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ACHTUNG! Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!


München, Northeim, Ingolstadt, Bochum, Nordhausen 20.02.2023: Im Rahmen der Preisbremsen gilt eine unbedingt zu beachtende Frist für Betreiber von KWK-Anlagen: Diese haben deren (Erd-)Gaslieferanten bis 01.03.2023 unbedingt Daten zu übermitteln, ansonsten erhalten diese keine Gaspreisbremse für an KWK-Anlagen bezogenes Gas!

Frist und Art der Meldung

Die Pflicht kam im letzten Zug der Gesetzgebung der Gaspreisbremse in den § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG. Danach sind Betreiber von KWK-Anlage verpflichtet an deren Gas-Lieferanten in Textform eine Meldung bis zum 01.03.2023 abzugeben. Es reicht hier also auch per Mail an die Ansprechpartner der Abrechnung, welche man in den Gasrechnungen ersehen kann. Vorzugsweise ist dennoch eine Meldung per Brief zu empfehlen. Sollten Sie die Meldung per Mail versenden, nutzen Sie die Funktion der „Übermittlungsbestätigung“ in Ihrem Mailprogramm und signieren Sie die Mail digital (bspw. per S/MIME). Soweit Versorger Portallösungen für die Meldungen vorschlagen, sind bestenfalls diese zu nutzen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung umfasst drei Angaben, nämlich die Angaben folgender Strom- und Gasmengen aus dem Jahr 2021, zur Feststellung des sog. „Entlastungskontingents“:

  1. Kondensationsstrom des BHKW und darauf anfallende Gasverbrauchsmengen: Dabei soll zur Vereinfachung der Berechnung der Gasmenge der hier erzeugte Strom mit 2 multipliziert werden.

    Kondensationsstrom fällt bei Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 2 Nr. 21 KWKG: Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann) an. Nur bei solchen Anlagen kann eine ungekoppelte Erzeugung von Strom (ohne gleichzeitiger Nutzwärmeerzeugung) gegeben sein. Anlagenbetreiber mit derartigen Anlagen geben im Rahmen der Förderung ohnehin diese Strommengen an den örtlichen Netzbetreiber und kennen daher diese Wert.
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird. Hier gilt die Berechnung nach den „allgemeinen Regeln der Technik“, auch ersichtlich aus den Anlagenbeschreibungen der KWK-Anlagen

    Zu beachten ist hier, dass nur der Anteil der Wärme gemeldet werden muss, der „veräußert“ wird. Das bedeutet, wenn eine KWK-Anlage teilweise kommerziell zur Wärmelieferung an Dritte genutzt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Wärme in Form von kWh-Lieferungen veräußert und abgerechnet wird, nicht hingegen in vermieterähnlichen Konstellationen (siehe auch unseren Artikel hier). Für die gelieferte Wärme unterliegt der KWK-Anlagenbetreiber als Wärmelieferant der Wärmepreisbremse und muss diese den Nutzern gegenüber anlegen, sowie die Erstattung der entfallenen Preise bei der KFW selbst beantragen.
  3. KWK-Nettostromerzeugung und darauf anfallende Gasmenge, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.

    Dabei gilt dasselbe wie unter 2. Ausgeführte. Insbesondere sind nur Mengen zu melden, die an Dritte kommerziell veräußert wurden. Ein „normaler“ Drittverbrauch in Kundenanlagen von Strommengen aus BHKW, der im Regelfall nicht abgerechnet wird, sondern in der Vergangenheit nur zur Abgrenzung von EEG-Umlagen ermittelt wurde, fällt hier nicht unter den Anwendungsbereich. Anders aber, wenn der Strom tatsächlich gegenüber den Dritten abgerechnet wird.

Folge bei Nichtmeldung: Keine Entlastung für Erdgas an der KWK-Anlage!

Die Rechtsfolge der Fristversäumung ist, dass Erdgasmengen, die an die KWK-Anlage geliefert wurden, vollständig nicht entlastet werden dürften, denn das „Entlastungskontingent“ wäre mit „0“ anzusetzen. Ob dies bis zum Ende der Behebung der versäumen Meldefrist gilt, ist aktuell fraglich und gesetzlich nicht eindeutig zu entnehmen.

