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Entwürfe zum Entfall EEG-Umlage und weiterer Änderungen im EEG, KWKG, etc. sind da!


München, 28.02.2022: Der Kanzlei liegen nun die Entwürfe zur „Formulierungshilfe zur EEG-Umlagenabsenkung“ für das laufende Jahr 2022 sowie der „Referentenentwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (EEG 2023) vor. Ebenso gibt es ein Papier über die Vorstellung des BMWK über die Änderungen des KWKG. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick für die wesentlichen Themen der Eigenversorger und Lieferanten geben:

1. EEG-Umlagenabsenkung 2022

Der Gesetzgeber plant eine Reduktion der EEG-Umlage „auf Null“ für die Monate ab Juli 2022 bis 31.12.2022. Für diesen Zeitraum sollen dann auch die Meldepflichten u.a. der Eigenerzeuger entfallen. Dies bedeutet faktisch, dass die EEG-Umlage ab 01.07.2022 (zunächst bis 01.01.2023) auch nicht mehr auf Eigenversorgungsmengen anfällt, bzw. auch diese Umlage „0“ ist.

Für Anlagenbetreiber in Eigenversorgung bedeutet dies – so das Gesetz wird -, dass die Eigenversorgungumlage für das erste Halbjahr 2022 noch gemessen und gemeldet werden muss (Stichwort „Abgrenzung Eigenversorgung / Drittbelieferung“) und entsprechende Meldungen dann im Jahr 2023 für diesen Zeitraum abgegeben werden müssen. Bei bspw. BHKW mit mehr als 1 MW bis 10 MW (und auch Stromspeichern), die eine Jahresbilanzierung zur Berechnung der Umlagenlast zu Grunde legen, wird der Durchschnittsatz des Gesamjahres herangezogen (also 1,8615 ct/kWh).

Für Energieversorger schreibt der Gesetzesentwurf bisher vor, dass zwingend die Kostenreduktion für die EEG-Umlage (konkret die netto anfallenden 3,723 ct/kWh) für das zweite Halbjahr an die Kunden weitergegeben werden müssen, also Verträge, welche die Umlage beinhalten um diese für das zweite Halbjahr unmittelbar gekürzt werden müssen. Das normal geltende Sonderkündigungsrecht entfällt aber wegen eben jener Kürzung. Weitere Anpassung des Preises (z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten) dürfen dahingegen nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

2. EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage ab 01.01.2023

Der umfassende Entwurf des „EEG 2023“ enthält mannigfaltige Änderungen an bestehenden Gesetzen und den Entwurf eines „Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG)“.

Für die EEG-Umlage soll ab 01.01.2023 gelten: Die EEG-Umlage wird eine Netzumlage, also wenn überhaupt, dann mit den Netzentgelten berechnet (§ 2 Nr. 3 EnUG-E). Das bedeutet zunächst, dass die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wohl nachhaltig entfallen wird. Sodann soll die EEG-Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgen, einen Anspruch auf Zahlung aus Bundesmitteln besteht hingegen nicht (§ 6 EnUG-E). Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür am 20. Oktober jeden Jahres einen Zuwendungsbescheid der Bundesrepublik, dessen Höhe nicht angegriffen werden kann, mit dem Argument, dass dieser Bescheid den Finanzierungsbedarf nicht deckt (§ 7 EnUG-E). Damit kann es durchaus sein, dass in künftigen Jahren eine EEG-Umlage (mit den Netzentgelten, ggf. in geringer Höhe) verlangt werden wird.

Für die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage wird einerseits das bestehende Recht dem Grunde nach, inklusive der Vorgaben zur besonderen Ausgleichsregelung (§§ 28 ff EnUG-E) und der Vorgaben zu Messen und Schätzen (§§ 45,46 EnUG-E). Eine Anpassung der Liste der betroffenen Unternehmen aufgrund der Vorgaben der“Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen (KUEBLL)“ haben wir bislang noch nicht überprüft. Das bedeutet, dass diese (Netz-)Umlagen nur für selbstverbrauchte Bezugsmengen reduziert werden kann, wenn das betroffene Unternehmen die Voraussetzungen der „besonderen Ausgleichsregelung“ einhalten kann. Bemerkenswert ist hier vor allem, dass nach unserem Verständnis die Übergangsregelung zur Schätzung von Strommengen im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll (§ 46 Abs. 6 Nr. 4 EnUG-E).

