Wärmelieferung im Rahmen der Soforthilfe nach EWSG: Was gilt für Contractoren?


München 17.11.2022:

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) stellt mittels staatlicher Soforthilfe einige Letztverbraucher von Erdgas und Wärme zunächst von deren Dezemberabschlägen frei, bzw. werden später Entlastungsbeträge berechnet (siehe generell hierzu hier). Spannend ist die Frage, wer Betreiber einer „kommerziellen Wärmeerzeugungsanlage“ ist, was sich im Ergebnis aus der Gesetzesbegründung ergibt.

Grundsätzlich sind alle Standardlastprofilkunden von der Soforthilfe umfasst, es sei denn diese betreiben mit dem Gas eine kommerzielle „Stromerzeugungskraftwerke“ oder eine kommerzielle Wärmeerzeugungsanlage. Beim letzteren gilt es nun zu unterscheiden: Betreibt der Vermieter eine solche kommerzielle Wärmeerzeugungsanlage, wenn er dessen Mieter – neben der Vermietung, im Rahmen der „Warmvermietung“ – mit Wärme beliefert? Und: Wenn der Vermieter auf Wärmelieferung, bspw. im Rahmen eines Contracting, umgestellt hat, was gilt dann?

Die Antwort ergibt sich unseres Erachtens aus dem Gesetzeszusammenhang und der -begründung: Vermieter, die „warm“ vermieten, sind zunächst im Gesetz verpflichtet, die Entlastung, die er mit der Soforthilfe erlangt (Abschlagszahlungsentfall oder Entlastungsbetrag), an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weiterzugeben, siehe § 5 EWSG. Damit ist die Rolle des Vermieters erst einmal klar, als derjenige, der vorrangig vermietet und „nebenbei“ die Wärme liefert. Damit betreibt dieser die Wärmeerzeugungsanlage des Hauses im Rahmen der Vermietung und der „kommerzielle“ Teil des Betriebs der Wärmeerzeugungsanlage geht im Vermietungsanteil als Nebenleistung unter. Somit wäre der Gasbezug des Vermieters für die Wärmeerzeugungsanlage über die Soforthilfe vom Gasversoger abzuwickeln.

Anders aber, wenn der Vermieter Wärme bezieht und nicht selbst erzeugt:

  • Klar ist, dass der Betreiber einer Wärmeerzeugungsanlage in einem Fernwärmenetz eben deshalb nicht von der Soforthilfe des Gasversorgers umfasst sein soll, denn diese müssen selbst gegenüber deren Kunden die Soforthilfe gewähren (§ 4 EWSG) und bspw. auf Abschläge verzichten. Der Wärmelieferant erhält dann nicht die Gasbezugskosten vom Staat ersetzt, sondern die entfallenen Wärmeabschläge.
  • Wenn nun aber der Vermieter einen Contractor mit dem Betrieb der Wärmeerzeugungsanlage beauftragt und dieser bspw. im Heizungskeller des Vermieters betreibt, liefert der Contractor wiederum nur Wärme an den Vermieter. In diesem Fall müsste daher der Contractor die Abschlagszahlung für die Wärme gegenüber dem Vermieter aussetzen (dieser gibt das an die Mieter weiter) und dann die entfallenen Wärmeabschlagszahlungen geltend machen.
  • Damit im letzteren Fall der Contractor nicht „doppelt“ entlastet wird (einmal über den Ersatz des Wärmeabschlags und zum anderen über den Ersatz des Gasabschlags für das bezogene Gas) fällt u.E. dieser unter die Kategorie der kommerziellen Betreiber von Wärmeerzeugungsanlagen und kann keinen Entfall des Gasabschlags verlangen.

Wir hoffen, damit Klarheit in der kurzfristigen Behandlung der betroffenen Kundengruppen geschaffen zu haben.

Michael Hill
Partner

P.S.: Ein weiteres Highlight folgt: nach dem ersten, uns zugänglichen Entwurf der Gaspreisbremse, sollen die Soforthilfebeträge noch als „Einkommen“ im Rahmen der Einkommenssteuer anzusetzen sein. Dies würde dann vss. einen immensen Abwicklungsaufwand mit sich bringen, insbesondere werden Einkommensteuer-IDs „durch die Gegend“ geschickt und durch die Versorger angefragt werden müssen. Wir bleiben gespannt!

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