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Preisbremse-Update: Vorsicht Frist am 31.03.2024, neue FAQ zu Selbsterklärungen und Fristverlängerung


München, 25.03.2024: Die Bundesregierung hat offensichtlich weiteren Änderungen an der bereits abgelaufenen Preisbremse und den zugehörigen Regelungen den Laufpass gegeben. Insbesondere der Bürokratieaufwand ist daher groß und es ist „Druck auf dem Kessel“. Heute dazu ein kurzes Update mit drei wesentlichen Themen:

Für alle Unternehmensverbünde mit mehr als 2 Mio. € Entlastungssumme gibt es eine Frist zum 31.03.2024, die u.E. aktuell „falsch verstanden“ werden kann und dann zu Unmut führt (unten 1.). Sodann hat die Prüfbehörde eine neue FAQ zu den Selbsterklärungen (Version 14.1) am heutigen 25.03. veröffentlicht (unten 2.) und es gibt jetzt konkreteres zu den Fristverlängerungen zur Abgabe der Selbsterklärungen (unten 3.), freilich alles wieder mit vielen neuen „Fragezeichen“.

1. Frist zum 31.03.2024: (Was) Müssen Unternehmen mit mehr als 2 Mio. € Entlastungssumme bis dahin erklären?

Hintergrund

Zunächst steht fest: Nach § 30 Abs. 2 StromPBG und § 22 Abs. 2 EWPBG haben alle Unternehmen, welche (samt Unternehmensverbund) in Summe, d.h. inklusive Soforthilfe Gas- und Wärme aus Dezember 2022 sowie Entlastungen aus beiden Preisbremsen zusammengerechnet und auch solchen Entlastungen, die auf Basis des befristeten Krisenrahmens gewährt wurden (bspw. bayrischer Härtefallfond für Kliniken) mehr als 2 Mio. € erhalten haben, müssen dies bei deren Energieversorgern und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis melden.

Inhalt dieser Meldepflicht gegenüber der Energieversorger ist lediglich die Mitteilung, dass nun – mit Zeitablauf – die konkreten Entlastungen einen Betrag von 2 Mio. € überschritten haben, sobald die Kenntnis hierüber eingetreten ist. Das bedeutet, dass wenn durch Rechnungen, Abrechnungen oder Bewilligungsbescheide klar ist, dass der Unternehmensverbund die Grenze überschritten hat, ist dies zu melden. Die Meldung ist dem Gesetzgeber so wichtig gewesen, dass deren Nichtabgabe oder die nicht rechtzeitige Abgabe sogar mit einer Ordnungswidrigkeit und einem Bußgeld behaftet ist, § 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG oder § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG. Die Prüfbehörde hatte hierzu bereits im Juni 2023 (damals noch als PWC mit „Bundesauftrag“) eine Mailpostfach eingerichtet.

Sinn und Zweck der Regelung ist, dass Energieversorgungsunternehmen und Lieferanten die Möglichkeit haben zu prüfen, ob hier Selbsterklärungen abgegeben wurden, um mehr als 2 Mio. € auf Basis einer höheren Höchstgrenze zu entlasten oder bspw. um die Differenzbetragsanpassungsverordnung (ggf. zu kürzende Differenzbeträge bei Überschreitung der Höchstgrenze) umzusetzen und damit ggf. anstehende Rückforderungen der Höhe nach zu begrenzen und nicht „zu viel“ zu entlasten. Die Gesetzesbegründung begnügt sich nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (sieh BT DS 20/4683, Seite 84).

Frist zur Mitteilung – Allgemein und Speziell!

Die Frist zur Mitteilung ist natürlich mit „unverzüglich“ ausreichend beschrieben, also „ohne schuldhaftes Zögern“ (Jura 1. Semester und § 121 Abs. 1 BGB). Kenntnis vom Überschreiten sollte man mit der Abrechnung desjenigen Betrags haben, der dazu führt, dass in Summe mehr als 2 Mio. € entlastet wurde. Das hört sich einfach an, ist aber aktuell aufgrund verschiedener „Entlastungswege“ wie den Strom-, Gas-, Wärmeversorgern, Bund, Land und / oder Vermieter (hierzu mal gesonderte in „Problemfeld Preisbremse“ Teil später) durchaus komplex, insbesondere, wenn es viele Niederlassungen und Filialen zu beobachten gilt. Dann kann die Kenntnis ggf. heute noch nicht vorliegen, wenn bspw. durch Versorger 1,9 Mio. € entlastet sind, aber die Nebenkostenabrechnung 2022 samt Entlastungen nach EWSG der Vermieter noch fehlt…

