Beschlossen: Dezember-Soforthilfe zur Entlastung für Erdgas- und Wärmekunden 


München, den 14.11.2022 

Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Soforthilfe für Letztverbraucher von leistungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz- EWSG) beschlossen, das der Bundestag am 10. November 2022 in 2. und 3. Sitzung gebilligt hat. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfe wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.  

Was ist geplant? 

Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung Gas- und Fernwärmekunden von den gestiegenen Gaspreisen entlasten, um die Zeit zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse zu überbrücken. Für Letztverbraucher entfällt damit die Pflicht, vertraglich vereinbarte Vor- und Abschlagszahlungen für Dezember 2022 zu leisten.  Einige wenige größere Kunden, insbesondere aus dem sozialen und karitativen Umfeld erhalten eine Kostenentlastung, welch die Dezemberzahlung erstattet.

Erfahren Sie hier mehr hinsichtlich der Regelungen für Erdgaslieferungen:

Wer ist betroffen? 

Entlastungsberechtigt sind im Regelfall alle Letztverbraucher, welche mit Standardlastprofil (SLP) abgerechnet wird (im Regelfall weniger als 500 kW und Abnahme mit weniger 1,5 GWh) sowie solche Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM), deren Jahresverbrauch 1.500.000 kWh p.a. nicht überschreitet und die das bezogene Gas nicht

  • für den „kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugung“ nutzen und
  • kein zugelassenes Krankenhaus sind  

sowie Entnahmestellen mit mehr als 1.500.000 kWh Gasverbrauch p.a., wenn das Gas

  • für Vermietung von Wohnraum oder als WEG (nicht Hotel) verwendet wird und,
  • unabhängig vom Jahresverbrauch, zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereiches und
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. 

Vermieter, die Wärme mit dem bezogenen Gas erzeugen, fallen dabei nicht unter die Regelung des „kommerziellen Betriebs von […] Wärmeerzeugungsanlagen“, diese Regelung ist vielmehr für Wärmelieferanten (wie Nah- oder Fernwärme) gedacht, welche deren Entlastung und die Entlastung derer Kunden an anderer Stelle im Gesetz wiederfinden.

Kunden mit Entnahmestellen mit mehr als 1,5 GWh p.a. haben deren Berechtigung gegenüber dem Versorger bis zum 31.12.2022 geltend zu machen, eine automatische Entlastung erfolgt hier nicht.

Was wird entlastet?

Entlastet wird die Dezember Abschlags- oder Vorauszahlung für das Jahr 2022, deren Höhe sich zunächst aus den Prognosen und abschließend aus den Istwerten der Belieferung und den am 01.12.2022 vereinbarten Arbeitspreisen.

Wer muss entlastet und was ist sonst vom Versorger zu tun?

Zur Entlastung nach dem EWSG verpflichtet sind Versorger, die den Kunden am 01.12.2022 mit Erdgas beliefern, § 2 Abs. 1 Satz 1 EWSG. Hierzu enthält das neue Gesetz komplexe Abwicklungsvorgaben. Insbesondere die Informationspflicht im Internetauftritt des Versorgers, die Ausweisung der Entlastungsbeträge in den Rechnungen, das Aussetzen der (Abschlags-)Zahlungen stellen Herausforderungen dar. Vor allem aber dürfte sich der Prozess als spannend darstellen, wie die Versorger die entgangenen Einnahmen aus Abschlägen und Dezemberzahlungen bei der KfW erlangen können. Hier ist ein vorgeschaltetes Prüfverfahren angeordnet, um welches sich der (noch nicht offiziell benannte) „Beauftragte“ zu kümmern hat, in welchem die Plausibilität der Rückforderung im Rahmen einer Vorauszahlung geklärt werden soll. Die Anträge auf Vorauszahlung müssen vollständig bis 28.02.2023 gestellt werden, Endabrechnungen der Entlastung haben bis zum 31.05.2024 zu erfolgen (ACHTUNG: WP testiert!)

Weitere Fragen?

Sind Sie als Versorger oder Verbraucher von diesem Gesetz betroffen und haben Sie noch Fragen zum Thema Soforthilfe zur Entlastung für Erdgas- und Wärmekunden, kontaktieren Sie uns gerne. Sie können zuvor natürlich gerne den Link zu den FAQ des BMWK nutzen (hier).

Ewa Nawolska
Associate

Michael Hill
Partner

3 Gedanken zu „Beschlossen: Dezember-Soforthilfe zur Entlastung für Erdgas- und Wärmekunden 

  1. Pingback: Wärmelieferung im Rahmen der Soforthilfe nach EWSG: Was gilt für Contractoren? | Blog der ensight Legal Tax Consulting

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