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Bundesrat gibt „grünes Licht“ für Anpassung der EEG-Umlage auf KWK-Eigenverbrauch


Wie bereits berichtet, hatte der Bundestag die „Rück-Anpassung“ der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW beschlossen. Auf diesen Verbrauch soll ab dem Jahr 2019 rückwirkend eine Umlage von nur noch 40 % gelten (nicht wie bisher eine Umlage, die nach der Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Anlage berechnet wird). Damit wird die KWK-Anlage wieder den EEG-Anlagen im Bereich der EG-Umlage gleichgestellt.

Der Bundesrat hat nunmehr in der Sitzung vom 20.09.2019 dem Vorgang zugestimmt (siehe hier, Vorgang 80b).

Damit ist mit einer Veröffentlichung der Änderung im Bundesgesetzblatt alsbald zu rechnen!

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Bundestag verabschiedete Änderung für EEG-Umlage auf größere KWK-Anlagen


Bereits Ende Juni hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung – Sitzung vom 27.06. – Tagesordnungspunkt 19 – eine (weitere) Änderung des EEG beschlossen (Beschlussvorlage samt Begründung hier), welche Auswirkungen auf die Eigenstrom-EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung haben wird.

Derartige Anlagen, die zwischen ab 01.08.2014 erstmalig in die Eigenversorgung überführt wurden oder das Eigenversorgungskonzept änderten, mussten nach Intervention der EU-Kommission ab de, 01.01.2018 eine steigende Umlage ab 3.500 Vollbenutzungsstunden hinnehmen. Bis 3.500 Vollbenutzungsstunden mussten derartige Anlagen (wie in der Rechtslage vor dem 01.01.2018) nur 40 % EEG-Umlage für die Eigenversorgung abführen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.03.2019, in welchem das EEG nicht mehr als Beihilfe-relevantes Gesetz angesehen wird, führte dazu, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr wieder weitgehend freie Hand in der Gestaltung der Eigenversorgungs-Umlage hat.

Der Beschluss des Bundestags zur Änderung des EEG soll nunmehr wieder zur „alten“ Rechtslage führen, wonach die EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen wieder auf 40 % für alle Vollbenutzungsstunden und Größenklassen festgesetz wird.

Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2019 gelten, wonach bereits die EEG-Umlage auf Eigenversorgungsmengen für derartige Anlagen im Jahr 2019 wieder mit 40 % angesetzt werden kann.

Beachten Sie bitte, – trotz der guten Nachrichten für Anlagenbetreiber derartige Anlagen – dass eine ggf. messtechnische Abgrenzung von Eigenversorgungsmengen zu Drittbelieferungen innerhalb der eigenen Versorgungs-Infrastrukturen für den Erhalt der verringerten Umlage weiter relevant bleibt.

Wir stehen Ihnen gerne für die Gestaltung einer rechtskonformen Abwicklung von Eigenversorgungskonstrukten zur Verfügung.

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt & Mediator (DAA)

Energiebegriffe 1: Was ist KWK???


KWK steht für „Kraft-Wärme-Kopplung“ und bezeichnet einen Wärmeerzeuger („Heizung“), der gleichzeitig Strom (d.h. „Kraft“) produziert.

Basis einer solchen Anlage ist normalerweise ein Verbrennungsmotor wie wir ihn aus unseren Autos (mit Verbrennungsmotor) „noch“ kennen. Der Verbrennungsmotor im Auto erzeugt Kraft (PS/kW), welche dann in Bewegung umgewandelt wird, und die ungenutzte Energie in Form von Abgasen aus dem Auspuff entweicht. Genau diese sonst verlorengehende Energie wird von der KWK-Anlage genutzt, um beispielsweise Gebäude zu beheizen, Prozessdampf für die Industrie zu generieren oder Bäder zu wärmen.

Tatsächlich verbrennt die KWK-Anlage einen sog. Primärenergieträger (z.B. Gas, Kohle, Öl, etc.) und erzeugt eben nicht nur Strom ODER Wärme, sondern eben beides zeitgleich. Damit wird Primärenergie eingespart, da die getrennte Erzeugung entweder von Wärme oder Strom sehr viel mehr Ressourcen vernichten würde.

Sollte eine KWK-Anlage „hocheffizient“ im Sinne europäischer Vorgaben sein (also besonders gut in der Ressourcenersparnis im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom oder Wärme), dann kann diese Anlage gefördert werden.

Hierbei erhält die Anlage dann Förderungen nach dem KWK-Gesetz, ggf. nach dem Energiesteuergesetz (Ermäßigung des Steuersatzes auf den verwendeten Primärenergieträger), dem Stromsteuergesetz, dem EnWG, bzw. StromNEV, dem EEG, etc. etc.

Die Förderungen sind bei derartigen Anlagen recht komplex und greifen oft ineinander.

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Lucas Hauptmann                      Michael Hill
Studentische Hilfskraft              Partner