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ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner

Preisbremsegesetze sind veröffentlicht! Zuteilung zur Notversorgung startet ab morgen!


München, 23.12.2022

Pünktlich zum Jahresende wurden die am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetze zu den Strompreisbremse (unser Artikel hier) inklusive der Regelungen zur Erlösabschöpfung bei gewissen Stromerzeugern (insbesondere auch EEG-Anlagen – unser Artikel hier), Gas- und Wärmepreisbremsen (Artikel hier) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neben den „Überschrifts-Themen“ sind noch weitere Regelung mit verabschiedet worden, wie die auf den 28.02.2023 befristete Notversorgung aber auch neue, befristete, höhere Anforderungen an die Sperrung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 118b EnWG).

Folgen Sie gerne den Links im Text oben zu detaillierteren Darstellungen zu den Themen.

Neue Anforderungen an Sperrung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung

Bei den Anforderung an die Sperrung von Haushaltskunden (alle Privatkunden sowie diejenigen Gewerbe-, Handel- oder sonst unternehmerischen Kunden bis zu einer Jahresabnahmemenge von 10.00 kWh) wurde bis 30.04.2024 festgelegt, dass diese Versorgungssperren an ähnlich intensive Voraussetzungen geknüpft sind, wie in der Grundversorgung. Das heißt, es bedarf bspw. einer Prüfung, ob der Rückstand mehr als das doppelte der laufenden Abschlagszahlungen offen sind, mindestens 100 € geschuldet werden und es muss seine „Abwendungsvereinbarung“ (inkl. zinsfreier Tilgungsplan) vorgeschlagen worden sein. Bei Abschluss einer Abwendungsvereinbarung darf nicht mehr gesperrt werden. Zudem muss der Versorger auf die staatliche Unterstützung oder ggf. auch auf örtliche Hilfsangebote hingewiesen werden muss. Auch muss die Sperrung dann acht Tage vor Durchführung angekündigt werden (per Brief und „nach Möglichkeit“ in Textform, also Mail).

Einschätzung hierzu

Ob der Abschluss eines Tilgungsplans trotz ggf. nachweisbarem Unvermögen der Zahlung ggf. einen Betrug darstellen kann, werden dann die Gerichte prüfen. Aber „spannend“ ist das allemal. Die Umsetzung wird einige Versorger über Weihnachten viel Zeit und Geld kosten.

Regelungen zur Entlastung von Krankenhäusern wegen erhöhten Strom- und Gaspreisen

Auch mit den Gesetzen gekommen, ist die Regelung, dass Krankenhäuser (deren Abnahmen werden unabhängig von deren Entnahmemenge in den Preisbremsen für große Abnehmer einsortiert) und gewisse weitere Einrichtungen einen Zuschuss in Höhe von 95 % der Energiemehrkosten im Vergleich der Jahre 2021 und 2022 erhalten. Bei einigen ist der Zuschuss aber auf 20 % dieser Menge gedeckelt (siehe Krankenhausfinanzierungsgesetz, SGB IX und SGB XI im Paket zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz).

Jahresende-Rallye ist geschafft

Wir wünschen Ihnen, den geneigten Leser*innen und Mandant*innen, ein frohes Fest und einen guten Übertritt ins neue Jahr 2023, das uns viel Arbeit bringen wird, denn dann wird gebremst (der Preis) und beschleunigt (der EE-Zubau und die Wasserstofferzeugung). Ich hoffe, dass uns das Gas und der Strom für den Winter ausreicht, aber bei den heutigen, frühlingshaften Temperaturen in München, bin ich zuversichtlich. Bleiben Sie gesund!

Michael Hill
Partner

Nun doch: Entlastungen in Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse, etc. werden an Bonizahlungen für die Unternehmensleitung geknüpft


Ingolstadt, 13.12.2022

Die Nachricht hat mich aus dem Autositz gerissen, als ich heute (natürlich elektrisch) in die Arbeit fuhr: Die Ampelkoalition hat sich offenbar darauf geeinigt, dass die Zahlung von Entlastungen aus der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse sowie Dezembersoforthilfe und auch Energiekostendämpfungsprogramm (sog. „Entlastungssumme“) ab 25 Mio. € eingeschränkt und ab 50 Mio. € ausgeschlossen sind, wenn die Geschäftsleitung und Aufsichtsräte nicht auch Bonuszahlungen verzichten. Bei einer Entlastung über 50 Mio. € soll auch die Zahlung von Dividenden ausgeschlossen sein. Das berichtet zumindest Spiegel und Handelsblatt (siehe Bericht bei tagesschau.de). Der Entwurf des angepassten Gesetzes liegt uns aktuell noch nicht vor.

