Das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Eigenversorgung“ ist am 15.12.2016 durch den Bundestag beschlossen worden. Dieses Gesetz wird noch in 2016 verkündet und gilt sodann größtenteils ab 2017, weist aber auch teilweise – tiefgreifende – rückwirkende Bestimmungen auf. Im Folgenden werden diese Bestimmungen mit Bezug auf den Strompreis genauer analysiert und dargestellt (eine Darstellung bzgl. z.B. Ausschreibungsvoraussetzungen für KWK-Anlagen folgt bei Erlass der Ausschreibungsverordnung):
KWKG[1]– Umlage:
Die KWKG-Umlage ist ein Preisbestandteil des Strompreises, der bislang vom Netzbetreiber, an dessen Versorgungsnetz das Unternehmen / das Gebäude angeschlossen ist, erhoben wurde. Der Netzbetreiber verlangt entweder direkt von Ihnen – falls Sie bspw. ein größeres Unternehmen sind und mit dem Netzbetrieb einen entsprechenden Vertrag[2] abgeschlossen haben – oder über Ihren Versorger – welcher wiederum einen Vertrag mit dem Netzbetreiber hierzu abschloss[3] – die Umlage. Die KWK-Umlage betrug im Jahr 2016 für jeden, der einen Verbrauch unterhalb von 1.000.000 Kilowattstunden (kWh)[4] Strom selbst verbrauchte 0,443 ct/kWh zzgl. Umsatzsteuer. Bei Letztverbrauchern[5] die weniger als die besagte Menge Strom verbrauchten, sprach man im Rahmen der Umlage von der „Letztverbrauchergruppe A“.
Wer mehr als 1.000.000 kWh (entspricht einer Gigawattstunde, „GWh“) selbst verbrauchte, konnte die Belastung diesen Mehrverbrauch auf 0,040 ct/kWh reduzieren. Hier sprach man von der „Letztverbrauchergruppe B“. Hierfür musste dem Netzbetreiber der Mehrverbrauch bekannt sein und der jeweils betroffene Netznutzer musste – nach bislang aktueller Rechtslage – dem Netzbetreiber bis zum 31.03. des Folgejahres die Menge der „aus dem Netz bezogenen und selbstgenutzten Strommenge“[6] mitteilen.
Diejenigen jedoch, die mehr als 1 GWh verbrauchten und dazu noch Vertreter der „energieintensiven“ Industrien[7] waren, bekamen eine weitere Reduktion für jede kWh über dem Verbrauch von 1 GWh und mussten nur 0,030 ct/kWh zahlen. Zusätzlich zur Meldung der „selbstgenutzten Menge“ mussten diese Unternehmen noch ein Wirtschaftsprüfertestat vorlegen, welches die Energieintensivität belegte. Man sprach hier von der „Verbrauchergruppe C“.
Neu ist nun folgendes:
- Die Verbrauchergruppen B und C des KWKG 2016[8] werden in eine Gruppe zusammengefasst: Energieintensive Industrie mit Befreiung nach Besonderer Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG[9] erhalten eine Reduktion ab 1 GWh Jahresstromverbrauch. Lediglich wenige weitere Unternehmen aus Anlage 4 zum EEG (das sind Unternehmen aus „stromkosten- oder handelsintensiven Branchen“), die bereits vergünstigen Strom erhalten, müssen ebenso nur einen verringerten Satz bezahlen, wenn diese mehr als 1 GWh Selbstverbrauch erreichen. Die Verringerung bemisst sich nach den (jeweils geltenden!) Vorgaben der BesAR[10] und darf maximal zu einer Verringerung bis 0,03 ct/kWh beim Selbstverbrauch über 1 GWh führen[11]. ALLE ANDEREN UNTERNEHMEN zahlen künftig grundsätzlich – vorbehaltlich folgende Ziffer 3 unten – den vollen KWK-Umlagensatz.
