ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner

4 Gedanken zu „ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!

  1. Faido Ewald

    Hallo, wenn man sich nicht sicher ist, ob die Meldung gemacht werden muss (Doppelförderung) oder die angegebene Zahl korrekt ermittelt wurde (#anerkannte Techn. Regel, #Kundenanlage), lässt sich das in einem zweiten Schritt nachbessern?

    Erhebt man mit der Meldung bereits Anspruch auf eine Erstattung? Oder anders gefragt, wie geht es mit der Geltendmachung weiter?
    Danke im Voraus und freundliche Grüße, FE

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    1. Michael Hill, RA & Mediator, Partner der Kanzlei Autor

      Sehr geehrter Herr Ewald.
      Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese kann ich natürlich nicht verbindlich beantworten. Das Gesetz sieht nur eine einmalige Meldung vor, die für die Bestimmung der Entlastungskontingente relevant ist. Die Entlastungskontingente (das sind die Energiemengen, die einen „gebremsten Preis“ im Jahr 2023 vermitteln) sind grundsätzlich fixiert. Ob dann Nachbesserungen möglich sind, ist daher fraglich, aber auch nicht ausgeschlossen. Die „Erstattung“ ist ja nur die Preisbremse, die Ihnen Ihr Versorger grundsätzlich dann automatisch anrechnet, wenn Sie mit Ihrem Vertrags-Arbeitspreis über den gesetzlichen Grenzen liegen. Diese wird ab März nun rückwirkend ausbezahlt, es sei denn, Sie überschreiten eine Höchstgrenze (150.000 € pro Abnahmestelle und Monat oder 2 Mio. € im Jahr für die Summe der Entlastungen im Unternehmensverbund). Zu den Höchstgrenzen werden wir aber noch veröffentlichen.
      Schöne Grüße
      Michael Hill

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  2. Jutta Ströhmer

    Guten Tag,
    was ist, wenn der Betreiber einer KWK-Anlage die Anmeldung nicht bis zum 01.03.2023 vorgenommen hat? Kann die Anmeldung noch nachgezogen werden bzw. besteht dann zu 100% KEIN Anspruch auf Förderung/Erstattung oder bei nicht kommerziellem Gas KEIN Anspruch auf Anwendung der GWPB?
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Jutta Ströhmer

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  3. Michael Hill, RA & Mediator, Partner der Kanzlei Autor

    Hallo Frau Ströhmer, wir können hier leider keine verbindliche Einzelfallberatung vornehmen. ABER: grundsätzlich wäre das der Fall, nun hat aber der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Korrekturgesetz zur Preisbremse beschlossen (hier: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw21-de-gaspreisbremse-947926). Darin wird geregelt, dass die Meldung hätte zum 31.05. erfolgen sollen und falls dies nicht geschehen ist, eine künftige Korrektur möglich ist, wie folgt:

    „Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 fristgerecht erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 rückwirkend zu korrigieren. Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 erst nach Fristablauf erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate zu korrigieren, dabei bleibt für vergangene und bereits begonnene Kalendermonate die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 bestehen.“

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