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ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner

Entwürfe zum Entfall EEG-Umlage und weiterer Änderungen im EEG, KWKG, etc. sind da!


München, 28.02.2022: Der Kanzlei liegen nun die Entwürfe zur „Formulierungshilfe zur EEG-Umlagenabsenkung“ für das laufende Jahr 2022 sowie der „Referentenentwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (EEG 2023) vor. Ebenso gibt es ein Papier über die Vorstellung des BMWK über die Änderungen des KWKG. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick für die wesentlichen Themen der Eigenversorger und Lieferanten geben:

1. EEG-Umlagenabsenkung 2022

Der Gesetzgeber plant eine Reduktion der EEG-Umlage „auf Null“ für die Monate ab Juli 2022 bis 31.12.2022. Für diesen Zeitraum sollen dann auch die Meldepflichten u.a. der Eigenerzeuger entfallen. Dies bedeutet faktisch, dass die EEG-Umlage ab 01.07.2022 (zunächst bis 01.01.2023) auch nicht mehr auf Eigenversorgungsmengen anfällt, bzw. auch diese Umlage „0“ ist.

Für Anlagenbetreiber in Eigenversorgung bedeutet dies – so das Gesetz wird -, dass die Eigenversorgungumlage für das erste Halbjahr 2022 noch gemessen und gemeldet werden muss (Stichwort „Abgrenzung Eigenversorgung / Drittbelieferung“) und entsprechende Meldungen dann im Jahr 2023 für diesen Zeitraum abgegeben werden müssen. Bei bspw. BHKW mit mehr als 1 MW bis 10 MW (und auch Stromspeichern), die eine Jahresbilanzierung zur Berechnung der Umlagenlast zu Grunde legen, wird der Durchschnittsatz des Gesamjahres herangezogen (also 1,8615 ct/kWh).

Für Energieversorger schreibt der Gesetzesentwurf bisher vor, dass zwingend die Kostenreduktion für die EEG-Umlage (konkret die netto anfallenden 3,723 ct/kWh) für das zweite Halbjahr an die Kunden weitergegeben werden müssen, also Verträge, welche die Umlage beinhalten um diese für das zweite Halbjahr unmittelbar gekürzt werden müssen. Das normal geltende Sonderkündigungsrecht entfällt aber wegen eben jener Kürzung. Weitere Anpassung des Preises (z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten) dürfen dahingegen nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

2. EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage ab 01.01.2023

Der umfassende Entwurf des „EEG 2023“ enthält mannigfaltige Änderungen an bestehenden Gesetzen und den Entwurf eines „Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG)“.

Für die EEG-Umlage soll ab 01.01.2023 gelten: Die EEG-Umlage wird eine Netzumlage, also wenn überhaupt, dann mit den Netzentgelten berechnet (§ 2 Nr. 3 EnUG-E). Das bedeutet zunächst, dass die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wohl nachhaltig entfallen wird. Sodann soll die EEG-Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgen, einen Anspruch auf Zahlung aus Bundesmitteln besteht hingegen nicht (§ 6 EnUG-E). Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür am 20. Oktober jeden Jahres einen Zuwendungsbescheid der Bundesrepublik, dessen Höhe nicht angegriffen werden kann, mit dem Argument, dass dieser Bescheid den Finanzierungsbedarf nicht deckt (§ 7 EnUG-E). Damit kann es durchaus sein, dass in künftigen Jahren eine EEG-Umlage (mit den Netzentgelten, ggf. in geringer Höhe) verlangt werden wird.

Für die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage wird einerseits das bestehende Recht dem Grunde nach, inklusive der Vorgaben zur besonderen Ausgleichsregelung (§§ 28 ff EnUG-E) und der Vorgaben zu Messen und Schätzen (§§ 45,46 EnUG-E). Eine Anpassung der Liste der betroffenen Unternehmen aufgrund der Vorgaben der“Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen (KUEBLL)“ haben wir bislang noch nicht überprüft. Das bedeutet, dass diese (Netz-)Umlagen nur für selbstverbrauchte Bezugsmengen reduziert werden kann, wenn das betroffene Unternehmen die Voraussetzungen der „besonderen Ausgleichsregelung“ einhalten kann. Bemerkenswert ist hier vor allem, dass nach unserem Verständnis die Übergangsregelung zur Schätzung von Strommengen im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll (§ 46 Abs. 6 Nr. 4 EnUG-E).

Auch die Regelungen zur Reduktion der Umlagen auf die Herstellung von grünem Wasserstoff und für Speicher wurden übernommen, bzw. auch weiterentwickelt. Spannend ist die Neuregelung für Ladepunkte und die Umlagepflicht auf wieder eingespeisten Strom aus dem KFZ (bidirektionales Laden) am Ladepunkt. Derartiger, wieder eingespeister Strom, soll wie Speicherstrom behandelt werden (§ 21 Abs. 3 EnUG-E). Auch für den Betrieb von Wärmepumpen soll unter gewissen Voraussetzungen die Umlagenlast entfallen. Zu diesem Regelungen werden wir gesondert veröffentlichen.

Die Regelung zur § 19-Umlage hingegen wird nur insoweit geändert, dass die neuen Paragrafen des EnUG zu den Bagatellfällen und Messen und Schätzen, anstelle der „alten Regeln“ des EEG als anwendbar gelten sollen.

