Schlagwort-Archive: Wärmepreisbremse

ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner

Energiepreise: Zusätzliche Entlastung für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen – Frist droht!


Ingolstadt, den 25.01.2023

Auch für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gelten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen (siehe hierzu hier). Dennoch sind weiter hohe Energiepreise mit Versorgern vereinbart, die gerade bei diesen Einrichtungen nicht durch Einsparungen beeinflusst werden können. Damit sind diese Einrichtungen weiter stark belastet.

Um dem entgegenzuwirken, wurde eine Härtefallregelung ergänzend zur Gas- und Strompreisbremse für Krankenhäuser auf den Weg gebracht, welche sicherstellen soll, dass die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sowie die Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser, Psychiatrien und psychosomatische Einrichtungen auch bei stark steigenden Energiekosten, sichergestellt ist (§ 26 f KHG- Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom).

Wieviel stellt der Bund zur Verfügung?

Im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfond werden vom Bund für die Erstattung der gestiegenen Kosten, für die Jahre 2023 und 2024 ein Betrag von insgesamt bis zu 6 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, von dem bis zu 4,5 Mrd. Euro im Jahr 2023 und bis zu weitere 1,5 Mrd. Euro im Jahr2024 an die Krankenhäuser ausgezahlt werden sollen. Die Mittel sollen vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder verteilt werden.

Wie sind die Bezugskosten zu ermitteln und nachzuweisen?

Für die Ermittlung der Bezugskosten gemäß § 26 f Abs.4, 5 und 6 KHG sind drei Zeiträume getrennt voneinander zu betrachten:

  • Oktober 2022 bis Dezember 2022
  • Januar 2023 bis Dezember 2023
  • Januar 2024 bis April 2024

Im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 ergibt sich der Erstattungsbetrag aus der Differenz zwischen den Bezugskosten und dem drei-fachen des Abschlags von März 2022 abzüglich des Veränderungswerts. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch das vollständige Ausfüllen der Anlagen der EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung im EXcel-Dateiformat an die zuständige Landesbehörde oder benannte Krankenkasse.

Ab Januar 2023 sind die Bezugskosten anzusetzen, die die Versorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der Energiepreisbremse (§§ 4 und 7 StromPBG sowie §§ 6 und 14 EWPBG) in Rechnung stellen. Für diese Zeiträume wird dann das x-fache des Märzwertes 2022 herangezogen (X= 12 bei der Jahresbetrachtung 2023, X=4 bei der Zeit zwischen Januar und April 2024).

Es ist unbedingt zu beachten, dass die auf nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen entfallenden Anteile der Bezugskosten für Gas, Strom und Wärme rechnerisch abzuziehen sind. Diese Anteile werden, bei nicht erfolgter gesonderter Erfassung ermittelt, indem die Fläche in qm² dieser Einrichtungen, ins Verhältnis zu der Gesamtfläche in qm², auf die sich die nachgewiesenen Bezugskosten beziehen, gesetzt wird. Darunter fallen unter anderem die MVZ, Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Pflegeeinrichtungen.

Damit die Bezugskosten auch richtig ermittelt werden können, haben die Krankenhäuser eine Nachweispflicht zu erfüllen. Das heißt, es sind jeweils für die Zeiträume getrennt, die Bezugskosten für Gas, Wärme und Strom über die Abschläge, vorhandenen Zwischenabrechnungen und Jahresrechnungen nachzuweisen.

Auch müssen zur Ermittlung von Bezugskosten der Einrichtungen, die nicht der akutstationären Versorgung dienen, nachvollziehbar dargelegt und durch die hierfür geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.

Wichtig: Übermittlungsfristen für Krankenhäuser!

  1. Für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie den Monat März 2022 hat die Übermittlung bereits bis zum 02. Februar 2023 (!!) zu erfolgen.
  2. Für den Zeitraum (Januar 2023 bis Dezember 2023) hat die Übermittlung bis zum 03. April 2023 zu erfolgen.
  3. Für den Zeitraum (Januar 2024 bis April 2024) hat die Übermittlung bis zum 02. April 2024 zu erfolgen.

Die gesetzliche Frist des 10.01.2023 nach § 26 f Abs. 2 KHG ist allein für Meldungen von Unfallkliniken notwendig.  Die Bettenanzahl anderer Kliniken werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusammen mit dem Landesamt für Pflege) gemeldet.

