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Kommt die Anhebung des maximalen Bruttolistenpreises für die 0,25%-Versteuerung?


Derzeit wird die private Entnahme von rein elektrischen (oder anderen kohlendioxidemissionsfreien Fahrzeugen wie etwa Brennstoffzellenfahrzeugen) bei einem Bruttolistenpreis (BLP) bis EUR 60.000 nur mit 0,25% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Die Bundesregierung plant nun die Anhebung der Grenze auf EUR 80.000. Der Beitrag informiert dazu kurz.

Hintergrund

Nach Abschaffung der Förderung durch die Umweltprämie/den Innvationsbonus für gewerbliche Zulassungen sind die Zulassungszahlen von rein elektrischen Fahrzeugen (BEV) stark zurückgegangen. Zur Steigerung der Nachfrage soll daher der Höchstbetrag für die 0,35%-Regelung von 60 000 Euro auf 80 000 Euro angehoben werden. Zum anderen soll damit berücksichtigt werden, dass die Preise von Fahrzeugen in den letzten Jahren durchschnittlich angestiegen sind.

Gesetzestechnisch wird dies durch simple Änderung des Betrags in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 umgesetzt, der dann ab 1.1.2024 wie folgt lauten soll (Satz 3 Nr. 3 EStG entsprechend auch auf EUR 80.000 angepasst) :

„(…) bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge

1. (…)

3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 Euro beträgt

Zeitliche Anwendung

Wer sich jetzt freut, dass sein ab dem 1.1.2019 angeschafftes Fahrzeug ja unter den Wortlaut fällt, hat die Rechnung ohne eine Anwendungsvorschrift gemacht. Nach § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG soll die Grenze von EUR 80.000 nur für Fahrzeuge gelten, die ab 1.1.2024 angeschafft werden.

Wer daher vorher ein BEV mit einem BLP mehr als EUR 60.000, aber unter EUR 80.001 angeschafft hat, bleibt auch künftig unter der 0,5%-Regelung.

Empfehlung

Wer derzeit überlegt, einen Dienstwagen mit mehr als EUR 60.000, aber weniger als EUR 80.001 BLP anzuschaffen, könnte gut beraten sein, die Anschaffung nicht vor dem 1.1.2024 zu tätigen. Nachteile beim Umweltbonus sollten ausscheiden, da dieser für gewerbliche Fahrzeuge nicht mehr gewährt wird.

Dr. Jan Bunnemann
Rechtsanwalt Partner

Neufassung der Ladesäulenverordnung ist veröffentlicht – Neuregelungen ab 1.1.2022


Am 10. November 2021 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Nach Art. 3 tritt die Neufassung in weiten Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft. Nur die umstrittene Pflicht zur Ausstattung von neuen öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit NFC- Lesegeräten für Debit- und Kreditkarten greift erst ab 1. Juli 2023.

Ein wesentlicher Punkt neben der Bezahlmöglichkeit ist die Neuregelung der Definition „öffentlich zugänglich“. Diese kommt wohl Tesla entgegen, die bisher durch Beschilderung die Zugänglichkeit auf Tesla-Fahrer beschränkt haben. Spannend bleibt die rechtliche Beurteilung, sollte Tesla wie angekündigt deren Supercharger für Fremdmarken öffnen.

Im Detail zu den wesentlichen Neuregelungen:

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Neuerungen bei der kommenden Pflicht zur Ausstattung von Gebäuden mit Ladeinfrastruktur – Entwicklung des GEIG


Im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) ist nach längerer Pause Bewegung gekommen. Welche Änderungen sind derzeit geplant?

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