Vielmehr reicht auch ein hoher Verschuldungsgrad aus, um in diese Kategorie zu fallen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach der europäischen Definition gelten zudem Sonderbestimmungen mit weniger strengen Vorgaben.

Die Information des Zoll zur Sonderregelung der EU-Kommission finden Sie hier.

Bei Fragen hierzu stehen wir – auch in Kooperation mit MPW Legal & Tax – gerne zur Verfügung.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner