Smart Meter und der Datenschutz


Smart Meter erheben und übertragen sensible Daten

Unter Smart Metern versteht man sog. intelligente Messsysteme gem. der Definition in § 2 Nr. 7 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Smart Meter sind sinnvoll und notwendig, um Energienetze intelligent und verbrauchsabhängig zu steuern, damit Energie, insbesondere solche aus dezentralen und wetterabhängigen Energiequellen wie Wind- und Sonnenenergie, effizienter genutzt werden kann. Sie sind deshalb ein wichtiges Element der Energiewende.

Das MsbG wird derzeit novelliert, gerade um den Rollout von Smart Metern zu beschleunigen und um Smart Meter Schritt für Schritt zukünftig für alle Verbraucher verbindlich zu machen (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“)

Smart Meter erheben und übertragen eine Reihe sensibler Informationen: Anhand der von Smart Metern verarbeiteten Verbrauchs-, Erzeugungs- und Einspeisedaten lassen sich z. B. Verbrauchsprofile von Haushaltsmitgliedern erstellen, die Rückschlüsse darauf zulassen, wann das Mittagessen zubereitet oder Wäsche gewaschen wird, ob die Bewohner verreist sind, wann sie zu Bett gehen. Sogar Rückschlüsse darauf, welches Programm im Fernsehen angeschaut wurde, sind grundsätzlich möglich, da Fernsehgeräte je nach dargestelltem Bild einen leicht unterschiedlichen Stromverbrauch haben, der messbar ist.

Klar ist, dass die von Smart Metern verarbeiteten Daten in aller Regel einen Personenbezug haben und im Interesse der Betroffenen Haushalte und Verbraucher geschützt werden müssen. Sie unterliegen unzweifelhaft den Datenschutzregulierungen.

Datenschutzgrundverordnung oder Messstellenbetriebsgesetz?

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 enthält in §§ 49ff bereits ausführliche bereichsspezifische Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in intelligenten Energienetzen.

Nachdem seit 25. Mai 2018 die europäische Datenschutzgrundverordnung als unmittelbar anwendbares Datenschutzrecht in allen EU Mitgliedsstaaten gleichermaßen gilt, stellt sich die Frage, welches Datenschutzrecht nun auf die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Smart Meter und in intelligenten Energienetzen anwendbar ist. Weiterhin die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften des MsbG oder die DSGVO? Oder beides… ?

Was könnte das MsbG mit dem Bundesdatenschutzgesetz gemeinsam haben?

Derzeit enthält das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 4 eine spezielle Regelung zur Videoüberwachung für private Zwecke. Da die DSGVO als unmittelbar geltendes EU Recht das Datenschutzrecht abschließend regelt und keine sog. Öffnungsklausel für die Videoüberwachung enthält, kann der nationale Gesetzgeber hierzu keine eigenen gesetzlichen Regelung erlassen, § 4 BSDG ist damit europarechtswidrig (so BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 -). Die Videoüberwachung im privaten Sektor richtet sich somit ausschließlich nach den in der DSGVO für die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgesehenen Rechtsgrundlagen (hier: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Wahrnehmung berechtigter Interessen).

Beim MsbG haben wir eine vergleichbare Situation: Ebenso wenig wie für die Videoüberwachung für private Zwecke, enthält die DSGVO keine Öffnungsklausel für das Energierecht oder die Datenverarbeitung in intelligenten Netzen.

Dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem o. a. Urteil vom 27.03.2019 aufgestellten Grundsatz folgend, müssen die Datenschutzbestimmungen im MsbG somit genau so als europarechtswidrig angesehen werden wie § 4 BDSG.

DSGVO hat Vorrang vor den datenschutzrechtlichen Regelungen des MsbG

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts.“ (17. Erklärung zur Schlussakte des Vertrages von Lissabon).

Die Datenschutz Grundverordnung gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar, ohne Umsetzungsakt, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (gem. Art. 99 Abs. 2 DSGVO i. V. mit Art. 288 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Fassung). Die DSGVO hat damit Vorrang vor den datenschutzrechtlichen Regelungen im MsbG (Vorrangprinzip).