Auch die Regelungen zur Reduktion der Umlagen auf die Herstellung von grünem Wasserstoff und für Speicher wurden übernommen, bzw. auch weiterentwickelt. Spannend ist die Neuregelung für Ladepunkte und die Umlagepflicht auf wieder eingespeisten Strom aus dem KFZ (bidirektionales Laden) am Ladepunkt. Derartiger, wieder eingespeister Strom, soll wie Speicherstrom behandelt werden (§ 21 Abs. 3 EnUG-E). Auch für den Betrieb von Wärmepumpen soll unter gewissen Voraussetzungen die Umlagenlast entfallen. Zu diesem Regelungen werden wir gesondert veröffentlichen.

Die Regelung zur § 19-Umlage hingegen wird nur insoweit geändert, dass die neuen Paragrafen des EnUG zu den Bagatellfällen und Messen und Schätzen, anstelle der „alten Regeln“ des EEG als anwendbar gelten sollen.

Anmerkung der Kanzlei

Konkret sollten sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch mindestens zwei Aspekte beachtet werden:

A) Die Übergangsregelung für die Eigenversorgung und Abgrenzung von eigenverbrauchten zu Drittverbrauchtem Strom, welche zum 01.01.2022 ausgelaufen ist, betrifft hinsichtlich der (finanziell wirksamen) EEG-Umlage vor allem noch die Eigenversorger (Anlagenbetreiber, die den Strom aus den Anlagen weitgehend selbst auf deren Grundstücken verbrauchen). Diese können – vor allem bei Betrieb von Bestandsanlagen – für die Vergangenheit noch von den Übertragungsnetzbetreibern zu Zahlungen verpflichtet werden, insbesondere, wenn diese es nicht geschafft haben, eine geeichte Messung zur Abgrenzung einzubauen. Da bereits bei der besonderen Ausgleichsregelung eine Verlängerung der Frist auf den 01.01.2023 gesetzt wurde, wäre es ggf. sinnvoll diese Frist in der Formulierungsvorlage für die Umlage 2022 noch entsprechend angepasst werden würde.

B) Die Regelungen zur § 19-Umlage werden ab dem 01.01.2023 auch hinsichtlich der sog. „Wasserstoff-“ oder „Wasserstoff-Elektrolyse-Umlage“ Vorbild sein (siehe § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG). Durch die Verweisungstechnik des § 19 StromNEV entfällt gerade diese Umlage bei der Herstellung von grünem Wasserstoff (genau wie die § 19 Umlage selbst) nicht! Hier fehlt der Verweis auf die Regelung des § 27d KWKG 2021 (dann § 25 EnUG-E), wonach die Umlage eben bei Herstellung von grünem Wasserstoff entfällt. Diesen „Strickfehler“ könnte man sogleich mit beheben.

3. Geplante KWKG-Änderungen

Das KWKG soll zum 01.01.2023 wesentliche Änderungen erfahren. Dabei soll eine weitere Anpassung an die Ziele des EEG und der Klimaneutralität zum Jahr 2035 erfolgen. Schließlich soll die Verwendung von klassischem Erdgas möglichst alsbald abgelöst werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe zur H2-Readiness verschärft, welche alle neuen gasbetriebenen KWK-Anlagen mit Zulassung ab 30.06.2023 und Größe über 10 MW einhalten sollen, um eine Förderung zu erhalten. Die Umrüstung auf Wasserstoffbetrieb (Anschluss zu einem H2-Netz ist i.ü. bislang nicht Fördervoraussetzung) soll erst ab 2028 erfolgen.

Auch sollen KWK-Anlagen immer mehr als elektrische Residuallast dienen und sollen Stufenweise ab 2025 (dann 3.500) bis ins Jahr 2030 nur noch bis zu 2.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr gefördert werden.

Biomethan-Verwendung soll künftig nur noch im EEG und unter den Voraussetzungen des EEG gefördert werden. Dafür sollen iKWK-Anlagen ab 500 kW in die Ausschreibung gehen dürfen.

All diese Regelungen zum neuen KWKG sind noch nicht in Gesetzesform gebracht und unseres Wissens noch nicht in den Ressorts abgestimmt.

Zusammenfassung und Bewertung

Es ist ein unbedingter Handlungswille der Politik zu erkennen. Viele der Änderungen sind dabei nicht nur konsequent, sondern auch wirksam. Problematisch sind m.E. die tiefgreifenden regulatorischen Eingriffe in den Wettbewerbsmarkt mit den Vorgaben zur unbedingten Weitergabe der Umlageneinsparung der EEG-Umlage im zweiten Halbjahr 2022. Dies wird im Ergebnis die Preiserhöhungswelle – bei angenommenen gleichbleibenden oder steigenden Preisen für Gas- und Strom sowie steigenden Netzentgelten – zum Jahreswechsel 2022/2023 im Ergebnis nicht drosseln. Auch das „Versprechen“ des Entfalls der EEG-Umlage wird nur so lange eingehalten, wie die Förderbescheide der BRD gegenüber der Übertragungsnetzbetreiber die Förderkosten decken. Ob dies bei einer weniger auskömmlichen Haushaltslage, wie diese offensichtlich gerade vorliegt, weiter der Fall ist, bleibt zu hoffen.

Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklung hierbei unterrichten.

Michael Hill
Partner

Meldefristen für bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiber die am 30. September 2021 enden


Am 30. September 2021 laufen teilweise neue Fristen im Rahmen des Anlagenbetriebs einiger Erzeugungsanlagen aus, über wir hier informieren wollen.

Verlängerte Übergangsfrist für Eintragungen im Marktstammdatenregister endet am 30.09.2021

Anlagenbetreiber, welche Stromerzeugungsanlagen vor dem 01. Juli 2017 in Betrieb genommen haben, müssen nun letztmalig bis zum 30.09.2021 ihre Erzeugungsanlagen in das Marktstammdatenregister eintragen.

Die Frist, die zunächst bis zum 31.01.2021 lief, wurde durch die sog. „Frühjahrsnovelle“ (vom 16.07.2021) fast aller energiewirtschaftlich relevanter Gesetze, nun in § 5 Abs. 4 MaStRV auf den 30.09.2021verschoben.

Rechtsfolge der Versäumnis der Eintragung ist, das Einspeisevergütungsansprüche nicht fällig werden (siehe § 23 Abs. 1 Satz 3 MaStRV) und – je nach geltendem Recht – sogar im schlimmsten Fall der Entfall der Einspeisevergütung bzw. Reduktion des anzulegenden Wertes auf Null (z.B. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).

Frist zur Geltendmachung der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Biogasanlagen, welche Biogas nutzen, das durch anaoerbe Vergährung von Biomasse erzeugt wird (Gülleanteil von mindestens 80%), deren Förderung vor dem 01.01.2021 enden würde und deren installierte elektrische Leistung am 31.03.2021 kleiner 150 kW war, können noch bis 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber eine zusätzliche Anschlussförderung geltend machen (zusätzliche zehn Jahre). Der Antrag muss bis zum Ablauf des 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber sein, denn es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist.

Mit dem Antrag muss die Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister mitgeteilt werden, und geltend gemacht werden, dass die Anschlussförderung ausgezahlt wird.

Weitere Voraussetzung für die Anschlussförderung ist, dass der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt wird, die elektrische Leistung auch nach dem 31.03.2021 nicht erhöht wurde und wird, keine Ausschreibung der Förderung nach § 39g EEG für die Anlage erfolgt ist und, dass die Anlage weiterhin die Anforderung nach dem jeweiligen EEG der ursprünglichen Förderung einhält.

Die Regelungen finden Sie in den §§ 12a – 12f Erneuerbaren Energie Verordnung (EEV, aktuell nur bei Buzer.de veröffentlicht).

Die Regelung steht derzeit noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt, dennoch ist die Antragstellung zwingende Voraussetzung.

Michael Hill
Partner

Gerichte erkennen bislang keine Gesamtschuldnerische Haftung des BKV mit dem Kunden in der besonderen Ausgleichsregelung


München, 05.08.2021: Im Fußball stünde es kurz vor dem Spielende 3:0, was nunmehr durch das – noch nicht rechtskräftige – Urteil des LG Bayreuth (AZ 32 O 433/19, Urteil vom 22.06.2021) verkündet wurde: Die Bilanzkreisverantwortlichen von Kunden in der besonderen Ausgleichsregelung haften nicht „neben“ den eigentlichen Kunden für die Erfüllung der EEG-Umlagepflicht. Dasselbe hat schon das LG und OLG München entschieden. Gegen letztere Urteile ist die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig. Das ist wohl eine gute Nachricht für Kunden wie Versorger derselben, denn diese dürften nun mehr Angebote erhalten / stellen als bisher.

