Geregelt ist der Begriff der „Eigenversorgung“ durch den §3 Nr. 19 EEG 2017. Was meint nun also die Eigenversorgung? Voraussetzungen für die Erklärung einer „Eigenversorgung“ sind in Folge der Begriffsdefinition aus dem EEG:
Eine Eigenversorgung findet dann statt, wenn der durch eine Stromerzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik-Anlage, KWK-Anlage, Dieselaggregat, Notstromerzeuger, etc.) generierte Strom, direkt von ein und derselben (natürlichen oder juristischen) Person verbraucht wird, der die Erzeugungsanlage zuzurechnen ist. Wichtigstes Merkmal ist daher, dass der Verbraucher des Stroms ebenfalls Betreiber der Stromerzeugungsanlage seien muss (sog. „Personenidentität“).
Es muss beachtet werden, dass der Strom nach Erzeugung nicht durch ein (öffentliches) Netz geleitet werden darf der Verbrauch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erfolgt.
Die Personenidentität muss zwischen dem Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gegeben sein. Bei beiden Begriffen ist es nicht immer notwendig dass hier bspw. Eigentum an der Erzeugungsanlage (oder am Letztverbrauchsgerät) vorliegt.
Wichtig ist hierbei noch zu wissen, dass diese Definition allein im EEG Gültigkeit hat, nicht wie vielleicht angenommen im Rahmen der Förderung des KWKG (dort gilt der Begriff des „nicht ins Netz eingespeisten Stroms“, welcher keine Personenidentität verlangt, § 7 Abs. 1 und 3 KWKG 2017). Wenn sich hingegen eine KWK-Anlage in der Eigenversorgung befindet, muss dieser Begriff der „Eigenversorgung“ (s.o.) bei der Prüfung der Frage, ob eine EEG-Umlage anfällt, herangezogen werden.
Zur wichtigen Frage der Definition „Personenidentität“ werden wir noch einmal genauer im nächsten Artikel berichten.
In einem weiteren Artikel wird sodann genauer erörtert, was genau nicht unter die „Eigenversorgung“ nach §3 Nr. 19 EEG 2017 fällt.
Nächster Artikel: „Was meint Personenidentität?“
Lucas Hauptmann Michael Hill
Studentische Hilfskraft Partner