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in den §§ 49 ff. MsbG können somit nur noch ergänzend herangezogen werden, beispielsweise zur Unterstützung der Auslegung, als Argumentationshilfe für Interessenabwägungen oder zur Konkretisierung technisch-organisatorischer Maßnahmen. Die DSGVO gilt jedenfalls immer vorrangig.

Wichtig: Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend geregelt. Als Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten kann nur noch auf die in der Datenschutz Grundverordnung geregelten Erlaubnistatbestände zurückgegriffen werden.

Eine mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in intelligenten Netzen und durch Smart Meter wäre die Einwilligung der Betroffenen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die Einholung von Einwilligungen ist jedoch kompliziert, da die Betroffenen dazu umfassend aufgeklärt werden müssen, die Verantwortlichen die Einwilligungserklärungen dokumentieren müssen und die Betroffenen ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Für die Marktbeteiligten ist das kaum praktikabel.

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zu stützen, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Soweit Einbau und Betrieb von Smart Metern nach § 29 MsbG verpflichtend werden, kann in einem solchen Szenario von einer rechtlichen Pflicht ausgegangen werden. Allerdings wird es noch einige Jahre dauern, bis die Nutzung von Smart Metern tatsächlich für alle Verbraucher flächendeckend vorgeschrieben ist. Eine gewisse Anzahl von Smart Metern wird bis auf Weiteres auf freiwilliger Basis ausgerollt werden. Bis zum flächendeckenden verpflichtenden Rollout ist auf diese Rechtsgrundlage somit auch nur eingeschränkt zurückzugreifen.

Somit bleibt noch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSVGO als geeignete Rechtsgrundlage anzusehen. So, wie es das BVerwG in seinem o. a. Urteil auch für die Videoüberwachung für private Zwecke entschieden hat.

Die Geltung der DSGVO bringt zudem eine Reihe wichtiger Grundsätze, Pflichten und Rechte mit sich, deren Einhaltung der Verantwortliche beachten muss. Die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO kann zudem empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Hier eine Aufzählung der wichtigsten Verpflichtungen (nicht abschließend) nach der DSGVO, die beim Rollout von Smart Metern zu beachten sind:

1. Hinweispflichten gem. Art. 13 u. 14 DSGVO
2. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO
3. Rechenschaftspflicht und Dokumentation gem. Art. 5 DSGVO
(s. dazu Prüfkatalog Rechenschaftspflicht des Bayerisches Landesamt für
Datenschutzaufsicht
)
4. Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO, wo erforderlich
Beispiel: die Smart Meter Gateway Administration ist i. d. Regel Auftragsverarbeitung
5. Datenschutzfolgeabschätzung gem. Art. 35 DSGVO

Der Datenschutz nimmt beim Smart Meter Rollout ein bedeutende Rolle ein. Mit der DSGVO hat Datenschutz Compliance sogar einen noch höheren Stellenwert bekommen. Meine Empfehlung: nehmen Sie Datenschutz und die Bestimmungen der DSGVO ernst und konsultieren Sie so früh wie möglich im Rollout Prozess Ihren internen Datenschutzbeauftragten und/oder ziehen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzu. Im Zweifel ist Compliance immer kostengünstiger als Incompliance!

Rechtsanwalt Gerold Hübner, Ingolstadt

Praktikant im Energierecht? Das kann auch Spaß machen!


Ingolstadt, 31.03.2023: In einer „wilden Woche“ wegen mindestens einer Meldepflicht, die im Energierecht erfüllt werden muss (§ 19 StromNEV-Meldung, Selbsterklärung, etc.) haben wir diese Woche einen jungen Anwalts-Aspiranten in der Kanzlei begrüßen können. Alexander Baisch, 15 Jahre aus Oberteuringen, hat die Woche bei uns verbracht und hierüber einen kleinen Bericht erstellt, den wir im Folgenden veröffentlichen dürfen. Viel Spaß beim Lesen!

Meine Woche bei Ensight in Ingolstadt

Ich war vom 27.03.2023 bis zum 31.03.2023 bei Ensight am Standort Ingolstadt und konnte dadurch viele und vor allem auch tiefe Einblicke in das tägliche Geschäft als auch in das Leben eines etablierten Rechtsanwalts im Energiesektor sammeln. Bevor ich mein Praktikum bei Ensight begann, hatte ich die Vorstellung, dass ich jeden zweiten Tag mit einem Rechtsanwalt von Ensight in einem Gerichtssaal stehen werde und dabei zugucke, wie die Anwälte hier bei Ensight großen Unternehmen Millionenbeträge retten.