- Die Anpassung aus Ziffer 1. erfolgt rückwirkend zum 01.01.2016. Folge wäre sodann eigentlich, dass all diejenigen, die in der Vergangenheit reduzierte Umlagen bezahlt haben, diese eine Nachzahlungsverpflichtung bis zur vollen Umlagenhöhe der Letztverbrauchergruppe A hätten. Doch nach dem verabschiedeten Gesetz trifft diese Nachzahlungspflicht nur wenige Letztverbraucher[12]:
- Nur Unternehmen, die im Jahr 2016 die Umlageverringerung der Verbrauchergruppe C hätten geltend machen können, müssen einen Betrag zurückzahlen, wenn
- diese nicht eine BesAR im Jahr 2016 geltend machen konnten und
- mehr als insgesamt 160.000 € durch die Reduktion der KWK-Umlage an allen Unternehmensabnahmestellen (inkl. Konzernverbund) in den Jahren 2014 bis 2016 eingespart wurde.
- Sollte der „Freibetrag“ von 160.000 € Einsparung gegenüber der normalen KWK-Umlagehöhe der Verbrauchergruppe A vom Letztverbraucher-Unternehmen im Jahr 2016 überschritten worden sein, wird je kWh, welche zu einer solchen Überschreitung geführt hat, eine KWK-Umlage in Höhe von 0,56 ct/kWh verlangt (mithin eine Nachforderung in Höhe von 0,026 ct.(kWh).
- Weitere Letztverbraucher (also auch der Gruppe C), welche vorgenannte Voraussetzungen nicht erfüllen, zahlen nichts nach, so lange diese die Meldepflichten aus dem „alten KWKG 2016“ einhalten, also bis zum 31.03.2017 die aus dem „Netz bezogenen und selbst verbrauchten Mengen“ an den Netzbetreiber, an den das Unternehmen angeschlossen ist, zu melden.
- Die zur Nachzahlung verpflichteten Letztverbraucher haben bis zum 31. März 2017 den aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis von Stromkosten zum Unternehmensumsatz wie in der Vergangenheit nach „altem KWKG 2016“ zu melden.
- Die KWK-Umlage soll für die übrigen, bisher reduktionberechtigten Unternehmen der Letztverbrauchergruppen B und C weiter übergangsweise reduziert sein. Immer, wenn diese Unternehmen im Jahr 2016 eine Umlagenreduktion nach dem KWKG 2016 hätten geltend machen können, kommen diese auch in den Jahren 2017 und 2018 in den Genuss einer begünstigenden Regel. Die Umlage darf in den Jahren 2017 und 2018 für die Mengen über 1 GWh nur maximal das doppelte in ct./ kWh sein, wie im jeweiligen Vorjahr:
- Als Beispiel: Die Huber GmbH ist im Jahr 2016 in Verbrauchergruppe B zugeordnet gewesen (maximal 0,040 ct./kWh für die Mengen über 1 GWh).
- Dann wäre die maximale KWK-Umlagenbelastung im Jahr 2017 das doppelte des Wertes ct/kWh des Jahres 2016, daher 0,08 ct./kWh; im Jahr 2018 dann 0,16 ct./kWh. Im Jahr 2019 wird dann für die Gesamtabnahmemenge der normale KWK-Umalgesatz fällig, also ein solcher ohne Vergünstigung[13].
Wichtig: Nach nun eindeutiger Gesetzeslage ist es notwendig, um diese Übergangsregelung nutzen zu können, dass Jeweils im Folgejahr bis spätestens 31.03. die jeweilige „aus dem Netz bezogene und selbstverbrauchte Menge“ gemeldet wird.
Exkurs: „aus dem Netz bezogene und selbstverbrauchte Menge“ nach dem KWKG 2016 und 2017
Die Netzbetreiber müssen bei allen KWKG-Umlage Vergünstigungen künftig eine Meldung der aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommenge vom Letztverbraucher erhalten. Zunächst bedeutet dies, dass nur der von externen Versorgern, der über das Netz der öffentlichen Versorgung an die Abnahmestelle des Kunden geliefert wird, gemeldet werden muss.