Energieberatungspflicht durch einen Gebäudeenergieberater

Um dem Ziel, Krankenhäuser in Zukunft resilienter und autarker im Hinblick auf Energiefragen aufzustellen, gerecht zu werden, besteht eine Pflicht eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Diese aus § 26 f Abs.8 KHG herrührende Pflicht, wird vss. durch eine Beratung nach DIN EN 16247-1 oder alternativ durch die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 erfüllt. Genauere Festlegungen hierzu gibt es bislang nach unserer Kenntnis nicht.

Erfolgt hierfür der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 15.01.2024, werden die Erstattungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024 um 20 Prozent gekürzt.

Bezuschussung von Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Auch Vorsorge- und Reha-Einrichtungen werden bei der Bezuschussung berücksichtigt. So sieht § 36a Abs.1 SGB IX vor, dass ein Zuschuss i.H.v. 95% der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021 einmalig von Rehabilitationsträgern auf Antrag gezahlt werden. Hierbei sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz für das Jahr 2022 zu berücksichtigen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu diesem Thema und stehen Ihnen jederzeit für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.

Auch halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Christoph Fuhrmann
Rechtsassessor

Michael Hill
Partner

Preisbremsegesetze sind veröffentlicht! Zuteilung zur Notversorgung startet ab morgen!


München, 23.12.2022

Pünktlich zum Jahresende wurden die am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetze zu den Strompreisbremse (unser Artikel hier) inklusive der Regelungen zur Erlösabschöpfung bei gewissen Stromerzeugern (insbesondere auch EEG-Anlagen – unser Artikel hier), Gas- und Wärmepreisbremsen (Artikel hier) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neben den „Überschrifts-Themen“ sind noch weitere Regelung mit verabschiedet worden, wie die auf den 28.02.2023 befristete Notversorgung aber auch neue, befristete, höhere Anforderungen an die Sperrung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 118b EnWG).

Folgen Sie gerne den Links im Text oben zu detaillierteren Darstellungen zu den Themen.

Neue Anforderungen an Sperrung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung

Bei den Anforderung an die Sperrung von Haushaltskunden (alle Privatkunden sowie diejenigen Gewerbe-, Handel- oder sonst unternehmerischen Kunden bis zu einer Jahresabnahmemenge von 10.00 kWh) wurde bis 30.04.2024 festgelegt, dass diese Versorgungssperren an ähnlich intensive Voraussetzungen geknüpft sind, wie in der Grundversorgung. Das heißt, es bedarf bspw. einer Prüfung, ob der Rückstand mehr als das doppelte der laufenden Abschlagszahlungen offen sind, mindestens 100 € geschuldet werden und es muss seine „Abwendungsvereinbarung“ (inkl. zinsfreier Tilgungsplan) vorgeschlagen worden sein. Bei Abschluss einer Abwendungsvereinbarung darf nicht mehr gesperrt werden. Zudem muss der Versorger auf die staatliche Unterstützung oder ggf. auch auf örtliche Hilfsangebote hingewiesen werden muss. Auch muss die Sperrung dann acht Tage vor Durchführung angekündigt werden (per Brief und „nach Möglichkeit“ in Textform, also Mail).

Einschätzung hierzu

Ob der Abschluss eines Tilgungsplans trotz ggf. nachweisbarem Unvermögen der Zahlung ggf. einen Betrug darstellen kann, werden dann die Gerichte prüfen. Aber „spannend“ ist das allemal. Die Umsetzung wird einige Versorger über Weihnachten viel Zeit und Geld kosten.

Regelungen zur Entlastung von Krankenhäusern wegen erhöhten Strom- und Gaspreisen

Auch mit den Gesetzen gekommen, ist die Regelung, dass Krankenhäuser (deren Abnahmen werden unabhängig von deren Entnahmemenge in den Preisbremsen für große Abnehmer einsortiert) und gewisse weitere Einrichtungen einen Zuschuss in Höhe von 95 % der Energiemehrkosten im Vergleich der Jahre 2021 und 2022 erhalten. Bei einigen ist der Zuschuss aber auf 20 % dieser Menge gedeckelt (siehe Krankenhausfinanzierungsgesetz, SGB IX und SGB XI im Paket zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz).

Jahresende-Rallye ist geschafft

Wir wünschen Ihnen, den geneigten Leser*innen und Mandant*innen, ein frohes Fest und einen guten Übertritt ins neue Jahr 2023, das uns viel Arbeit bringen wird, denn dann wird gebremst (der Preis) und beschleunigt (der EE-Zubau und die Wasserstofferzeugung). Ich hoffe, dass uns das Gas und der Strom für den Winter ausreicht, aber bei den heutigen, frühlingshaften Temperaturen in München, bin ich zuversichtlich. Bleiben Sie gesund!

Michael Hill
Partner