Doch die hauptsächliche Arbeit war das Eintragen von Werten in Excel-Dateien und Formulare. Das Entscheidende ist allerdings nicht, wie die Millionenbeträge gerettet werden, sondern, dass sie gerettet werden und genau das ist trotzdem passiert – nur halt nicht auf die Art und Weise, wie ich mir das vorgestellt habe. Im Beruf des Anwalts geht es um mehr als nur das Diskutieren vor Gericht. Es geht nämlich auch um Mandantenbetreuung oder das saubere Führen von Akten, Dateien und Formularen. Für jemanden der also nicht zwingend im Vordergrund stehen muss aber trotzdem bei Rechtsstreitigkeiten helfen will und sich für Energierecht interessiert, für den ist der Beruf als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Energierecht bei Ensight genau das Richtige.

Als ich hier bei Ensight ankam wurde ich sofort herzlich willkommen und, obwohl ich in einer stressigen Zeit da war, haben sich die einzelnen Mitarbeiter*Innen immer die nötige Zeit genommen mir meine Fragen zu beantworten und mir alles detailgetreu und genau zu erklären, was ich wissen wollte oder wissen musste. Zum Beispiel wurde mir auch gezeigt, wie man Kaffee für jede*n einzelnen Mitarbeiter*in in dessen/deren Tasse zubereitet. Das wurde mir schon an meinem ersten Tag beigebracht und das habe ich auch an jedem weiteren Tag gebraucht.

Das Team bei Ensight rund um die Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen und Rechtsanwaltsfachangestellt*innen ist durchaus kompetent und in der Lage die komplexesten Probleme im Energiebereich zu lösen. Dies wird bewerkstelligt durch Professionalität und hohes Engagement, was sich auch in den Arbeitszeiten wiederspiegelt. Partner und Mitgründer von Ensight, Michael Hill arbeitet an manchen Tagen „gerne“ mal bis 01:00 Uhr morgens bzw. nachts, was nur eins von vielen Beispielen für das Engagement und die hohe Arbeitsbereitschaft ist. Die Arbeitsmoral kommt aber nicht von irgendwoher, sondern vom familiären Umgang miteinander und den gemeinsamen Pausen, in denen man gerne mal zusammen am Tischkicker spielt, was beim Teambuilding sehr hilft.

In meiner leider nur sehr kurzen Zeit bei Ensight habe ich nur positives miterlebt. Ich kann jeder an Recht interessierten Person nur ans Herz legen ein Praktikum bei Ensight zu machen. Dafür muss man nicht einmal großes Interesse an Energierecht haben, aber stets offen für neue Erfahrungen und lernbereit sein. Ich selbst bin zwar nicht allzu sehr interessiert an Energierecht, aber an Jura und Recht. Auch wenn ich nicht vorhabe mich später mal auf Energierecht zu spezialisieren, finde ich war das Praktikum hier sehr lehrreich und hat mir sehr geholfen beim Verstehen, um was im Beruf als Rechtsanwalt eigentlich geht.

Abschließend möchte ich mich noch bedanken bei Michael Hill, dass er mir das Praktikum ermöglicht hat und natürlich auch beim Rest vom Büro für das herzliche, nette und sofortige Aufnehmen meiner Person. Ich habe mich hier bei Ensight sehr wohl gefühlt und hoffe, dass ich auch etwas zurückgeben konnte und ich hier hoffentlich irgendwann erneut am Arbeitsleben teilnehmen kann. Einen Tipp habe ich aber noch an die Partner und „Stimmberechtigte“ und zwar, dass sie eine neue Abteilung bilden und ihr Fachgebiet auf Strafrecht ausweiten, damit ich hier später mal als Strafverteidiger tätig sein kann.

Alexander Baisch, Gymnasiast, Oberteuringen

Lieber Alex, auch Dir vielen Dank für Deine Zeit bei uns und wir gehen sicher mal zusammen vor Gericht, wenn Du mal wieder vorbeikommen magst.

Michael Hill
Partner

ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner