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Gastbeitrag: Ausnahmeregelung für „Unternehmen in Schwierigkeiten“


Die Kollegen von MPW Legal & Tax in Northeim, Kooperationskanzlei unserer Sozietät, weist mit folgendem Artikel auf geänderte Anforderungen an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Beihilfenrechts, aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, hin:

Die EU-Kommission hat Anfang Juli beschlossen, eine Sonderregelung aufgrund der Covid-19 Pandemie hinsichtlich der Folgewirkungen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu erlassen.

Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 30.06.2021 in Schwierigkeiten geraten und damit die Definition der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllen, haben demnach dennoch Anspruch auf staatliche Beihilfen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Strom- und Energiesteuer bedeutet dies, dass auch Unternehmen, die aktuell aufgrund der Covid-19 Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, weiterhin Entlastungen im Strom- und Energiesteuerrecht (z.B. §§ 9b und 10 StromStG, §§ 53a, 54 und 55 EnergieStG) sowie die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen können. Für die Antragstellung auf Entlastung ist es wichtig, dass die Anträge (insb. für 2020) bis zum 30.06.2021 gestellt werden sollten, damit die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) muss auch weiterhin ausgefüllt werden.

Kathrin Neumeyer, Steuerberaterin und Diplomkauffrau (FH), MPW Legal & Tax

Die Regelung zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Ausführungen dazu u.a. hier beim Zoll) ist – neben den Vorgaben zur Transparenz- und Meldepflicht nach der EnSTransV – ein Einfluss aus dem europäischen Beihilferecht. Die Regelung untersagt grundsätzlich, dass derartig betroffene Unternehmen Steuervergünstigungen erhalten. Dabei ist zu beachten, dass man nicht erst „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, wenn das Unternehmen einen Insolvenzgrund erfüllt. Vielmehr reicht auch ein hoher Verschuldungsgrad aus, um in diese Kategorie zu fallen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach der europäischen Definition gelten zudem Sonderbestimmungen mit weniger strengen Vorgaben.

Die Information des Zoll zur Sonderregelung der EU-Kommission finden Sie hier.

Bei Fragen hierzu stehen wir – auch in Kooperation mit MPW Legal & Tax – gerne zur Verfügung.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Vereinfachungen bei der Meldung von Steuervergünstigungen nach EnSTansV bereits für das Jahr 2018!


Generalzolldirektion verzichtet bereits für 2018 im Vorgriff auf anstehende Änderungen der EnSTransV auf Meldungen und Anzeigen, soweit die einzelne Begünstigung 200 TEUR nicht übersteigt!

Der Partner unserer Kooperationskanzlei MPW, Karsten Ahrens, verweist in seinem Beitrag auf den Vorgriff der Generalzolldirektion auf die anstehende Änderung des Strom- und Energiesteuerrechts zum 01. Juli 2019, welche vom Bundestag bereits beschlossen ist und vom Bundesrat im Mai bestätigt werden soll.

Hiernach entfällt bereits zum Meldetermin zum 30.06.2019 eine Anzeige und Erklärungspflicht für Steuerbegünstigungen, welche das Volumen von 200.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Mehr finden Sie hier (Artikel vom 16. April 2019).

Da diese Regelung auch auf die im Gesetzesentwurf der Strom- und Energiesteuerrechtsänderung zu schaffende generelle Anzeigepflicht von steuerfreier Eigenversorgung aus EEG- und KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung kleiner 2 MW (neuer § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) anzuwenden ist, schafft das bereits jetzt Klarheit für Betreiber kleinerer Erzeugungsanlagen, auch in der Zukunft. Andere Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden zudem bereits jetzt vom Übermaß an Verwaltungsaufwand (zumindest leicht) entlastet.

Gerne helfen wir Ihnen – auch gemeinsam mit unserem starken Kooperationsnetzwerk – weiter, Ihre Aufgabenstellungen in der dezentralen Eigenversorgung zu bewältigen!

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt

Neue Energie- und Stromsteuer Durchführunsgverordnung in Kraft


Seit dem 18.05.2016 ist die neue Energiesteuer-Durchfürhunsgverordnung (EnergieStV) sowie die neue Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) in Kraft.

Entgegen der geplanten Fassung (wir berichteten) gab es nun doch einige Änderungen zu Gunsten der Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen.

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