Anmerkung der Kanzlei

Konkret sollten sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch mindestens zwei Aspekte beachtet werden:

A) Die Übergangsregelung für die Eigenversorgung und Abgrenzung von eigenverbrauchten zu Drittverbrauchtem Strom, welche zum 01.01.2022 ausgelaufen ist, betrifft hinsichtlich der (finanziell wirksamen) EEG-Umlage vor allem noch die Eigenversorger (Anlagenbetreiber, die den Strom aus den Anlagen weitgehend selbst auf deren Grundstücken verbrauchen). Diese können – vor allem bei Betrieb von Bestandsanlagen – für die Vergangenheit noch von den Übertragungsnetzbetreibern zu Zahlungen verpflichtet werden, insbesondere, wenn diese es nicht geschafft haben, eine geeichte Messung zur Abgrenzung einzubauen. Da bereits bei der besonderen Ausgleichsregelung eine Verlängerung der Frist auf den 01.01.2023 gesetzt wurde, wäre es ggf. sinnvoll diese Frist in der Formulierungsvorlage für die Umlage 2022 noch entsprechend angepasst werden würde.

B) Die Regelungen zur § 19-Umlage werden ab dem 01.01.2023 auch hinsichtlich der sog. „Wasserstoff-“ oder „Wasserstoff-Elektrolyse-Umlage“ Vorbild sein (siehe § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG). Durch die Verweisungstechnik des § 19 StromNEV entfällt gerade diese Umlage bei der Herstellung von grünem Wasserstoff (genau wie die § 19 Umlage selbst) nicht! Hier fehlt der Verweis auf die Regelung des § 27d KWKG 2021 (dann § 25 EnUG-E), wonach die Umlage eben bei Herstellung von grünem Wasserstoff entfällt. Diesen „Strickfehler“ könnte man sogleich mit beheben.

3. Geplante KWKG-Änderungen

Das KWKG soll zum 01.01.2023 wesentliche Änderungen erfahren. Dabei soll eine weitere Anpassung an die Ziele des EEG und der Klimaneutralität zum Jahr 2035 erfolgen. Schließlich soll die Verwendung von klassischem Erdgas möglichst alsbald abgelöst werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe zur H2-Readiness verschärft, welche alle neuen gasbetriebenen KWK-Anlagen mit Zulassung ab 30.06.2023 und Größe über 10 MW einhalten sollen, um eine Förderung zu erhalten. Die Umrüstung auf Wasserstoffbetrieb (Anschluss zu einem H2-Netz ist i.ü. bislang nicht Fördervoraussetzung) soll erst ab 2028 erfolgen.

Auch sollen KWK-Anlagen immer mehr als elektrische Residuallast dienen und sollen Stufenweise ab 2025 (dann 3.500) bis ins Jahr 2030 nur noch bis zu 2.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr gefördert werden.

Biomethan-Verwendung soll künftig nur noch im EEG und unter den Voraussetzungen des EEG gefördert werden. Dafür sollen iKWK-Anlagen ab 500 kW in die Ausschreibung gehen dürfen.

All diese Regelungen zum neuen KWKG sind noch nicht in Gesetzesform gebracht und unseres Wissens noch nicht in den Ressorts abgestimmt.

Zusammenfassung und Bewertung

Es ist ein unbedingter Handlungswille der Politik zu erkennen. Viele der Änderungen sind dabei nicht nur konsequent, sondern auch wirksam. Problematisch sind m.E. die tiefgreifenden regulatorischen Eingriffe in den Wettbewerbsmarkt mit den Vorgaben zur unbedingten Weitergabe der Umlageneinsparung der EEG-Umlage im zweiten Halbjahr 2022. Dies wird im Ergebnis die Preiserhöhungswelle – bei angenommenen gleichbleibenden oder steigenden Preisen für Gas- und Strom sowie steigenden Netzentgelten – zum Jahreswechsel 2022/2023 im Ergebnis nicht drosseln. Auch das „Versprechen“ des Entfalls der EEG-Umlage wird nur so lange eingehalten, wie die Förderbescheide der BRD gegenüber der Übertragungsnetzbetreiber die Förderkosten decken. Ob dies bei einer weniger auskömmlichen Haushaltslage, wie diese offensichtlich gerade vorliegt, weiter der Fall ist, bleibt zu hoffen.

Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklung hierbei unterrichten.

Michael Hill
Partner

Gastbeitrag: Besonderen Ausgleichsregelung auch in 2022


München, 04.02.2022: Unsere Kooperationskanzlei MPW weist darauf hin, dass auch im Jahr 2022 eine Beantragung der sog. „Besonderen Ausgleichsregelung“ (BESAR) Sinn macht, auch wenn die EEG-Umlage abgeschafft werden sollte. Hier der Artikel:

Aktuell wird in der Politik viel über die „Abschaffung“ der EEG-Umlage diskutiert. Damit verbunden ist für viele Unternehmen die Frage, ob in diesem Jahr dennoch eine Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung im EEG erfolgen kann und muss. Das BAFA hat hierzu nun auf seiner Internetseite Stellung genommen. 

Vor dem Hintergrund, dass die Begrenzungswirkung des BESAR-Bescheides sich  nicht nur auf die EEG-Umlage sondern auch auf die KWKG- und Offshore-Netzumlage bezieht, müssen die betroffenen Unternehmen eine betriebswirtschaftliche Entscheidung treffen, ob auch in 2022 eine Beantragung für die Begrenzung in 2023 vorgenommen werden soll. Das BAFA wird die Möglichkeit zur Antragstellung in gewohnter Weise bieten. Ausgehend von den diesjährigen Umlagesätzen zur KWKG- und Offshore-Netzumlage bedeutet die Begrenzung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von ca. 8,5 GWh bereits eine Begünstigung von ca. 50.000 EUR. 

Gern beraten wir Sie individuell und stimmen mit Ihnen gemeinsam ab, ob eine Antragstellung für Ihr Unternehmen lohnend ist. Sprechen Sie uns gern an.

MPW-Legal.

Gerne stellen wir Ihnen auch den Kontakt her und freuen uns, Ihnen damit ggf. Planungssicherheit geben zu können.

Michael Hill
Partner