Die Frist des 31.03.2024 kommt nun über die Regelungen zur Abrechnung der Energiepreisbremsen, welche die Energieversorger im Regelfall (ohne Fristverlängerung, dazu gleich) bis zum 30.06.2024 abgeschlossen haben sollten. Hiernach (§ 12 Abs. 3 StromPBG und § 20 Abs. 2 EWPBG, jeweils Ziffer 3 Buchstabe b) aa) ) hat der Energieversorger sicherzustellen, dass eine Entlastung über 2 Mio. € nicht gewährt werden soll, wenn weder eine Erklärung bis zum 31.03.2024 abgegeben wurde, dass die 2 Mio. € Entlastungsgrenze bereits überschritten ist (siehe oben), noch eine Erklärung, dass die 2 Mio. € Grenze endgültig nicht überschritten wurde.

Die Regelung selbst wird in der Gesetzesbegründung wieder nicht erläutert, soll aber sicherstellen, dass im Laufe der Entlastungszahlungen für das Jahr 2023 gewährte Entlastungszahlungen nicht in hohem Umfang zurückverlangt werden sollen.

Spannend ist, dass diese Regelung in einem „ODER“ Verhältnis zu den weiteren Buchstaben steht (siehe jeweils Buchstabe bb) bbb) am Ende) und die unterschiedlichen Abrechnungen der Höchstgrenzen zur Wahl des Letztverbrauchers stellt, nämlich, entweder (jeweils Ziffer 3 Buchstabe b) ):

aa) Er wählt die Höchstgrenze von 2 Mio. €, dann wird durch den Energieversorger die 2 Mio. € Grenze abgerechnet ODER

bb) Er gibt eine „Finale“ Selbsterklärung ab und wählt die Höchstgrenze von 4 Mio. €, dann wird die dort mitgeteilte Grenze nicht überschritten ODER

cc) Er gibt eine „Finale“ Selbsterklärung ab und wählt eine Höchstgrenze über 4 Mio. €, dann wird das Überschreiten dieser Grenze kontrolliert.

Die Prüfbehörde führt hierzu insbesondere in den neuen FAQ (siehe unten) auf Seite 41, Fußnote 12 aus:

12 Maßgeblich für die Abgabe der finalen Selbsterklärung ist die Frist nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 StromPBG bzw. nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 EWPBG des 31. Mai 2024; die in § 12 Absatz 3 Nummer 3 lit. b) aa) StromPBG bzw. § 20 Absatz 2 Nummer 3 lit. b) aa) EWPBG genannte Frist des 31. März 2024 gilt nicht für die finale Selbsterklärung. Ein Lieferant darf somit keine Entlastungen zurückfordern aufgrund der Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach dem 31. März 2024 und bis zum 31. Mai 2024 oder im Falle einer Fristverlängerung bis zum 2. September 2024, sofern nicht sonstige Gründe für die Rückforderung, die nicht auf dem Zeitpunkt der Abgabe basieren, gegeben sind.“

FAQ Höchstgrenze und Selbsterklärung, Version 14.1 vom 25.03.2024, Seite 41

Was nun?

Einige Berater und auch Energieversorger betonen aktuell, dass nach deren Verständnis die Nichtabgabe einer Mitteilung an den Energieversorger (und an die Prüfbehörde), man habe die Entlastung von 2 Mio. € überschritten, dazu führt, man habe keinen Anspruch mehr auf eine Entlastung über 2 Mio. €.

Wir sehen das nicht so, da der Energieversorger zum 30.06.2024 abrechnet und sodann auch die finalen Selbsterklärungen erhalten haben dürfte und wenn diese nicht eingegangen sind, der Letztverbraucher entweder auf 2 Mio. € begrenzt oder gar (bei Abgabe einer ersten, vorläufigen Selbsterklärung), alle Entlastungen zurückzahlen muss.

Dennoch raten wir, um Auseinandersetzungen hierbei zu vermeiden, eine Meldung an die Energieversorger fristwahrend vor dem 31.03.2024 zu senden, auch wenn noch keine positive Kenntnis über eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € vorliegt, dies aber ggf. wahrscheinlich oder gar beabsichtigt sein könnte. Wenn die Entlastung bereits über diesen Betrag bekannt war, war (hoffentlich) auch zumindest auch die Meldung an die Prüfbehörde vorgenommen worden, welche weitere Inhalte hat.

Diese Meldung würde u.E. dann durchaus per Mail an die Energieversorger zu versenden sein und lediglich die Information enthalten, dass nun (wenn das der Fall war) in Summe eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € in Summe ausgezahlt wurde.

