Schlagwort-Archive: Preisanpassung

Angepasste Differenzbetragsverordnung beschlossen: Geltung ab 01.10.2023


Ingolstadt, 22.09.2023: Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 21.09. die angepasste Differenzbetragsverordnung beschlossen. So gilt (anders als bisher geplant) ab 01.10.2023 (nicht 01.09.2023) die neue Verordnung, welche einen Differenzbetrag von maximal 18 ct/kWh (Strom) und 6 ct/kWh (Gas) vorschreibt, wenn ein Unternehmen mehr als 2 Mio. € Entlastung im Rahmen der Preisbremsen beansprucht. Hintergrund und funktionsweise hatten wir hier schon einmal beschrieben.

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Beschlossen: Dezember-Soforthilfe zur Entlastung für Erdgas- und Wärmekunden 


München, den 14.11.2022 

Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Soforthilfe für Letztverbraucher von leistungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz- EWSG) beschlossen, das der Bundestag am 10. November 2022 in 2. und 3. Sitzung gebilligt hat. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfe wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.  

Was ist geplant? 

Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung Gas- und Fernwärmekunden von den gestiegenen Gaspreisen entlasten, um die Zeit zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse zu überbrücken. Für Letztverbraucher entfällt damit die Pflicht, vertraglich vereinbarte Vor- und Abschlagszahlungen für Dezember 2022 zu leisten.  Einige wenige größere Kunden, insbesondere aus dem sozialen und karitativen Umfeld erhalten eine Kostenentlastung, welch die Dezemberzahlung erstattet.

Erfahren Sie hier mehr hinsichtlich der Regelungen für Erdgaslieferungen:

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Fernwärmelieferanten dürften deren Preise ab dem 19.07.2022 anpassen, sollten Vorlieferanten Gaspreise anpassen – geänderte AVBFernwärmeV


München, 18.07.2022: Heute wurde die neue AVBFernwäremeV mit einer Preisweitergaberegelung hinsichtlich einer potentiellen Gaspreiserhöhungen nach § 24 EnSiG veröffentlicht. Die geänderte AVB ist ab morgen (19.07.2022) gültig.

Wie bereits beschrieben, ist gesetzlich eine Möglichkeit der kurzfristigen Preisanpassung von Gaspreisen vorgesehen, sollte die Bundesnetzagentur neben der bereits ausgerufenen Alarmstufe (Stufe 2 des Notfallplans) die erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmenge ausrufen (bis heute noch nicht erfolgt). Die Gaspreiserhöhung hat in diesem Fall auch wesentliche Auswirkung auf die Kostenstruktur von Fernwärmeversorgung, da ein Großteil der Fernwärme mit dezentral betriebenen Gaskraftwerken (sog. BHKW) und Spitzenlastkesseln erzeugt wird.

Der Fernwärmelieferant hat mit der nun angepassten AVBFernwärmeVO (dort die neuen Absätze 5 – 7) die Möglichkeit den Preis zwei Wochen nach der eigenen Gaspreisanpassung für die Erzeugung von Wärme und einer weiteren Ankündigungsfrist von zwei Wochen gegenüber dem Kunden (diese läuft zwei Wochen nach Zustellung der begründeten Preisanpassungsmitteilung) entsprechend der Bezugskonditionenänderung anzupassen. Dasselbe Recht haben Fernwärmeversorger, deren Fernwärmevorlieferant das Anpassungsrecht diesen gegenüber ausspricht.

Der Kunde hat das Recht vier Wochen nach wirksamer Anpassung den Vertrag außerordentlich zum Ende des ersten Jahres nach dieser Preisanpassung zu kündigen (der vom Kunden gewählte Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung muss von diesem mitgeteilt werden). Auf das Kündigungsrecht ist durch den Fernwärmelieferant bei der Anpassung hinzuweisen.

Sodann hat der Kunde das Recht, diese Preisanpassung alle zwei Monate auf Aktualität hin zu prüfen. Dabei sind Preissenkungen grundsätzlich weiterzugeben, sollten solche beim Vorlieferanten des Fernwärmeversorgers stattgefunden haben.

Nach der Beendigung der Alarmstufe hat der Fernwärmelieferant den Preis wieder zu senken, soweit die Beschaffungskonditionen entsprechend geändert wurden.

Kurze erste – unverbindliche – persönliche Einschätzung:

Generell gehen wir davon aus, dass die Höhe der Preisanpassungen – wie bei einseitigen Preisanpassungen regelmäßig der Fall ist – gerichtlich nach § 315 BGB zu überprüfen ist.

Meines Erachtens führt der Zeitverzug zu einer potentiellen Liquiditätslücke bei den Fernwärmelieferanten, die bereits jetzt durch ggf. freiwillige Anpassungen der Abschläge geheilt werden kann. Auch das obligatorische Kündigungsrecht der Wärmelieferung könnte problematisch sein, da ggf. nun viele Kunden aus der ökologisch sinnvollen Fernwärme (die ja auch künftig aus grünem Wasserstoff bereitgestellt werden kann) aussteigen, um dezentrale Wärmeerzeuger zu betreiben (hoffentlich Wärmepumpen und keine Ölheizungen). Damit könnte die Grundlast der Fernwärmenetze gefährdet sein, welche in jüngster Vergangenheit erst in vielen Kommunen aufgebaut wurden.

Michael Hill
Partner