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Preisbremse-Update: Vorsicht Frist am 31.03.2024, neue FAQ zu Selbsterklärungen und Fristverlängerung


München, 25.03.2024: Die Bundesregierung hat offensichtlich weiteren Änderungen an der bereits abgelaufenen Preisbremse und den zugehörigen Regelungen den Laufpass gegeben. Insbesondere der Bürokratieaufwand ist daher groß und es ist „Druck auf dem Kessel“. Heute dazu ein kurzes Update mit drei wesentlichen Themen:

Für alle Unternehmensverbünde mit mehr als 2 Mio. € Entlastungssumme gibt es eine Frist zum 31.03.2024, die u.E. aktuell „falsch verstanden“ werden kann und dann zu Unmut führt (unten 1.). Sodann hat die Prüfbehörde eine neue FAQ zu den Selbsterklärungen (Version 14.1) am heutigen 25.03. veröffentlicht (unten 2.) und es gibt jetzt konkreteres zu den Fristverlängerungen zur Abgabe der Selbsterklärungen (unten 3.), freilich alles wieder mit vielen neuen „Fragezeichen“.

1. Frist zum 31.03.2024: (Was) Müssen Unternehmen mit mehr als 2 Mio. € Entlastungssumme bis dahin erklären?

Hintergrund

Zunächst steht fest: Nach § 30 Abs. 2 StromPBG und § 22 Abs. 2 EWPBG haben alle Unternehmen, welche (samt Unternehmensverbund) in Summe, d.h. inklusive Soforthilfe Gas- und Wärme aus Dezember 2022 sowie Entlastungen aus beiden Preisbremsen zusammengerechnet und auch solchen Entlastungen, die auf Basis des befristeten Krisenrahmens gewährt wurden (bspw. bayrischer Härtefallfond für Kliniken) mehr als 2 Mio. € erhalten haben, müssen dies bei deren Energieversorgern und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis melden.

Inhalt dieser Meldepflicht gegenüber der Energieversorger ist lediglich die Mitteilung, dass nun – mit Zeitablauf – die konkreten Entlastungen einen Betrag von 2 Mio. € überschritten haben, sobald die Kenntnis hierüber eingetreten ist. Das bedeutet, dass wenn durch Rechnungen, Abrechnungen oder Bewilligungsbescheide klar ist, dass der Unternehmensverbund die Grenze überschritten hat, ist dies zu melden. Die Meldung ist dem Gesetzgeber so wichtig gewesen, dass deren Nichtabgabe oder die nicht rechtzeitige Abgabe sogar mit einer Ordnungswidrigkeit und einem Bußgeld behaftet ist, § 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG oder § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG. Die Prüfbehörde hatte hierzu bereits im Juni 2023 (damals noch als PWC mit „Bundesauftrag“) eine Mailpostfach eingerichtet.

Sinn und Zweck der Regelung ist, dass Energieversorgungsunternehmen und Lieferanten die Möglichkeit haben zu prüfen, ob hier Selbsterklärungen abgegeben wurden, um mehr als 2 Mio. € auf Basis einer höheren Höchstgrenze zu entlasten oder bspw. um die Differenzbetragsanpassungsverordnung (ggf. zu kürzende Differenzbeträge bei Überschreitung der Höchstgrenze) umzusetzen und damit ggf. anstehende Rückforderungen der Höhe nach zu begrenzen und nicht „zu viel“ zu entlasten. Die Gesetzesbegründung begnügt sich nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (sieh BT DS 20/4683, Seite 84).

Frist zur Mitteilung – Allgemein und Speziell!