2. Neue FAQ zu den Höchstgrenzen und Selbsterklärungen

Die Prüfbehörde, bzw. das BMWK hat neue FAQ zu den Höchstgrenzen und Selbsterklärungen veröffentlicht (Stand 25.03., Version 14.1). Diese sind nochmals um das Thema Fristenverlängerung, siehe unten, sowie um Ausführungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten ergänzt. Dabei wird genau beschrieben, welcher Preis zur Ermittlung der Kosten heranzuziehen ist (Seite 21). Zudem kommt die Prüfbehörde jetzt (!) zum Ergebnis, wie man die Selbsterklärung 1 hätte richtig ausfüllen müssen (Seite 28), um nicht – nach deren Ansicht – anteilig Ansprüche zu verlieren.

Schon spannend, dass im Laufe der Entwicklung der FAQ Rechtsfragen und Auslegungsfragen zum Gesetz, die sich im Frühjahr 2023 stellten im Frühjahr 2024 „klären“, leider meist zum Nachteil der Entlastungsempfänger. Der Hinweis auf die Unverbindlichkeit der FAQ ist daher durchaus an einigen Punkten angebracht.

3. Fristverlängerungen zur Abgabe der Selbsterklärungen und damit auch Endabrechnung der Versorger

Die Preisbremsegesetze schreiben vor, dass die „finalen“ Selbsterklärungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG und § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG „unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024“ bei den Energieversorgern abzugeben sind.

In den bereits o.g. Regelungen zur Endabrechnung ist beschrieben, dass bei einer Nicht- oder nicht fristgerechten Abgabe einer finalen Selbsterklärung zum 31.05.2024 und einer vorherigen Abgabe einer vorläufigen Selbsterklärung ALLE Entlastungen zurückzugewähren sind.

Diese gesetzliche Frist führt aktuell zu vielen Umsetzungsproblemen, so sind teilweise Jahresabschlüsse für Entlastungshöchstgrenzen über 4 Mio. € (Nachweis der „besonderen Betroffenheit“) nicht fertig oder auch rollierende (nicht Jahresscharfe) Abrechner im SLP Segment teilweise noch nicht abgerechnet. Dazu kommen fehlende Angaben der Vermieter und auch teilweise noch nicht abgerechnete Soforthilfen (bspw. durch Vermieter). Zum Vermieterthemenkomplex kommt mehr bald hier.

Die Prüfbehörde hat daher nun im Namen des BMWK die Übertragungsnetzbetreiber über die Möglichkeit der Fristverlängerung informiert und auch in deren neuen FAQ diese Option genauer beschrieben. Im Rahmen der Verwaltungsbindung wird die Prüfbehörde für Selbsterklärungen an diese Optionen in der Rolle des „Beauftragten“ bei Entlastung nach § 7 EWPBG gebunden sein.

Regelungen im Detail

Zusammengefasst (ab Seite 62 der FAQ) können aktuell Anträge über das Portal der Prüfbehörde auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn besondere Gründe dargelegt werden, warum die finalen Selbsterklärungen noch nicht abgegeben werden können. Die Fristverlängerung beträgt sodann standardisiert 3 Monate (bis zum 2. September, da der 31.08.2024 ein Samstag ist).

Vorsicht aber: Wenn eine Fristverlängerung gewährt wurde, ist es Aufgabe des Letztverbrauchers, den „Bescheid“ der Prüfbehörde selbständig an deren Energieversorger weiterzuleiten, welche die Selbsterklärungen erhalten sollen. Die Prüfbehörde leitet hier keine eigenen Maßnahmen ein.

Wenn die Frist für die Selbsterklärung verlängert wurde, wird auch die Frist zur Endabrechnung der Preisbremse bei diesen Letztverbrauchern um 3 Monate nach hinten geschoben. Damit wird auch der Vorbehalt der Rückforderung erst später aufgelöst.

Die Fristverlängerungsoption kommt gelegen, so haben die Wirtschaftsprüfer immer noch keinen IDW Hinweis für die Testierung der Selbsterklärungen, die ansonsten in zwei Monaten an die Versorger müssten. Ob aber gesetzliche Fristen „einfach so“ durch eine Behörde verlängert werden können, stellt sich als Herausforderung dar. Das hat auch die Prüfbehörde erkannt, die hier zu Gunsten der Letztverbraucher handeln will und führt aus, dass dies dem Gedanken der „Wiedereinsetzung“ Rechnung trägt.

