München, 19.12.2023
Am 15.12.2023 hat das Bundesfinanzministerium im Bundesgesetzblatt das Auslaufen verschiedener energie- und stromsteuerlicher Begünstigungen zum Ende des Jahres 2023 bekannt gegeben. Ergänzend sind auf den Seiten des BMF sowie der Zollverwaltung erläuternde Beiträge zu finden.
Keine Überraschung ist die Information, dass der sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) zum 31.12.2023 ausläuft. Der Wegfall soll nach den Plänen der Bundesregierung über die Anhebung der Stromsteuerentlastung im § 9b StromStG zumindest für die Jahre 2024 und 2025 in Teilen kompensiert werden. Für die endgültige Umsetzung ist nach der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 durch den Bundesrat am vergangenen Freitag (15.12.2023) nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt notwendig.
Für die Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW entfällt ab 2024 die Möglichkeit, die eingesetzten Energieerzeugnisse (überwiegend Erdgas) vollständig von der Energiesteuer zu entlasten. § 53a Abs. 6 EnergieStG wird für Verbräuche ab dem 1.1.2024 nicht mehr angewendet. Bestehen bleibt hier aber die Entlastungsmöglichkeit nach § 53a Abs. 1 bzw. 5 EnergieStG, wonach die Energiesteuerbelastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse auf den euopäischen Mindeststeuersatz reduziert werden. Für Erdgas bedeutet dies eine Reduzierung der Steuer von 5,50 EUR/MWh auf 4,42 EUR/MWh beim Einsatz in motorbetriebenen KWK-Anlagen.
Ab dem Jahr 2024 ändert sich zudem die Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Stromsteuergesetz (§ 2 Nr. 7 StromStG). Die Erzeugung auf Basis von Deponie- und Klärgas sowie aus Biomasse wird aufgrund des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung zukünftig nicht mehr begünstigt sein. Für Anlagen mit einer elektrische Nennleistung über 2 MW entfällt damit die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Anlagen mit einer elektrische Nennleistung bis 2 MW und dem Erfüllen des Hocheffizienzkriteriums können auch zukünftig die Stromsteuerbefreiung über § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die allgemeine Erlaubnis nach § 10 StromStV für KWK-Anlagen nur bis zu einer Nennleistung von 50 kW gilt (bei Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gilt die allgemeine Erlaubnis bis 1 MW elektrischer Nennleistung). Betroffene Anlagenbetreiber haben daher die Möglichkeit, die notwendige Erlaubnis bis zum 31.03.2024 zu beantragen, die dann rückwirkend ab den 1.1.2024 gilt.
Kathrin Neumeyer
Partner
Steuerberaterin