Schlagwort-Archive: Reduktion

Energiebegriffe 3: Wie ist Eigenversorgung im EEG definiert???


Geregelt ist der Begriff der „Eigenversorgung“ durch den §3 Nr. 19 EEG 2017. Was meint nun also die Eigenversorgung? Voraussetzungen für die Erklärung einer „Eigenversorgung“ sind in Folge der Begriffsdefinition aus dem EEG:

Eine Eigenversorgung findet dann statt, wenn der durch eine Stromerzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik-Anlage, KWK-Anlage, Dieselaggregat, Notstromerzeuger, etc.) generierte Strom, direkt von ein und derselben (natürlichen oder juristischen) Person verbraucht wird, der die Erzeugungsanlage zuzurechnen ist. Wichtigstes Merkmal ist daher, dass der Verbraucher des Stroms ebenfalls Betreiber der Stromerzeugungsanlage seien muss (sog. „Personenidentität“).

Es muss beachtet werden, dass der Strom nach Erzeugung nicht durch ein (öffentliches) Netz geleitet werden darf der Verbrauch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erfolgt.

Die Personenidentität muss zwischen dem Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gegeben sein. Bei beiden Begriffen ist es nicht immer notwendig dass hier bspw. Eigentum an der Erzeugungsanlage (oder am Letztverbrauchsgerät) vorliegt.

Wichtig ist hierbei noch zu wissen, dass diese Definition allein im EEG Gültigkeit hat, nicht wie vielleicht angenommen im Rahmen der Förderung des KWKG (dort gilt der Begriff des „nicht ins Netz eingespeisten Stroms“, welcher keine Personenidentität verlangt, § 7 Abs. 1 und 3 KWKG 2017). Wenn sich hingegen eine KWK-Anlage in der Eigenversorgung befindet, muss dieser Begriff der „Eigenversorgung“ (s.o.) bei der Prüfung der Frage, ob eine EEG-Umlage anfällt, herangezogen werden.

Zur wichtigen Frage der Definition „Personenidentität“ werden wir noch einmal genauer im nächsten Artikel berichten.

In einem weiteren Artikel wird sodann genauer erörtert, was genau nicht unter die „Eigenversorgung“ nach §3 Nr. 19 EEG 2017 fällt.

 

Nächster Artikel: „Was meint Personenidentität?“

 

Lucas Hauptmann                      Michael Hill
Studentische Hilfskraft              Partner

Verwirrspiel um EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus neueren KWK-Anlagen


Die Nachrichten überschlagen sich die letzten Tage: Am 01.08.2018 meldet unter anderem die Seite Energiewirtschaft.professionell, dass die Europäische Kommission nun für das Jahr 2018 hinsichtlich der voll zu zahlenden EEG-Umlage auf Eigenversorgung von KWK-Anlagen (wir berichteten) „zurückrudert“ und diese nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2018 wieder bei der reduzierten EEG-Umlage einzustufen wären (Die Pressemitteilung der Kommission hier).

Am Tag drauf dementiert dies aber (quasi umgehend) das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Verweis, es handele sich bei der Entscheidung der Kommission um eine Übergangsregelung, die erst noch in deutsches Recht umgesetzt werden müsse. Mithin müssten die betroffenen KWK-Anlagenbetreiber – deren Anlagen ab dem 01.08.2014 bis heute erstmals in die Eigenversorgung überführt wurden – weiterhin die volle EEG-Umlage abführen und können darauf hoffen, dass durch eine neu zu schaffende gesetzliche Regelung dann eine Rückerstattung erfolgt. Zudem läge dem BMWi der Text der Kommissionsentscheidung noch nicht vor (Hier der Verweis auf den Artikel im Energate-Newsletter dazu).

Die Kanzlei ist über die Ansicht des BMWi durchaus verwundert, denn der einschlägige § 61 b Nr. 2 EEG 2017, welcher zu einer Redukton der EEG-Umalge bei den betroffenen KWK-Anlagen geführt hat, ist weiterhin in Kraft, unterliegt aber aufgrund der früheren Entscheidung der EU-Kommission einem Umsetzungsverbot. Wenn die Kommission nunmehr die Regelung zum „Übergang“ auf eine neue, noch zu schaffende Rechtslage ausdrücklich für das Jahr 2018 genehmigt, bleibt es aus unserer Sicht bei der geltenden gesetzlichen Regelung, nur das Umsetzungsverbot ist außer Kraft.

Hier scheint es noch einiges an Aufklärungsbedarf zu geben, bei welchem wir gerne unterstützen!

Hintergrund:

Wie berichtet, wurden die Reduktionen der EEG-Umlage bei KWK-Anlagen, welche zwischen 01.08.2014 und heute erstmals in die Eigenversorgung überführt oder für eine solche errichtet wurden, von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe eingeordnet.

Das BMWi und die Kommission einigten sich sodann auf eine Regelung, wonach im Wesentlichen künftig KWK-Anlagen mit einer Größe über 1 MW und unter 10 MW elektrischer Leistung mit einer an den Vollbenutzungsstunden orientierte EEG-Umlage zu zahlen hätten, alle anderen Anlagen würden unter ähnlichen Voraussetzungen wie in der Vergangenheit eine Reduktion der EEG-Umlage auf 40 % für die Eigenversorgung erhalten.

Dieser Kompromiss wurde Teil eines Gesetzespaket, welches sich 100-Tage-Gesetz nannte, aber eben dieses Ziel verfehlte, 100 Tage nach Regierungsbildung (kurz vor den Sommerferien) in Kraft zu sein. Grund hierfür war ein Streit zwischen den Ministerien bzgl. der künftigen Sonderausschreibungen von Solar- und Windkraftanlagen. Es sei nun geplant, dass das Gesetz mit den notwendigen Änderungen sodann Ende des Jahres doch noch kommen soll…

Michael Hill
Partner

Ab 01.01.2018 volle EEG-Umlage für KWK-Anlagen mit Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014!


Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese Woche am Nikolaustag eine schlechte Nachricht für alle KWK-Anlagenbetreiber im Gepäck: KWK-Anlagen mit Beginn der Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014 (also solche, die nicht unter die „Bestandsanlagenregelungen“ des EEG fallen), müssen ab dem 01.01.2018 – zumindest vorläufig – die volle EEG-Umlage zahlen! Die Regelung des § 61b Nr. 2 EEG wird ausgesetzt! Weiterlesen