Hintergrund:

Stromverbraucher, welche die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff EEG 2021 erfüllen, zahlen gemäß § 60a EEG 2021 die EEG-Umlage direkt an den Übertragungsnetzbetreiber. Der Lieferant rechnet dem Verbraucher gegenüber die EEG-Umlage nicht mehr ab. Folgender Satz ist sodann in § 60a EEG 2021 zu finden:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.“

§ 60a Satz 2 EEG 2021

Zu energielogistischen Abwicklung von Stromlieferungen werden sog. „Bilanzkreise“ verwendet, deren Bewirtschaftung dem sog. „Bilanzkreisverantwortlichen“ unterliegt (siehe StromNVZ) . Diese Rolle wird oft zeitgleich vom Lieferanten erfüllt, ebenso häufig aber auch von externen Dienstleistern von Lieferanten. Im Bereich der Großkunden, welche überhaupt in die „Verlegenheit“ kommen können, die besondere Ausgleichsregelung anzuwenden, ist dann doch überwiegend der Lieferant auch Bilanzkreisverantwortlicher.

Nun wird im Bereich der Pflichten von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im § 60 EEG 2021bei Entrichtung der EEG-Umlage wie folgt erläutert:

„Der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist, mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesamtschuldnerisch.“

§ 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2021

Hintergrund dieser Regelung waren unter anderem Fälle von (klassischen) Energieversorgungsunternehmen, welche behaupteten, keinen Strom sondern Nutzenergie zu leisten und damit die EEG-Umlage nicht abführten. Deren Vorlieferanten (und Bilanzkreisverantwortliche der Lieferung), verwiesen hingegen darauf, keine Letztverbraucher zu beliefern, sondern nur Lieferanten. Somit wäre die EEG-Umlage in diesen Fällen im Streit gestanden, was den Gesetzgeber dazu verleitet hat, diese Regelung zur Gesamtschuldnerischen Haftung einzuführen (BT DS 18/8860, Seite 238 nicht barrierefrei, pdf)

Der „Störfall“

Wie immer, ist alles gut, so lange alles den „normalen Gang“ nimmt. „Störfall“ hier ist aber bspw. die Insolvenz oder die sonstige dauerhafte Nichtzahlung der EEG-Umlage durch den Stromverbraucher.

In diesem Fall haben die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig aus den oben dargestellten Vorschriften hergeleitet, dass gesamtschuldnerisch neben dem Stromverbraucher in der besonderen Ausgleichsregelung der Bilanzkreisverantwortliche (BKV) haftet. Dies stellte für die Lieferanten / BKV ein fast unkalkulierbares, meist finanziell umfangreiches und vor allem nicht versicherbares Risiko dar, weswegen auch die Anzahl an Anbietern für derartige Kunden stetig sank.

Das Urteil

Das Urteil des LG Bayreuth führt nunmehr aus, dass eben keine gesamtschuldnerischer Haftung für den Fall der Stromverbraucher in der besonderen Ausgleichsregelung mit dem Bilanzkreisverantwortlichen vorliegt. Es besteht weder ein vertragliches noch gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichen, auf dessen Basis ersterer vom zweiten die EEG-Umlage für den Stromverbrauch des Letztverbrauchers verlangen kann.

Der Bilanzkreisvertrag selbst enthält hierzu keine Regelung, weshalb die vertragliche Grundlage für eine Forderung der EEG-Umlage fehlt.

Sodann ist weder der Wortlaut der Verweisungsnorm des § 60a Satz 2 EEG, noch dem Sinn und Zweck zu entnehmen, dass eine umfassende Verweisung auf alle Regelungen, die zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichen gelten, mit dem Verweis gemeint ist. Vielmehr sind die Regelungen zur Abwicklung der EEG-Umlage zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber hier gemeint gewesen, wie bspw. Regelungen zu Meldung, Fälligkeit, etc. So deutet auch die Gesetzesgenese darauf hin, dass eben die oben beschriebenen „Störfälle“ nicht diejenigen Fälle sind, die das Gesetz meinte.

Weiteres Verfahren

Sowohl das Urteil des LG Bayreuth, als auch die Urteile des LG München (Urteil vom 10.01.2020, AZ 41 O 424/19) und dessen Berufungsurteil OLG München (Urteil vom 06.08.2020, AZ 3 U 873/20) sind noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des LG Bayreuth wurde Berufung eingelegt, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OLG München die Nichtzulassungsbeschwerde (AZ beim BGH: XIII ZR 8/20).

Es bleibt daher spannend, sowohl für die großen Kunden als auch deren Versorger. Das Ergebnis kann daher entweder 4:0 gegen die Gesamtschuldnerische Haftung heißen, oder (aufgrund der „Auswärtstorregelung des BGH“ 🙂 ) 3:4 für dieselbe. Aber so kurz vor dem Abpfiff wird doch nichts passieren, oder?

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner