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Energiepreise: Zusätzliche Entlastung für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen – Frist droht!


Ingolstadt, den 25.01.2023

Auch für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gelten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen (siehe hierzu hier). Dennoch sind weiter hohe Energiepreise mit Versorgern vereinbart, die gerade bei diesen Einrichtungen nicht durch Einsparungen beeinflusst werden können. Damit sind diese Einrichtungen weiter stark belastet.

Um dem entgegenzuwirken, wurde eine Härtefallregelung ergänzend zur Gas- und Strompreisbremse für Krankenhäuser auf den Weg gebracht, welche sicherstellen soll, dass die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sowie die Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser, Psychiatrien und psychosomatische Einrichtungen auch bei stark steigenden Energiekosten, sichergestellt ist (§ 26 f KHG- Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom).

Wieviel stellt der Bund zur Verfügung?

Im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfond werden vom Bund für die Erstattung der gestiegenen Kosten, für die Jahre 2023 und 2024 ein Betrag von insgesamt bis zu 6 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, von dem bis zu 4,5 Mrd. Euro im Jahr 2023 und bis zu weitere 1,5 Mrd. Euro im Jahr2024 an die Krankenhäuser ausgezahlt werden sollen. Die Mittel sollen vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder verteilt werden.

Wie sind die Bezugskosten zu ermitteln und nachzuweisen?

Für die Ermittlung der Bezugskosten gemäß § 26 f Abs.4, 5 und 6 KHG sind drei Zeiträume getrennt voneinander zu betrachten:

  • Oktober 2022 bis Dezember 2022
  • Januar 2023 bis Dezember 2023
  • Januar 2024 bis April 2024

Im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 ergibt sich der Erstattungsbetrag aus der Differenz zwischen den Bezugskosten und dem drei-fachen des Abschlags von März 2022 abzüglich des Veränderungswerts. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch das vollständige Ausfüllen der Anlagen der EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung im EXcel-Dateiformat an die zuständige Landesbehörde oder benannte Krankenkasse.

Ab Januar 2023 sind die Bezugskosten anzusetzen, die die Versorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der Energiepreisbremse (§§ 4 und 7 StromPBG sowie §§ 6 und 14 EWPBG) in Rechnung stellen. Für diese Zeiträume wird dann das x-fache des Märzwertes 2022 herangezogen (X= 12 bei der Jahresbetrachtung 2023, X=4 bei der Zeit zwischen Januar und April 2024).

Es ist unbedingt zu beachten, dass die auf nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen entfallenden Anteile der Bezugskosten für Gas, Strom und Wärme rechnerisch abzuziehen sind. Diese Anteile werden, bei nicht erfolgter gesonderter Erfassung ermittelt, indem die Fläche in qm² dieser Einrichtungen, ins Verhältnis zu der Gesamtfläche in qm², auf die sich die nachgewiesenen Bezugskosten beziehen, gesetzt wird. Darunter fallen unter anderem die MVZ, Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Pflegeeinrichtungen.

Damit die Bezugskosten auch richtig ermittelt werden können, haben die Krankenhäuser eine Nachweispflicht zu erfüllen. Das heißt, es sind jeweils für die Zeiträume getrennt, die Bezugskosten für Gas, Wärme und Strom über die Abschläge, vorhandenen Zwischenabrechnungen und Jahresrechnungen nachzuweisen.

Auch müssen zur Ermittlung von Bezugskosten der Einrichtungen, die nicht der akutstationären Versorgung dienen, nachvollziehbar dargelegt und durch die hierfür geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.

Wichtig: Übermittlungsfristen für Krankenhäuser!

  1. Für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie den Monat März 2022 hat die Übermittlung bereits bis zum 02. Februar 2023 (!!) zu erfolgen.
  2. Für den Zeitraum (Januar 2023 bis Dezember 2023) hat die Übermittlung bis zum 03. April 2023 zu erfolgen.
  3. Für den Zeitraum (Januar 2024 bis April 2024) hat die Übermittlung bis zum 02. April 2024 zu erfolgen.

Die gesetzliche Frist des 10.01.2023 nach § 26 f Abs. 2 KHG ist allein für Meldungen von Unfallkliniken notwendig.  Die Bettenanzahl anderer Kliniken werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusammen mit dem Landesamt für Pflege) gemeldet.

Energieberatungspflicht durch einen Gebäudeenergieberater

Um dem Ziel, Krankenhäuser in Zukunft resilienter und autarker im Hinblick auf Energiefragen aufzustellen, gerecht zu werden, besteht eine Pflicht eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Diese aus § 26 f Abs.8 KHG herrührende Pflicht, wird vss. durch eine Beratung nach DIN EN 16247-1 oder alternativ durch die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 erfüllt. Genauere Festlegungen hierzu gibt es bislang nach unserer Kenntnis nicht.

Erfolgt hierfür der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 15.01.2024, werden die Erstattungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024 um 20 Prozent gekürzt.

Bezuschussung von Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Auch Vorsorge- und Reha-Einrichtungen werden bei der Bezuschussung berücksichtigt. So sieht § 36a Abs.1 SGB IX vor, dass ein Zuschuss i.H.v. 95% der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021 einmalig von Rehabilitationsträgern auf Antrag gezahlt werden. Hierbei sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz für das Jahr 2022 zu berücksichtigen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu diesem Thema und stehen Ihnen jederzeit für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.