Die Frist zur Mitteilung ist natürlich mit „unverzüglich“ ausreichend beschrieben, also „ohne schuldhaftes Zögern“ (Jura 1. Semester und § 121 Abs. 1 BGB). Kenntnis vom Überschreiten sollte man mit der Abrechnung desjenigen Betrags haben, der dazu führt, dass in Summe mehr als 2 Mio. € entlastet wurde. Das hört sich einfach an, ist aber aktuell aufgrund verschiedener „Entlastungswege“ wie den Strom-, Gas-, Wärmeversorgern, Bund, Land und / oder Vermieter (hierzu mal gesonderte in „Problemfeld Preisbremse“ Teil später) durchaus komplex, insbesondere, wenn es viele Niederlassungen und Filialen zu beobachten gilt. Dann kann die Kenntnis ggf. heute noch nicht vorliegen, wenn bspw. durch Versorger 1,9 Mio. € entlastet sind, aber die Nebenkostenabrechnung 2022 samt Entlastungen nach EWSG der Vermieter noch fehlt…

Die Frist des 31.03.2024 kommt nun über die Regelungen zur Abrechnung der Energiepreisbremsen, welche die Energieversorger im Regelfall (ohne Fristverlängerung, dazu gleich) bis zum 30.06.2024 abgeschlossen haben sollten. Hiernach (§ 12 Abs. 3 StromPBG und § 20 Abs. 2 EWPBG, jeweils Ziffer 3 Buchstabe b) aa) ) hat der Energieversorger sicherzustellen, dass eine Entlastung über 2 Mio. € nicht gewährt werden soll, wenn weder eine Erklärung bis zum 31.03.2024 abgegeben wurde, dass die 2 Mio. € Entlastungsgrenze bereits überschritten ist (siehe oben), noch eine Erklärung, dass die 2 Mio. € Grenze endgültig nicht überschritten wurde.

Die Regelung selbst wird in der Gesetzesbegründung wieder nicht erläutert, soll aber sicherstellen, dass im Laufe der Entlastungszahlungen für das Jahr 2023 gewährte Entlastungszahlungen nicht in hohem Umfang zurückverlangt werden sollen.

Spannend ist, dass diese Regelung in einem „ODER“ Verhältnis zu den weiteren Buchstaben steht (siehe jeweils Buchstabe bb) bbb) am Ende) und die unterschiedlichen Abrechnungen der Höchstgrenzen zur Wahl des Letztverbrauchers stellt, nämlich, entweder (jeweils Ziffer 3 Buchstabe b) ):

aa) Er wählt die Höchstgrenze von 2 Mio. €, dann wird durch den Energieversorger die 2 Mio. € Grenze abgerechnet ODER

bb) Er gibt eine „Finale“ Selbsterklärung ab und wählt die Höchstgrenze von 4 Mio. €, dann wird die dort mitgeteilte Grenze nicht überschritten ODER

cc) Er gibt eine „Finale“ Selbsterklärung ab und wählt eine Höchstgrenze über 4 Mio. €, dann wird das Überschreiten dieser Grenze kontrolliert.

Die Prüfbehörde führt hierzu insbesondere in den neuen FAQ (siehe unten) auf Seite 41, Fußnote 12 aus:

12 Maßgeblich für die Abgabe der finalen Selbsterklärung ist die Frist nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 StromPBG bzw. nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 EWPBG des 31. Mai 2024; die in § 12 Absatz 3 Nummer 3 lit. b) aa) StromPBG bzw. § 20 Absatz 2 Nummer 3 lit. b) aa) EWPBG genannte Frist des 31. März 2024 gilt nicht für die finale Selbsterklärung. Ein Lieferant darf somit keine Entlastungen zurückfordern aufgrund der Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach dem 31. März 2024 und bis zum 31. Mai 2024 oder im Falle einer Fristverlängerung bis zum 2. September 2024, sofern nicht sonstige Gründe für die Rückforderung, die nicht auf dem Zeitpunkt der Abgabe basieren, gegeben sind.“

FAQ Höchstgrenze und Selbsterklärung, Version 14.1 vom 25.03.2024, Seite 41

Was nun?