„Selbstverbrauch“ ist sodann – nach unserer Ansicht – nur der Verbrauch, den der Versorgungsvertragskunde (Abnehmer) wirklich selber an der relevanten Abnahmestelle[14] verbraucht hat. Strom, den der Abnehmer an weitere Rechtspersonen weiterleitet gehört definitiv nicht zur selbstverbrauchten Menge. Diese Definitionen haben sich bereits aus dem Stromsteuerrecht und dem EEG eindeutig ergeben. Weitere Rechtspersonen könnten zum Beispiel Konzernunternehmen, ausgelagerte Kantinenbetriebe, etc. sein. Diese „weitergereichten“ Mengen zählen nicht zum Selbstverbrauch und können daher nicht zu einer Umlagenreduktion führen!
Die zu meldenden Energiemengen des „Selbstverbrauches“ müssen zudem mit geeichten Messgeräten festgestellt werden können. Dies folgt allein aus dem Mess- und Eichgesetz, wonach „im geschäftlichen Verkehr“ genutzte Messwerte immer aus geeichten Messgeräten stammen müssen[15].
- Der Bescheid über die BesAR, welcher durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt wird, muss spätestens zum 30. Juni des Vorjahres des sog. „Reduktionsjahres“, also dem Jahr, in welchem die Umlage reduziert sein soll, beantragt worden sein.[16] Wer also bishrt keinen Antrag auf Geltung der besondere Ausgleichsregelung für das Jahr 2017 gestellt hat, wird im Jahr 2017 keine Reduktion der KWK-Umlage auf Basis des neuen KWKG 2017 erhalten, es sei denn, hier kann die Übergangsregelung nach 3. herangezogen werden. Eine Übergangsfrist hierzu ist nicht ersichtlich.
- Derjenige Letztverbraucher, der eine KWK-Umlagereduzierung wegen einer für sich geltenden BesAR verlangt, hat für jede Abnahmestelle, an welcher die Reduktion gilt, die KWK-Umlage nicht mehr dem örtlichen Netzbetreiber sondern an den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB)[17] abzuführen[18]. Dies gilt auch wenn der Strom teilweise Dritte weitergereicht wird. Für diesen weitergereichten Strom ist sodann die volle KWK-Umlage an den ÜNB zu entrichten.
- Reduktionsberechtigte Unternehmen, die eine BesAR geltend machen, müssen weitere Meldepflichten[19] Dabei gilt für das Jahr 2017 noch zusätzlich eine verkürzte Meldepflicht nach[20]: Hiernach sind die Unternehmen verpflichtet, die Meldung der prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie den tatsächlichen Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid an den ÜNB bis spätestens zum „letzten Tag des der Gesetzesverkündung [im Bundesgesetzblatt] folgenden Kalendermonats“ abzugeben. Konkret wäre dies der 31. Januar 2017. Sollte diese Meldepflicht nicht eingehalten werden, entfällt für das gesamte Jahr 2017 die Reduktion der KWK-Umlage.
- Der Selbstverbrauch (siehe Exkurs) und auch die „an Dritte weitergeleitete“ Menge muss auch bei den Abnahmestellen mit BesAR dargelegt werden (Frist ist hier bis 31.05. des Folgejahres).
Weitere „Netzumlagen“: Offshore-Haftungsumlage, § 19-Umlage und Umlage für Abschaltbare Lasten
Ebenso wie die KWKG-Umlage werden weitere Umlagen an die Netzentgelte angerechnet, die genau wie die KWK-Umlage eingefordert werden (siehe oben). Dabei handelt es sich um die sog. „Offshore-Haftungsumlage“, die „§19-Umlage“ und die „Umlage für abschaltbare Lasten“[21]. Diese Umlagen haben bisher auf die Regelungen zum KWKG verwiesen und auch hier waren Letztverbraucher-gruppen A, B und C vorhanden, die nach den Vorgaben des „alten“ KWKG 2016 aufgeteilt waren.
Diese Umlagen sind durch die Neuregelungen des KWKG nicht betroffen: Die „Offshore-Haftungsumlage“ sowie die „Umlage für abschaltbare Lasten“ haben eigene Regelungen zur Kostenbelastung aufgenommen, welche das „alte“ Belastungssystem aufrecht erhalten. Für die § 19-Umlage wurde nun ein Verweis auf das alte, ab 01.01.2017 nicht mehr gültige KWKG 2016 aufgenommen, so dass die Regelungen dieses Gesetzes für diese eine konkrete Umlage weiter bestehen bleiben.
In der Umsetzung bedeutet dies, dass auch derjenige, der eine Reduktion der § 19-Umlage erhalten will, bis zum 31.03. des Folgejahres eine Meldung über den „aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom“ abgeben muss.
Wichtige Änderungen in der EEG-Umlage für eigenerzeugten Strom
Seit August 2014 gilt, dass auch Strom, den sich der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage (z.B. einer Photovoltaikanlage) selbst erzeugt, mit einer EEG-Umlage belegt wird. Die hierzu geltenden Regeln sind komplex und wurden durch den Gesetzgeber nunmehr nur nochmals auf mehrere Paragrafen aufgeteilt. Die Bundesnetzagentur hat ein Leitfaden zur Anwendung der Regelungen im Juni 2016 herausgegeben, das 155 Seiten stark ist.
Wichtig war bisher, dass diejenigen Erzeugungsanlagenbetreiber, die ihren Strom vor dem 01.08.2014 mit einer Anlage für sich selbst erzeugt haben, grundsätzlich nicht zur EEG-Umlage herangezogen werden dürfen (sog. „Bestandsanlagen“). Nur wenn der Anlagenbetreiber gewechselt hat (z.B. Hausverkauf) oder die Anlage wurde so umgebaut, dass sie 30 % mehr Leistung wie vorher hatte, führte dazu, dass wieder eine EEG-Umlage fällig wurde. Die Umlage auf eigenerzeugten Strom ist ab 2017 auf 40% der jeweils geltenden EEG-Umlage festgelegt.
Hier wurde nochmals etwas geändert:
- Wenn eine Stromerzeugungsanlage (nach Gesetzeswortlaut „Anlage“) die Bestandsanlage ist, ab dem 01.01.2018 erneuert wird[22], fällt generell für den Strom aus dieser Stromerzeugungsanlage der selbst verbraucht wird eine EEG-Umlage in Höhe von 20 % der geltenden EEG-Umlage an.
- Nach der Definition der (Stromerzeugungs-)Anlage bei PV-Anlagen, ist jedes einzelne Modul einer PV-Solaranlagenfläche eine derartige Anlage [23]. Das bedeutet, dass bei einem (z.B. aufgrund eines Schadens notwendigen) Austausches von einem Modul einer Bestands-PV-Anlage nur für den aus diesem einen Modul selbstverbrauchten Strom die 20 prozentige EEG-Umlage anfällt.
- Schließlich wurde nun kurzfristig eine Regelung ins Gesetz eingefügt, dass ein Wechsel des Anlagenbetreibers im Falle einer Erbschaft nicht zum Entfall des Privilegs einer Bestandsanlage kommt und der Erbe des Anlagenbetreibers und Eigenerzeugers die Anlage weiterhin ohne anfallen der EEG-Umlage nutzen kann. Natürlich ist dies aber noch an detaillierte Voraussetzungen gebunden, wie bspw. dass die Eigenversorgungssituation sich nicht wesentlich (z.B. durch Umbauten am Gebäude) wesentlich ändert[24].
