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Auslaufen energie- und stromsteuerlicher Vergünstigungen zum 31.12.2023


München, 19.12.2023

Am 15.12.2023 hat das Bundesfinanzministerium im Bundesgesetzblatt das Auslaufen verschiedener energie- und stromsteuerlicher Begünstigungen zum Ende des Jahres 2023 bekannt gegeben. Ergänzend sind auf den Seiten des BMF sowie der Zollverwaltung erläuternde Beiträge zu finden.

Keine Überraschung ist die Information, dass der sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) zum 31.12.2023 ausläuft. Der Wegfall soll nach den Plänen der Bundesregierung über die Anhebung der Stromsteuerentlastung im § 9b StromStG zumindest für die Jahre 2024 und 2025 in Teilen kompensiert werden. Für die endgültige Umsetzung ist nach der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 durch den Bundesrat am vergangenen Freitag (15.12.2023) nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt notwendig.

Für die Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW entfällt ab 2024 die Möglichkeit, die eingesetzten Energieerzeugnisse (überwiegend Erdgas) vollständig von der Energiesteuer zu entlasten. § 53a Abs. 6 EnergieStG wird für Verbräuche ab dem 1.1.2024 nicht mehr angewendet. Bestehen bleibt hier aber die Entlastungsmöglichkeit nach § 53a Abs. 1 bzw. 5 EnergieStG, wonach die Energiesteuerbelastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse auf den euopäischen Mindeststeuersatz reduziert werden. Für Erdgas bedeutet dies eine Reduzierung der Steuer von 5,50 EUR/MWh auf 4,42 EUR/MWh beim Einsatz in motorbetriebenen KWK-Anlagen.

Ab dem Jahr 2024 ändert sich zudem die Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Stromsteuergesetz (§ 2 Nr. 7 StromStG). Die Erzeugung auf Basis von Deponie- und Klärgas sowie aus Biomasse wird aufgrund des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung zukünftig nicht mehr begünstigt sein. Für Anlagen mit einer elektrische Nennleistung über 2 MW entfällt damit die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Anlagen mit einer elektrische Nennleistung bis 2 MW und dem Erfüllen des Hocheffizienzkriteriums können auch zukünftig die Stromsteuerbefreiung über § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die allgemeine Erlaubnis nach § 10 StromStV für KWK-Anlagen nur bis zu einer Nennleistung von 50 kW gilt (bei Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gilt die allgemeine Erlaubnis bis 1 MW elektrischer Nennleistung). Betroffene Anlagenbetreiber haben daher die Möglichkeit, die notwendige Erlaubnis bis zum 31.03.2024 zu beantragen, die dann rückwirkend ab den 1.1.2024 gilt.

Kathrin Neumeyer
Partner
Steuerberaterin

Quo Vadis Energieaudit – Energieaudit ohne Spitzenausgleich?


Northeim, 20.11.2023: Über die Zukunft des Energiaudits ist noch nicht in jedem Unternehmen entschieden – aber mit dem in der letzten Woche angekündigten Ende des Spitzenausgleichs und dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18.11.2023 haben sich die Anforderungen geändert. Durch die angekündigte Anhebung der Stromsteuer-Entlastung für Unternehmen auf 20,00 EUR und den Wegfall des Spitzenausgleichs bei der Energiesteuer ab 2024 entfällt für viele KMU die Pflicht und auch der wirtschaftliche Anreiz für die Durchführung eines Energieaudits.

… oder besser gleich Energie- oder Umweltmanagementsystem?

Unternehmen sollten jetzt prüfen, inwieweit sie nicht die Schwellenwerte des EnEfG (§ 8 EnEfG) überschreiten und verpflichtet sind, zukünftig ein Energie- oder Umweltmanagement einzuführen und zu betreiben. Gerade diejenigen Unternehmen, die die Pflichten des EnEfG zukünftig erfüllen müssen, können ggf. schon auf die nach EDL-G notwendige Wiederholung des Energieaudits verzichten, soweit u.a. die Verpflichtung zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems dokumentiert vorliegt. Innerhalb von 24 Monaten muss die Zertifizierung oder Eintragung des Managementsystems dann nachgewiesen werden, wobei die Frist des EnEfG mit 20 Monaten deutlich kürzer gefasst ist, so dass mit der Umstellung „2 Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden können.

Gern unterstützen wir Sie, soweit Sie Fragen zur Auditpflicht oder den Anforderungen in diesem Bereich haben.

Karsten Ahrens
Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Stromsteuersenkung von Bundesregierung geplant


München, 09.11.2023

Am heutigen Donnerstag haben verschiedene Medien über die Pläne der Bundesregierung berichtet, die Stromsteuer für Unternehmen deutlich zu senken. Geplant ist demzufolge, über eine Ausweitung der Entlastung nach § 9b StromStG eine Senkung der Stromsteuer für Unternehmen auf den Mindeststeuersatz gem. EU-Energiesteuerrichtlinie zu erreichen. Über eine Verlängerung des Spitzenausgleichs muss mit einer solchen Regelung dann auch nicht mehr nachgedacht werden. Vielmehr kommen mit einer Ausweitung des möglichen Entlastungsvolumen im Rahmen des § 9b Strom dann auch die Unternehmen in den Genuss der gesamten Entlastung, die bisher keinen Spitzenausgleich erhalten haben. Wir informieren hier über die weitere Entwicklung.

Kathrin Neumeyer
Partner
Steuerberaterin