Einige Berater und auch Energieversorger betonen aktuell, dass nach deren Verständnis die Nichtabgabe einer Mitteilung an den Energieversorger (und an die Prüfbehörde), man habe die Entlastung von 2 Mio. € überschritten, dazu führt, man habe keinen Anspruch mehr auf eine Entlastung über 2 Mio. €.

Wir sehen das nicht so, da der Energieversorger zum 30.06.2024 abrechnet und sodann auch die finalen Selbsterklärungen erhalten haben dürfte und wenn diese nicht eingegangen sind, der Letztverbraucher entweder auf 2 Mio. € begrenzt oder gar (bei Abgabe einer ersten, vorläufigen Selbsterklärung), alle Entlastungen zurückzahlen muss.

Dennoch raten wir, um Auseinandersetzungen hierbei zu vermeiden, eine Meldung an die Energieversorger fristwahrend vor dem 31.03.2024 zu senden, auch wenn noch keine positive Kenntnis über eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € vorliegt, dies aber ggf. wahrscheinlich oder gar beabsichtigt sein könnte. Wenn die Entlastung bereits über diesen Betrag bekannt war, war (hoffentlich) auch zumindest auch die Meldung an die Prüfbehörde vorgenommen worden, welche weitere Inhalte hat.

Diese Meldung würde u.E. dann durchaus per Mail an die Energieversorger zu versenden sein und lediglich die Information enthalten, dass nun (wenn das der Fall war) in Summe eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € in Summe ausgezahlt wurde.

2. Neue FAQ zu den Höchstgrenzen und Selbsterklärungen

Die Prüfbehörde, bzw. das BMWK hat neue FAQ zu den Höchstgrenzen und Selbsterklärungen veröffentlicht (Stand 25.03., Version 14.1). Diese sind nochmals um das Thema Fristenverlängerung, siehe unten, sowie um Ausführungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten ergänzt. Dabei wird genau beschrieben, welcher Preis zur Ermittlung der Kosten heranzuziehen ist (Seite 21). Zudem kommt die Prüfbehörde jetzt (!) zum Ergebnis, wie man die Selbsterklärung 1 hätte richtig ausfüllen müssen (Seite 28), um nicht – nach deren Ansicht – anteilig Ansprüche zu verlieren.

Schon spannend, dass im Laufe der Entwicklung der FAQ Rechtsfragen und Auslegungsfragen zum Gesetz, die sich im Frühjahr 2023 stellten im Frühjahr 2024 „klären“, leider meist zum Nachteil der Entlastungsempfänger. Der Hinweis auf die Unverbindlichkeit der FAQ ist daher durchaus an einigen Punkten angebracht.

3. Fristverlängerungen zur Abgabe der Selbsterklärungen und damit auch Endabrechnung der Versorger

Die Preisbremsegesetze schreiben vor, dass die „finalen“ Selbsterklärungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG und § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG „unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024“ bei den Energieversorgern abzugeben sind.

In den bereits o.g. Regelungen zur Endabrechnung ist beschrieben, dass bei einer Nicht- oder nicht fristgerechten Abgabe einer finalen Selbsterklärung zum 31.05.2024 und einer vorherigen Abgabe einer vorläufigen Selbsterklärung ALLE Entlastungen zurückzugewähren sind.

Diese gesetzliche Frist führt aktuell zu vielen Umsetzungsproblemen, so sind teilweise Jahresabschlüsse für Entlastungshöchstgrenzen über 4 Mio. € (Nachweis der „besonderen Betroffenheit“) nicht fertig oder auch rollierende (nicht Jahresscharfe) Abrechner im SLP Segment teilweise noch nicht abgerechnet. Dazu kommen fehlende Angaben der Vermieter und auch teilweise noch nicht abgerechnete Soforthilfen (bspw. durch Vermieter). Zum Vermieterthemenkomplex kommt mehr bald hier.

