Das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Eigenversorgung“ ist am 15.12.2016 durch den Bundestag beschlossen worden. Dieses Gesetz wird noch in 2016 verkündet und gilt sodann größtenteils ab 2017, weist aber auch teilweise – tiefgreifende – rückwirkende Bestimmungen auf. Im Folgenden werden diese Bestimmungen mit Bezug auf den Strompreis genauer analysiert und dargestellt (eine Darstellung bzgl. z.B. Ausschreibungsvoraussetzungen für KWK-Anlagen folgt bei Erlass der Ausschreibungsverordnung):
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Erzeugungsmessung bei KWK-Bestandsanlagen durch den Netzbetreiber?
Wie berichtet, ist im neuen KWKG 2016 – im nicht von der EU-Kommissionsentscheidung betroffen Teil des Gesetzes – eine Pflicht für den Anschluss-Netzbetreiber aufgenommen, dass dieser generell Messstellenbetreiber für die Erzeugungsmessung der KWK-Anlagen wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016).
Fraglich ist nun die Auswirkung dieser Regelung auf Bestandsanlagen, d.h. KWK-Anlagen, die vor dem 01.01.2016 und damit der Geltung des neuen KWKG 2016 den Dauerbetrieb aufgenommen haben. Hierzu gibt es kontroverse Meinungen. Die Kanzlei positioniert sich im Folgenden. Insofern sind Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von weniger 100 kW, die bis zum 30.06.2016 in den Dauerbetrieb gehen oder gegangen sind, nach Ansicht der Kanzlei von dem Übergang des Messstellenbetriebs der Erzeugungsmessung ausgenommen.
Neues Stromsteuergesetz mit wesentlichen Auswirkungen auch für Bestandsanlagen geplant
Das Bundesministerium für Finanzen plant eine weitere tiefgreifende Änderung im Bereich der Stromsteuer (neben den am 18.05. in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung – Blogeintrag hier). Folgende Regelungen sind letzte Woche Donnerstag (19.05.2016) vom BMF als Entwurf des Gesetzes veröffentlicht worden:
Es ist geplant, die Stromsteuer-Befreiung von dezentralen Erzeugungsanlagen, die zur erzeugungsnahen Stromversorgung – d. h. Eigen- und Drittversorgung – genutzt werden, extrem einzuschränken (§§ 8d und 8e in Verbindung mit § 2 Nr. 7 des Entwurfes zum Stromsteuergesetz „StromStG“):