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Meldefristen für bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiber die am 30. September 2021 enden


Am 30. September 2021 laufen teilweise neue Fristen im Rahmen des Anlagenbetriebs einiger Erzeugungsanlagen aus, über wir hier informieren wollen.

Verlängerte Übergangsfrist für Eintragungen im Marktstammdatenregister endet am 30.09.2021

Anlagenbetreiber, welche Stromerzeugungsanlagen vor dem 01. Juli 2017 in Betrieb genommen haben, müssen nun letztmalig bis zum 30.09.2021 ihre Erzeugungsanlagen in das Marktstammdatenregister eintragen.

Die Frist, die zunächst bis zum 31.01.2021 lief, wurde durch die sog. „Frühjahrsnovelle“ (vom 16.07.2021) fast aller energiewirtschaftlich relevanter Gesetze, nun in § 5 Abs. 4 MaStRV auf den 30.09.2021verschoben.

Rechtsfolge der Versäumnis der Eintragung ist, das Einspeisevergütungsansprüche nicht fällig werden (siehe § 23 Abs. 1 Satz 3 MaStRV) und – je nach geltendem Recht – sogar im schlimmsten Fall der Entfall der Einspeisevergütung bzw. Reduktion des anzulegenden Wertes auf Null (z.B. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).

Frist zur Geltendmachung der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Biogasanlagen, welche Biogas nutzen, das durch anaoerbe Vergährung von Biomasse erzeugt wird (Gülleanteil von mindestens 80%), deren Förderung vor dem 01.01.2021 enden würde und deren installierte elektrische Leistung am 31.03.2021 kleiner 150 kW war, können noch bis 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber eine zusätzliche Anschlussförderung geltend machen (zusätzliche zehn Jahre). Der Antrag muss bis zum Ablauf des 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber sein, denn es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist.

Mit dem Antrag muss die Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister mitgeteilt werden, und geltend gemacht werden, dass die Anschlussförderung ausgezahlt wird.

Weitere Voraussetzung für die Anschlussförderung ist, dass der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt wird, die elektrische Leistung auch nach dem 31.03.2021 nicht erhöht wurde und wird, keine Ausschreibung der Förderung nach § 39g EEG für die Anlage erfolgt ist und, dass die Anlage weiterhin die Anforderung nach dem jeweiligen EEG der ursprünglichen Förderung einhält.

Die Regelungen finden Sie in den §§ 12a – 12f Erneuerbaren Energie Verordnung (EEV, aktuell nur bei Buzer.de veröffentlicht).

Die Regelung steht derzeit noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt, dennoch ist die Antragstellung zwingende Voraussetzung.

Michael Hill
Partner

Messkonzept

EEG-Umlage: Achtung! Messkonzepte müssen bis 31.12.2020 umgesetzt sein!


München, 22.06.2020: Nachdem nun die Meldefrist des 31. Mai für alle diejenigen vorbei ist, die im Jahr 2019 (und früher) mit deren Stromerzeugungsanlagen sowohl eigenen Stromverbrauch als auch den Stromverbrauch anderer Rechtspersonen (sog. „Dritter“) bedient haben, steht nun eine weitere Frist bedrohlich nahe: Bis zum 31.12.2020 müssen Messkonzepte umgesetzt sein, um vor allem Schätzungen von sog. Bestandsanlagenbetreiber (im Wesentlichen: Eigenversorgung bereits vor dem 01.01.2014) in der Vergangenheit nicht zu gefährden. Die Abgrenzung von Strommengen mit reduzierter EEG-Umlage und voller EEG-Umlage darf ab dem 01.01.2021 nur noch auf Basis eines Messkonzepts mittels geeichter Messgeräte oder in (eng gesteckten) Ausnahmefällen noch zulässiger Schätzung erfolgen.

Welche wesentlichen Folgen die Frist zum 31.12.2020 hat, erklärt folgender Artikel anhand der Grundlagen, Regelung und Beispielen sowie konkreter Herausforderungen in den nächsten sechs Monaten:

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„EEG-Reförmchen“: Die Mini-EEG Reform hat keine Auswirkungen auf Fristen für Eigenversorger (ausgenommen BesAR)


Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 27.04.2020 einen Gesetzentwurf zur „kleinen Reform“ des EEG vorgelegt. Dieser ist als „Formulierungshilfe“ ausgestaltet und wird am heutigen 29.04. vom Kabinett behandelt.

Neben dem im Entwurf nicht enthaltenen Entfall des sog. „52 GW Deckel„, der eine Förderung von neu zugelassenen PV-Anlagen mit einer Leistung unter 750 kWp entfallen lässt, sobald insgesamt eben mehr als 52 GWp PV-Leistung installiert sind (siehe § 49 Abs. 5 EEG 2017 und Berichte hierzu, u.a. hier), fehlt es an einer Anpassung für dezentrale Eigenerzeuger wichtige Fristen.

So wird zwar im Rahmen der Antragsvoraussetzungen für Letztverbraucher mit Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 EEG ff), die Frist zur Testierung durch den Wirtschaftsprüfer auf den 30.11. in diesem Jahr verschoben, eine Anpassung der Meldepflicht für Drittbelieferungen (31.05.) aber auch zur Umsetzung von Messkonzepten zum 31.12.2020 ist nicht vorgesehen!

Das bedeutet daher weiterhin, dass Eigenversorgern, die auch Dritte innerhalb einer Kundenanlage beliefern im Regelfall nur noch Zeit bis zum 31.05. diesen Jahres verbleibt, die Energiemengen für die Drittbelieferung beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber anzumelden. Ansonsten drohen Pönalisierungen (siehe § 61i EEG 2017), die zu einer Belastung der gesamten (selbst)erzeugten Energiemenge mit 100 % der EEG-Umlage führen können.

Ebenso muss weiterhin (ebenso mit Besuchen bei Mandanten verbunden) ein Messkonzept aufgestellt werden, will man nicht noch nachträglich die Berechtigung zum Schätzen von Drittmengen verlieren (siehe § 108 Abs. 10 EEG 2017).

Über die faktischen Auswirkungen haben wir bereits berichtet. Leider sind die Forderungen nicht erhört worden.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner