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Auslaufen energie- und stromsteuerlicher Vergünstigungen zum 31.12.2023


München, 19.12.2023

Am 15.12.2023 hat das Bundesfinanzministerium im Bundesgesetzblatt das Auslaufen verschiedener energie- und stromsteuerlicher Begünstigungen zum Ende des Jahres 2023 bekannt gegeben. Ergänzend sind auf den Seiten des BMF sowie der Zollverwaltung erläuternde Beiträge zu finden.

Keine Überraschung ist die Information, dass der sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) zum 31.12.2023 ausläuft. Der Wegfall soll nach den Plänen der Bundesregierung über die Anhebung der Stromsteuerentlastung im § 9b StromStG zumindest für die Jahre 2024 und 2025 in Teilen kompensiert werden. Für die endgültige Umsetzung ist nach der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 durch den Bundesrat am vergangenen Freitag (15.12.2023) nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt notwendig.

Für die Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW entfällt ab 2024 die Möglichkeit, die eingesetzten Energieerzeugnisse (überwiegend Erdgas) vollständig von der Energiesteuer zu entlasten. § 53a Abs. 6 EnergieStG wird für Verbräuche ab dem 1.1.2024 nicht mehr angewendet. Bestehen bleibt hier aber die Entlastungsmöglichkeit nach § 53a Abs. 1 bzw. 5 EnergieStG, wonach die Energiesteuerbelastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse auf den euopäischen Mindeststeuersatz reduziert werden. Für Erdgas bedeutet dies eine Reduzierung der Steuer von 5,50 EUR/MWh auf 4,42 EUR/MWh beim Einsatz in motorbetriebenen KWK-Anlagen.

Ab dem Jahr 2024 ändert sich zudem die Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Stromsteuergesetz (§ 2 Nr. 7 StromStG). Die Erzeugung auf Basis von Deponie- und Klärgas sowie aus Biomasse wird aufgrund des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung zukünftig nicht mehr begünstigt sein. Für Anlagen mit einer elektrische Nennleistung über 2 MW entfällt damit die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Anlagen mit einer elektrische Nennleistung bis 2 MW und dem Erfüllen des Hocheffizienzkriteriums können auch zukünftig die Stromsteuerbefreiung über § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die allgemeine Erlaubnis nach § 10 StromStV für KWK-Anlagen nur bis zu einer Nennleistung von 50 kW gilt (bei Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gilt die allgemeine Erlaubnis bis 1 MW elektrischer Nennleistung). Betroffene Anlagenbetreiber haben daher die Möglichkeit, die notwendige Erlaubnis bis zum 31.03.2024 zu beantragen, die dann rückwirkend ab den 1.1.2024 gilt.

Kathrin Neumeyer
Partner
Steuerberaterin

ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner

Ab 01.01.2018 volle EEG-Umlage für KWK-Anlagen mit Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014!


Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese Woche am Nikolaustag eine schlechte Nachricht für alle KWK-Anlagenbetreiber im Gepäck: KWK-Anlagen mit Beginn der Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014 (also solche, die nicht unter die „Bestandsanlagenregelungen“ des EEG fallen), müssen ab dem 01.01.2018 – zumindest vorläufig – die volle EEG-Umlage zahlen! Die Regelung des § 61b Nr. 2 EEG wird ausgesetzt! Weiterlesen