Bei einem Entlastungsbetrag ab 25 Mio. € bis 50 Mio. € „dürfen Bonizahlungen für 2023 nicht angehoben werden“. Betroffen ist die „Geschäftsleitung“, was im Ergebnis wohl wie beim EKDP zu verstehen ist, also sämtliche Führungspersonen erster Ebene (Vorstände und Geschäftsführung) zu verstehen sein wird. Laut Bericht des Spiegel sollen auch Aufsichtsräte betroffen sein. Was die „Anhebung“ genau bedeuten soll, wird sich wohl auch erst im konkreten Gesetz nachlesen lassen.

Bei einer Entlastung (Entlastungssumme) über 50 Mio. € soll sodann die Bonuszahlung komplett entfallen und auch keine Dividenden mehr an die Aktionäre ausgeschüttet werden.

Weitere Anforderungen an Entlastungen über 2 (!) Mio. €

Die Regelungen sind in dieser Form nicht auf europarechtlichen Beihilferegelungen basierend und betreffen nur die BRD. Weder der europäische „Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (hier, Verlängert bis 31.12.2023, hier) noch der deutsche „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder auch andere europäische Regelungen verlangen den Verzicht auf Boni bei der Unternehmensleitung oder gar die Dividendenausschüttung zur Inanspruchnahme der Entlastungen.

Unternehmen, die eine Entlastung über 2 Mio. € (auch hier der „Entlastungssumme“) erhalten wollen, müssen nach dem ersten Entwurf, basierend auf europarechtlichen Grundlagen, bereits nachweisen, dass sie entweder

  • „besonders betroffen von den hohen Energiekosten“ (nachzuweisen anhand der Unternehmensergebnisse),
  • „Energieintensiv“ (Nachweis über Kostenanteil der Energie am Produktionswertes oder Umsatz)
  • „Liste der Anlage 2“-Branchenunternehmen (europäische Beihilfe-Anspruchberechtigte nach der Klima-, Umwelt und Energiebeihilfe Leitlinie: „besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren“) sind und, dass
  • die Entlastungen nicht zu einer Erhöhung des EBITDA über 70 % des EBITDA im Jahr 2021 führt, sowie,
  • dass die Entlastungssumme nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz der „krisenbedingten Energiemehrkosten“ überschreiten darf.

Da das noch nicht ausreicht, muss das Unternehmen, das mehr als 2 Mio. € Entlastung erhält, auch noch eine Arbeitsplatzgarantie für 90 % der Mitarbeiter abgeben.

Dazu nun noch die Bonuseinschränkungen bzw. der Dividendenausschluss ab 50 Mio. € Entlastungssumme.

Da sich diese Grenzen im Ergebnis über den gesamten Entlastungszeitraum (also seit Geltung des EKDP bis Ende der Preisbremsen) ziehen soll, ist zudem für die Unternehmen heute noch nicht absehbar, wie hoch deren konkrete Entlastung ist…

Persönliche Einschätzung und „Gefühlslage“ des Verfassers

Meines Erachtens ist dieser Schritt nun eine Zumutung. Die Unternehmensführung ist am Ende auch diejenige, die über den Verbleib, großer energieintensiver Unternehmen in Deutschland entscheiden. Diese müssen nun ja bereits deren individuelle Belastungen aufgrund der hohen Energiekosten belegen (was auch Folge der deutschen Erzeugungsstrategie ist). Der „Anreiz“ die Produktionsstätten auch ins nicht europäische Ausland zu verlagern, wird täglich größer. Schließlich stellt sich nun die Frage, wie die konkrete Ausgestaltung der Regelung ist und ob es hier nicht arbeitsrechtliche Lösungen gibt.

Da zudem der Anwendungsbereich der Entlastungen auch für das Jahr 2024 offen ist, ist die Auswirkung auf die Dividenden und Bonuszahlungen offen. Diese Auswirkung auf den Börsenwert er Unternehmen ist daher ebenso zu erwarten. Ggf. ist die Geschäftsleitung zum Schutz des Unternehmens zu gewissen Entscheidungen gezwungen.

Michael Hill
Partner