Die Prüfbehörde hat daher nun im Namen des BMWK die Übertragungsnetzbetreiber über die Möglichkeit der Fristverlängerung informiert und auch in deren neuen FAQ diese Option genauer beschrieben. Im Rahmen der Verwaltungsbindung wird die Prüfbehörde für Selbsterklärungen an diese Optionen in der Rolle des „Beauftragten“ bei Entlastung nach § 7 EWPBG gebunden sein.

Regelungen im Detail

Zusammengefasst (ab Seite 62 der FAQ) können aktuell Anträge über das Portal der Prüfbehörde auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn besondere Gründe dargelegt werden, warum die finalen Selbsterklärungen noch nicht abgegeben werden können. Die Fristverlängerung beträgt sodann standardisiert 3 Monate (bis zum 2. September, da der 31.08.2024 ein Samstag ist).

Vorsicht aber: Wenn eine Fristverlängerung gewährt wurde, ist es Aufgabe des Letztverbrauchers, den „Bescheid“ der Prüfbehörde selbständig an deren Energieversorger weiterzuleiten, welche die Selbsterklärungen erhalten sollen. Die Prüfbehörde leitet hier keine eigenen Maßnahmen ein.

Wenn die Frist für die Selbsterklärung verlängert wurde, wird auch die Frist zur Endabrechnung der Preisbremse bei diesen Letztverbrauchern um 3 Monate nach hinten geschoben. Damit wird auch der Vorbehalt der Rückforderung erst später aufgelöst.

Die Fristverlängerungsoption kommt gelegen, so haben die Wirtschaftsprüfer immer noch keinen IDW Hinweis für die Testierung der Selbsterklärungen, die ansonsten in zwei Monaten an die Versorger müssten. Ob aber gesetzliche Fristen „einfach so“ durch eine Behörde verlängert werden können, stellt sich als Herausforderung dar. Das hat auch die Prüfbehörde erkannt, die hier zu Gunsten der Letztverbraucher handeln will und führt aus, dass dies dem Gedanken der „Wiedereinsetzung“ Rechnung trägt.

Problematisch finden wir aktuell noch, dass auch Letztverbraucher, die eine Höchstgrenze bis 4 Mio. € wählen (müssen) auch die Anmeldung am Portal der Prüfbehörde durchführen müssten, um an die Vorlagen für die Fristverlängerung zu erhalten. Dabei muss im Rahmen der Anmeldung aktuell noch das gesamte Unternehmen und der Verbund angelegt werden (samt Strukturnachweisen, etc.). Diese Anmeldung muss bislang nur bei Unternehmen mit Höchstgrenzen von mehr als 4 Mio. € und einer formellen Einzelnotifizierung stattfinden. Hierzu gibt es aber bereits Austausch mit der Behörde und ein Musterschreiben, das der Kanzlei vorliegt, in welchem die Muster für die Fristverlängerungsanträge beigefügt sind.

Michael Hill
Geschäftsführender Partner

Preisbremsen: Prüfbehörde(n) bestimmt


München, den 01.09.2023: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am gestrigen 31.08.2023 (endlich) die Prüfbehörde(n) für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse bestimmt. Den Zuschlag hat die atene KOM GmbH aus Berlin und daneben – fast erwartungsgemäß – die Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsberatung ( kurz PwC) erhalten, das berichtet zumindest die Zeitung für Kommunalwirtschaft im gestrigen Newsletter.

Diese sollen zunächst das Antragsverfahren für die „Minderverbrauchs-Förderung“ (siehe Artikel hierzu, hier) umsetzen. Hier droht ja auch eine gesetzliche Antragsfrist zum 30.09.2023.

Sodann gibt es mehrere Meldeverpflichtungen gegenüber der Prüfbehörde, die relevant werden, ebenso wie eigene Aufgaben der Prüfbehörde insbesondere:

  • Meldung von Entlastungen in Summe über 2 Mio. € nach § 22 Abs. 2 StromPBG und § 30 Abs. 2 EWPBG (bereits über die Mailadresse de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com möglich).
  • Abrechnungen von Entlastungen durch „Sonstige Letztverbraucher“ nach § 7 StromPBG
  • Anträge zur Feststellung der besonderen Betroffenheit, Energieintensivität und Zugehörigkeit zu einer Branche nach Anlage 2 zu den Gesetzen, § 11 StromPBG und § 19 EWPBG (bereits jetzt möglich, verpflichtend erst nach 01.01. und vor 31.05.2024 bei Abgabe der Endabrechnung),
  • Ermittlungen bei Kenntnis konkreter Anhaltspunkte, dass Selbsterklärungen falsch abgegeben wurden, § 11 Abs. 9 ff StromPBG und 19 Abs. 9 ff EWPBG und entsprechende Maßnahmen einleiten,
  • Empfang von Meldungen durch Versorger, dass o.g. konkreten Anhaltspunkte zur Bewertung ggf. fehlerhafter Meldungen vorliegen, § 11 Abs. 8 StromPBG und § 19 Abs. 8 EWPBG
  • Umsetzung Vorgaben zu den Schienenbahnen §11a StromPBG.
  • Erstellen von Berichten, etc.

Nicht Aufgabe der Prüfbehörde ist schließlich, verbindliche Auskünfte, über die in § 11 StromPBG und § 19 EWPBG hinaus regelbaren Inhalte, zu geben. Wir werden dennoch dort nach Auskünften zu dem immer noch mit Schwächen versehenen Gesetz fragen.

Die Aufteilung der Tätigkeit soll anscheinend nicht anhand der Medien Strom und Gas (bzw. Wärme) oder den Gesetzen erfolgen. Vielmehr soll die Gesamtzahl an Anträgen durch beide Unternehmen „in gleichen Teilen“ aufgeteilt werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Michael Hill
Partner

Wieder Preisbremsen: Minderverbrauchs-Förderung – Vorsicht Frist droht!


Das Gesetz zu Änderung der Preisbremsen und weiterer energiewirtschaftlicher Regelungen (Korrekturgesetz) ist am 02.08.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Leider ist es nicht der große Wurf zu mehr Klarheit, wie von der Branche und den großen Kunden gedacht (dazu an dieser Stelle bald mehr). ABER: Es enthält eine Regelung für diejenigen Unternehmen, die im Jahr 2021 eine ungewöhnlich niedrige Abnahmemenge hatten, diesen einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu gewähren. Hier muss aber insbesondere der Antragszeitraum (September 2023) beachtet werden. Alleine die Berechnung und der Beleg zur Beantragung der Förderung ist extrem komplex – was wäre anderes zu erwarten gewesen.

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Unternehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % geringeren Strom- / Wärme- oder Gasverbrauch hatten als 2019 haben die Möglichkeit, einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten, wenn diese:

  • Corona-Überbrückungshilfen für kleine oder mittlere Unternehmen bzw. Mittel aus dem „Fond Aufbauhilfe 2021“ durch ein Bundesland ODER Versicherungsleistungen, die den Erhalt der Leistungen „Fond Aufbauhilfe 2021“ entgegenstanden UND
  • die Höchstgrenze als (verbundenes) Unternehmen von 2 Mio. € im Förderzeitraum (d.h. alle Leistungen inkl. Preisbremse, Dezember-Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Härtefall-Unterstützung, etc.) NICHT überschreiten und mit dem zusätzlichen Entlastungsbetrag nicht überschreiten werden UND
  • der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 1.000 € ausmacht UND
  • die beihilferechtlichen Regelungen zur befristeten Unterstützung aufgrund des Ukraine-Krieges einhalten (d.h. Empfänger darf insbesondere kein Unternehmen auf der Sanktionsliste der EU sein – wird wohl durch die Prüfbehörde spezifiziert werden).

Berechnung des zusätzlichen Entlastungsbetrags

Der zusätzliche Entlastungsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

Originäre Entlastungssumme * 1,5 * Anpassungsfaktor

Dabei ist die „originäre Entlastungssumme“ die Summe aller Leistungen aus der Preisbremse seit 01.02.2022 bis 31.08.2023. Nicht berücksichtigt werden andere Leistungen, die eigentlich in die Entlastungssumme gerechnet werden müssten (Dezember-Soforthilfe, etc.).

Der Faktor 1,5 ist der „Ausgleichsfaktor„, der sich aus dem ursprünglichen Plan ergab, dass die zusätzliche Entlastung für diejenigen Unternehmen gewährt werden, die 2021 mindestens 50 % weniger Strom, Gas oder Wärme verbraucht haben als 2019. Jetzt sind im Gesetz 40% daraus geworden, der Ausgleichsfaktor blieb aber derselbe.

Der „Anpassungsfaktor“ ist entspricht folgender Rechnung:

(Summe aller Energiemengen aller Entnahmestellen 2019) geteilt durch (Summe aller Energiemengen aller Entnahmestellen 2021) – 1

Beispiel:
Energiemenge 2019 = 10.000.000 kWh, Energiemenge 2021 ist 5.500.000 kWh
10.000.000 / 5.500.000 – 1 = 0,818

Zusammenfassendes Beispiel:
Hat der Unternehmer eine bisherige Entlastung Gas von 200.000 € erhalten, dann würde er nach dieser Formel (200.000 € *1,5 * 0,818) einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 245.400 € erhalten.

(Ob mit dem „zusätzlichen“ Betrag tatsächlich der volle Betrag oder nur dir beispielhaften 45.400 € gemeint haben, ist fraglich. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der volle Betrag gemeint.)

Antragsverfahren

Der Antrag ist zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbehörde (noch nicht in Betrieb, bzw. benannt) einzureichen. Diese hat bis zum 31.12.2023 über die Förderung zu entscheiden. Wesentlicher Inhalt des Antrags sind:

  • Die Mitteilung der „orignären Entlastungssumme, nachgewiesen durch alle Versorger-Rechnungen bis einschließlich 31.08.2023 mit der ausgewiesenen Entlastung,
  • Höhe des zusätzlichen Entlastungsbetrags,
  • Strommengen 2021 und 2019, nachgewiesen durch alle Rechnungen aus diesem Zeitraum,
  • Vollständigkeitserklärung durch den Unternehmer und
  • Liste aller (verbundener) Unternehmen, Entnahmestellen und jeweilige Versorger, sowie einzelner bisher gezahlter Entlastungsbeträge sowie
  • Nachweis aller sonstigen Entlastungen aus Dezember-Soforthilfe, Energiekostendämpfung, etc. seit Krisenbeginn.

Bewertung

Diese Regelung ist für kleinere Unternehmen, insbesondere aus den durch Corona gebeutelten Branchen (Hotels, Veranstaltung, Messen) relevant. Die bürokratischen Hürden, die Komplexität der Berechnungen und auch die Anforderung an Nachweise macht die Regelung kaum verständlich.

Problematisch ist aber, dass es aktuell weder eine Prüfbehörde gibt, noch Rechnungen für August 2023 (bei Monatsabrechnern) vorliegen werden, geschweige denn die Entlastungen durch Vermieter berücksichtigt werden können. Sobald Unternehmen im Verbund mehr als 2 Mio. € Entlastung erhalten (angenommen Hotelkette mit 20 Hotels, Entlastung je Hotel 100.000 €), ist diese zusätzliche Entlastung nicht mehr erreichbar.

Wir dürfen gespannt bleiben, wie viele Unternehmen hier einen Antrag stellen werden und ob diese Maßnahmen wirklich helfen.

Michael Hill
Partner