Problematisch finden wir aktuell noch, dass auch Letztverbraucher, die eine Höchstgrenze bis 4 Mio. € wählen (müssen) auch die Anmeldung am Portal der Prüfbehörde durchführen müssten, um an die Vorlagen für die Fristverlängerung zu erhalten. Dabei muss im Rahmen der Anmeldung aktuell noch das gesamte Unternehmen und der Verbund angelegt werden (samt Strukturnachweisen, etc.). Diese Anmeldung muss bislang nur bei Unternehmen mit Höchstgrenzen von mehr als 4 Mio. € und einer formellen Einzelnotifizierung stattfinden. Hierzu gibt es aber bereits Austausch mit der Behörde und ein Musterschreiben, das der Kanzlei vorliegt, in welchem die Muster für die Fristverlängerungsanträge beigefügt sind.

Michael Hill
Geschäftsführender Partner

Meldefristen für bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiber die am 30. September 2021 enden


Am 30. September 2021 laufen teilweise neue Fristen im Rahmen des Anlagenbetriebs einiger Erzeugungsanlagen aus, über wir hier informieren wollen.

Verlängerte Übergangsfrist für Eintragungen im Marktstammdatenregister endet am 30.09.2021

Anlagenbetreiber, welche Stromerzeugungsanlagen vor dem 01. Juli 2017 in Betrieb genommen haben, müssen nun letztmalig bis zum 30.09.2021 ihre Erzeugungsanlagen in das Marktstammdatenregister eintragen.

Die Frist, die zunächst bis zum 31.01.2021 lief, wurde durch die sog. „Frühjahrsnovelle“ (vom 16.07.2021) fast aller energiewirtschaftlich relevanter Gesetze, nun in § 5 Abs. 4 MaStRV auf den 30.09.2021verschoben.

Rechtsfolge der Versäumnis der Eintragung ist, das Einspeisevergütungsansprüche nicht fällig werden (siehe § 23 Abs. 1 Satz 3 MaStRV) und – je nach geltendem Recht – sogar im schlimmsten Fall der Entfall der Einspeisevergütung bzw. Reduktion des anzulegenden Wertes auf Null (z.B. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).

Frist zur Geltendmachung der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Biogasanlagen, welche Biogas nutzen, das durch anaoerbe Vergährung von Biomasse erzeugt wird (Gülleanteil von mindestens 80%), deren Förderung vor dem 01.01.2021 enden würde und deren installierte elektrische Leistung am 31.03.2021 kleiner 150 kW war, können noch bis 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber eine zusätzliche Anschlussförderung geltend machen (zusätzliche zehn Jahre). Der Antrag muss bis zum Ablauf des 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber sein, denn es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist.

Mit dem Antrag muss die Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister mitgeteilt werden, und geltend gemacht werden, dass die Anschlussförderung ausgezahlt wird.

Weitere Voraussetzung für die Anschlussförderung ist, dass der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt wird, die elektrische Leistung auch nach dem 31.03.2021 nicht erhöht wurde und wird, keine Ausschreibung der Förderung nach § 39g EEG für die Anlage erfolgt ist und, dass die Anlage weiterhin die Anforderung nach dem jeweiligen EEG der ursprünglichen Förderung einhält.

Die Regelungen finden Sie in den §§ 12a – 12f Erneuerbaren Energie Verordnung (EEV, aktuell nur bei Buzer.de veröffentlicht).

Die Regelung steht derzeit noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt, dennoch ist die Antragstellung zwingende Voraussetzung.

Michael Hill
Partner

Messkonzept

EEG-Umlage: Achtung! Messkonzepte müssen bis 31.12.2020 umgesetzt sein!


München, 22.06.2020: Nachdem nun die Meldefrist des 31. Mai für alle diejenigen vorbei ist, die im Jahr 2019 (und früher) mit deren Stromerzeugungsanlagen sowohl eigenen Stromverbrauch als auch den Stromverbrauch anderer Rechtspersonen (sog. „Dritter“) bedient haben, steht nun eine weitere Frist bedrohlich nahe: Bis zum 31.12.2020 müssen Messkonzepte umgesetzt sein, um vor allem Schätzungen von sog. Bestandsanlagenbetreiber (im Wesentlichen: Eigenversorgung bereits vor dem 01.01.2014) in der Vergangenheit nicht zu gefährden. Die Abgrenzung von Strommengen mit reduzierter EEG-Umlage und voller EEG-Umlage darf ab dem 01.01.2021 nur noch auf Basis eines Messkonzepts mittels geeichter Messgeräte oder in (eng gesteckten) Ausnahmefällen noch zulässiger Schätzung erfolgen.

Welche wesentlichen Folgen die Frist zum 31.12.2020 hat, erklärt folgender Artikel anhand der Grundlagen, Regelung und Beispielen sowie konkreter Herausforderungen in den nächsten sechs Monaten:

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