Auch halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Christoph Fuhrmann
Rechtsassessor

Michael Hill
Partner

Nun doch: Entlastungen in Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse, etc. werden an Bonizahlungen für die Unternehmensleitung geknüpft


Ingolstadt, 13.12.2022

Die Nachricht hat mich aus dem Autositz gerissen, als ich heute (natürlich elektrisch) in die Arbeit fuhr: Die Ampelkoalition hat sich offenbar darauf geeinigt, dass die Zahlung von Entlastungen aus der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse sowie Dezembersoforthilfe und auch Energiekostendämpfungsprogramm (sog. „Entlastungssumme“) ab 25 Mio. € eingeschränkt und ab 50 Mio. € ausgeschlossen sind, wenn die Geschäftsleitung und Aufsichtsräte nicht auch Bonuszahlungen verzichten. Bei einer Entlastung über 50 Mio. € soll auch die Zahlung von Dividenden ausgeschlossen sein. Das berichtet zumindest Spiegel und Handelsblatt (siehe Bericht bei tagesschau.de). Der Entwurf des angepassten Gesetzes liegt uns aktuell noch nicht vor.

Bei einem Entlastungsbetrag ab 25 Mio. € bis 50 Mio. € „dürfen Bonizahlungen für 2023 nicht angehoben werden“. Betroffen ist die „Geschäftsleitung“, was im Ergebnis wohl wie beim EKDP zu verstehen ist, also sämtliche Führungspersonen erster Ebene (Vorstände und Geschäftsführung) zu verstehen sein wird. Laut Bericht des Spiegel sollen auch Aufsichtsräte betroffen sein. Was die „Anhebung“ genau bedeuten soll, wird sich wohl auch erst im konkreten Gesetz nachlesen lassen.

Bei einer Entlastung (Entlastungssumme) über 50 Mio. € soll sodann die Bonuszahlung komplett entfallen und auch keine Dividenden mehr an die Aktionäre ausgeschüttet werden.

Weitere Anforderungen an Entlastungen über 2 (!) Mio. €

Die Regelungen sind in dieser Form nicht auf europarechtlichen Beihilferegelungen basierend und betreffen nur die BRD. Weder der europäische „Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (hier, Verlängert bis 31.12.2023, hier) noch der deutsche „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder auch andere europäische Regelungen verlangen den Verzicht auf Boni bei der Unternehmensleitung oder gar die Dividendenausschüttung zur Inanspruchnahme der Entlastungen.

Unternehmen, die eine Entlastung über 2 Mio. € (auch hier der „Entlastungssumme“) erhalten wollen, müssen nach dem ersten Entwurf, basierend auf europarechtlichen Grundlagen, bereits nachweisen, dass sie entweder

  • „besonders betroffen von den hohen Energiekosten“ (nachzuweisen anhand der Unternehmensergebnisse),
  • „Energieintensiv“ (Nachweis über Kostenanteil der Energie am Produktionswertes oder Umsatz)
  • „Liste der Anlage 2“-Branchenunternehmen (europäische Beihilfe-Anspruchberechtigte nach der Klima-, Umwelt und Energiebeihilfe Leitlinie: „besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren“) sind und, dass
  • die Entlastungen nicht zu einer Erhöhung des EBITDA über 70 % des EBITDA im Jahr 2021 führt, sowie,
  • dass die Entlastungssumme nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz der „krisenbedingten Energiemehrkosten“ überschreiten darf.

Da das noch nicht ausreicht, muss das Unternehmen, das mehr als 2 Mio. € Entlastung erhält, auch noch eine Arbeitsplatzgarantie für 90 % der Mitarbeiter abgeben.

Dazu nun noch die Bonuseinschränkungen bzw. der Dividendenausschluss ab 50 Mio. € Entlastungssumme.

Da sich diese Grenzen im Ergebnis über den gesamten Entlastungszeitraum (also seit Geltung des EKDP bis Ende der Preisbremsen) ziehen soll, ist zudem für die Unternehmen heute noch nicht absehbar, wie hoch deren konkrete Entlastung ist…

Persönliche Einschätzung und „Gefühlslage“ des Verfassers

Meines Erachtens ist dieser Schritt nun eine Zumutung. Die Unternehmensführung ist am Ende auch diejenige, die über den Verbleib, großer energieintensiver Unternehmen in Deutschland entscheiden. Diese müssen nun ja bereits deren individuelle Belastungen aufgrund der hohen Energiekosten belegen (was auch Folge der deutschen Erzeugungsstrategie ist). Der „Anreiz“ die Produktionsstätten auch ins nicht europäische Ausland zu verlagern, wird täglich größer. Schließlich stellt sich nun die Frage, wie die konkrete Ausgestaltung der Regelung ist und ob es hier nicht arbeitsrechtliche Lösungen gibt.

Da zudem der Anwendungsbereich der Entlastungen auch für das Jahr 2024 offen ist, ist die Auswirkung auf die Dividenden und Bonuszahlungen offen. Diese Auswirkung auf den Börsenwert er Unternehmen ist daher ebenso zu erwarten. Ggf. ist die Geschäftsleitung zum Schutz des Unternehmens zu gewissen Entscheidungen gezwungen.

Michael Hill
Partner

Neues KWKG 2017 beschlossen und EEG-Eigenstromregelungen angepasst


Das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Eigenversorgung“ ist am 15.12.2016 durch den Bundestag beschlossen worden. Dieses Gesetz wird noch in 2016 verkündet und gilt sodann größtenteils ab 2017, weist aber auch teilweise – tiefgreifende – rückwirkende Bestimmungen auf. Im Folgenden werden diese Bestimmungen mit Bezug auf den Strompreis genauer analysiert und dargestellt (eine Darstellung bzgl. z.B. Ausschreibungsvoraussetzungen für KWK-Anlagen folgt bei Erlass der Ausschreibungsverordnung):

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