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Gastbeitrag: Besonderen Ausgleichsregelung auch in 2022


München, 04.02.2022: Unsere Kooperationskanzlei MPW weist darauf hin, dass auch im Jahr 2022 eine Beantragung der sog. „Besonderen Ausgleichsregelung“ (BESAR) Sinn macht, auch wenn die EEG-Umlage abgeschafft werden sollte. Hier der Artikel:

Aktuell wird in der Politik viel über die „Abschaffung“ der EEG-Umlage diskutiert. Damit verbunden ist für viele Unternehmen die Frage, ob in diesem Jahr dennoch eine Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung im EEG erfolgen kann und muss. Das BAFA hat hierzu nun auf seiner Internetseite Stellung genommen. 

Vor dem Hintergrund, dass die Begrenzungswirkung des BESAR-Bescheides sich  nicht nur auf die EEG-Umlage sondern auch auf die KWKG- und Offshore-Netzumlage bezieht, müssen die betroffenen Unternehmen eine betriebswirtschaftliche Entscheidung treffen, ob auch in 2022 eine Beantragung für die Begrenzung in 2023 vorgenommen werden soll. Das BAFA wird die Möglichkeit zur Antragstellung in gewohnter Weise bieten. Ausgehend von den diesjährigen Umlagesätzen zur KWKG- und Offshore-Netzumlage bedeutet die Begrenzung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von ca. 8,5 GWh bereits eine Begünstigung von ca. 50.000 EUR. 

Gern beraten wir Sie individuell und stimmen mit Ihnen gemeinsam ab, ob eine Antragstellung für Ihr Unternehmen lohnend ist. Sprechen Sie uns gern an.

MPW-Legal.

Gerne stellen wir Ihnen auch den Kontakt her und freuen uns, Ihnen damit ggf. Planungssicherheit geben zu können.

Michael Hill
Partner

Verlängerung der Umsetzungsfrist für Messkonzepte z.B. bei Drittabnahmen beschlossen!


Gestern, am 04.04.2019, hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition die Zustimmung in zweiter und dritter Lesung zum sog. “ Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus“ gegeben (Bericht aus der Sitzung hier).

Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet neben wichtigen Regelungen zum Netzausbau auch bereits Anpassungen zum sog. „Energiesammelgesetz“, welches erst Ende letzten Jahres verabschiedet wurde. Auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (hier) wurden zwei Regelungen aufgenommen, die in der Branche auf Zustimmung treffen werden:

  1. Bei KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung, welche zwischen dem 01.08.2014 und dem 01.01.2023 erstmals zur Eigenversorgung herangezogen werden, darf, um in der Eigenversorgung eine ggf. verringerte Umlage geltend machen zu können, auch flüssiger Brennstoff genutzt werden (also bspw. Öl-BHKW) – siehe Seite 66, dort Ziffer 11 der Vorlage des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Betroffen ist hier der (noch recht neue) § 63c EEG 2017.
  2. In der Umsetzung für die betroffenen Unternehmen wohl wichtiger: Zur Abgrenzung von Energiemengen, die unterschiedlichen Umlagehöhen in EEG-Umlage, KWK-Umlage, etc. unterliegen (vor allem Eigen- und Drittverbrauch) dürfen nun auch noch die Energiemengen im Jahr 2020 anhand nachvollziehbarer Schätzungen ermittelt werden, denn erst zum Jahr 2021 (nicht wie bisher schon zum 01.01.2020) müssen dort Messkonzepte auf Basis geeichter Zähler umgesetzt sein – siehe Seite 68 Ziffer 16 lit c) der Vorlage des Ausschusses.

Damit haben die Unternehmen ein Jahr mehr Zeit zur Implementierung eines Messkonzepts, was nicht heißt, dass man hier nun „trödeln“ dürfte. Die Konzepte sind teilweise höchst komplex, denn Voraussetzung ist zunächst, festzustellen, welche Energiemengen überhaupt voneinander abgegrenzt werden müssen.

Aufgrund des Risikos, bei einer Falschmeldung von Energiemengen Reduktionen in den genannten Umlagen auch rückwirkend zu verlieren, empfiehlt sich eine genaue Prüfung anhand der neueren Vorgaben der §§ 62a und 62 b EEG.

Michael Hill
(Partner)

Neues KWKG 2017 beschlossen und EEG-Eigenstromregelungen angepasst


Das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Eigenversorgung“ ist am 15.12.2016 durch den Bundestag beschlossen worden. Dieses Gesetz wird noch in 2016 verkündet und gilt sodann größtenteils ab 2017, weist aber auch teilweise – tiefgreifende – rückwirkende Bestimmungen auf. Im Folgenden werden diese Bestimmungen mit Bezug auf den Strompreis genauer analysiert und dargestellt (eine Darstellung bzgl. z.B. Ausschreibungsvoraussetzungen für KWK-Anlagen folgt bei Erlass der Ausschreibungsverordnung):

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