Im Übrigen bedeuten aber die Änderungen, dass der Leitfaden zur Eigenerzeugung der Bundesnetzagentur weitgehend anwendbar bleibt und weiterhin aktuell ist, mit Ausnahme der jeweiligen Verweise im Gesetz.
Rückfragen beantworten wir Ihnen natürlich gerne.
Michael Hill
Partner
[1] KWKG steht für das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG).
[2] Sog. „Netznutzungsvertrag“, welcher die Nutzung der gesamten Netzinfrastruktur der Öffentlichkeit zum Gegenstand hat und eine Art „Netzmiete“, das sog. Netznutzungsentgelt, regelt. Nicht zu verwechseln mit den Verträgen zum Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, den sog, „Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge“.
[3] Hier spricht man dann von sog. „Lieferantenrahmenverträgen“
[4] Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt hat einen Verbrauch von etwa 3.500 kWh Strom im Jahr.
[5] Ein Letztverbraucher ist derjenige, der den Strom in andere Engerie umwandelt, bspw. durch das Einschalten der Zimmerbeleuchtung in Licht und Wärme.
[6] Erläuterungen zum Begriff der „aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Menge“ siehe später, weiter unten.
[7] Die bisherige Definition der energieintensiven Industrie waren Unternehmen, deren Stromkosten mehr als 4 % des Jahresumsatzes ausmachten.
[8] KWKG 2016 ist das KWK-Gesetz, welches am 25.12.2015 verkündet wurde und grundsätzlich für das Jahr 2016 gelten sollte.
[9] Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) regelt eine Reduktion der EEG-Umlage auf Antrag des Letztverbrauchers, wenn dieser gewissen Anforderungen an Energieintensivität im Vergleich zu den Betriebskosten des Unternehmens und dem internationalen Wettbewerb ausgeliefert ist. Geregelt ist das im EEG mit Geltung ab 01.01.2017 in § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64.
[10] Beachten Sie hier die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung in § 64 EEG 2017, Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016, Teil I Nr. 49 Seiten 2258 ff (hier konkret Seite 2298) für das Jahr 2017, die dann vss. für das Jahr 2018 gelten
[11] § 27 Abs. 1 KWKG 2017
[12] § 36 Abs. 1 KWKG 2017
[13] Die normale, volle Umlage für das Jahr 2019 wird erst im Oktober des Jahres 2018 veröffentlicht werden.
[14] Abnahmestelle ist regelmäßig die Übergabestelle zwischen Kundennetzinfrastruktur und öffentlichem Netz. Eine genauere Definition ist in § 2 Nr. 1 KWKG 2016/17 zu finden
[15] § 33 MessEG i.V.m. MessEV
[16] Gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2014/2017
[17] Der Übertragungsnetzbetreiber ist derjenige Netzbetreiber, der die Höchstspannungsleitungen im Gebiet des Letztverbrauchers verwaltet. Davon gibt es derzeit vier. Deren Kontaktdaten sind auf der Seite www.netztransparenz.de veröffentlicht.
[18] § 27 Abs. 2 KWKG 2017
[19] § 27 Abs. 3 KWKG 2017
[20] § 36 Abs. 6 KWKG 2017
[21] Erläuterungen zu den Umlagen erhalten Sie unter www.netztransparenz.de
[22] Der Gesetzgeber spricht von „ohne Erweiterung der installierten Leistung erneuert oder ersetzt wird“, § 61 e EEG 2017, Die Reglung gilt in Zusammenhang mit § 61 C EEG 2017
[23] § 3 Nr. 1 EEG 2017
[24] Neuer § 61 f EEG 2017
Natürlich nicht zu vergessen: Auch der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2016 dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Sobald die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vorhanden ist, werde ich Sie informieren.
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Nur der Vollständigkeit halber: Das Gesetz wurde ohne weiteren Änderungen im Bundesgesetzblatt am 22.12.2016 veröffentlicht und gilt somit seit 01.01.2017 bzw. teilweise rückwirkend ab dem 01.01.2016!
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