Einschätzung

Die meisten Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung werden, so lange nicht Wärme oder Strom aus den Anlagen tatsächlich veräußert werden, eine „Null-Meldung“ abgeben können. So verfügen die meisten kleineren KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr und die Wärme sowie der Strom werden nicht veräußert. Dennoch gilt die Frist für alle Betreiber von KWK-Anlagen und sollte nicht versäumt werden! Ansonsten droht der Entfall der Entlastung.

Michael Hill
Partner

Ab 01.01.2018 volle EEG-Umlage für KWK-Anlagen mit Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014!


Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese Woche am Nikolaustag eine schlechte Nachricht für alle KWK-Anlagenbetreiber im Gepäck: KWK-Anlagen mit Beginn der Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014 (also solche, die nicht unter die „Bestandsanlagenregelungen“ des EEG fallen), müssen ab dem 01.01.2018 – zumindest vorläufig – die volle EEG-Umlage zahlen! Die Regelung des § 61b Nr. 2 EEG wird ausgesetzt! Weiterlesen

Energierecht: Koalitionsvertrag stellt Eigenverbrauchsprivilegien in Frage


Der Eigenverbrauch von elektrischer Energie ist, vor allem, wenn dieser ohne Nutzung des öffentlichen Netzes geschieht, bislang in vielen Bereichen frei von Abgaben und Umlagen.

So fallen bislang keine Netzentgelte an, wenn die Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik- oder KWK-Anlagen) und die Abnahme in einer sogenannten Kundenanlage stattfindet. Nutzer, die es bisher schafften, den eigenen Strom oder z.B. denjenigen aus dem BHKW des Vermieters zu beziehen, zahlten daher weder Netzentgelte noch Konzessionsabgaben oder die Aufschläge auf Netzentgelte, wie den KWK-G Zuschlag, die Offshore-Haftungsumlage, etc.

Sollte sodann noch der Strom aus der eigenen Anlage verbraucht worden sein, entfiel zudem noch die EEG-Umlage für diesen selbstverbrauchten Strom nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG (sogenanntes EEG-Eigenstromprivileg). Dies geschieht bislang übrigens ohne Rücksicht darauf, welche Erzeugungsanlage verwendet wird, denn Kriterium ist lediglich, dass der Strom wird vom denjenigen verbraucht, dem auch die Anlage wirtschaftlich voll zugerechnet wird (zudem darf entweder kein Netz der öffentlichen Versorgung genutzt werden oder der Strom muss in räumlichen Zusammenhang verbraucht werden).

Viele Unternehmen und auch Private sind nun dazu übergegangen, den selbst erzeugten Strom auch selbst zu verbrauchen und eben nicht in die Netze einzuspeisen.

Die künftige Koalition hat im „vorläufigen Koalitionsvertrag“ (dieser Vertrag ist so lange vorläufig, bis die SPD-Mitglieder hierüber entschieden haben), nun festgelegt, dass…

1. …das EEG-Eigenstromprivileg gekürzt wird.
Hier soll „im Grundsatz die gesamte Eigenstromerzeugung an der EEG-Umlage beteiligt werden“ (Seite 56 des Koalitionsvertrags, 2. Absatz). Eine „Mindestumlage“ ist hier im Gespräch. Dies soll für „neue“ Anlagen gelten und die „Wirtschaftlichkeit insbesondere von KWK-Anlagen und Kuppelgasnutzung“ soll gewahrt werden. Was dies genau bedeutet, werden wir wohl erst in einem Gesetzesentwurf sehen.

2. …das „vergleichsweise teuere“ Grünstromprivileg gestrichen werden soll.
Das Grünstromprivileg hat zur Chance geführt, die EEG-Umlage zu reduzieren, falls ein Unternehmen sich (selbst) mit einer gewissen Menge an Grünstrom versorgte, davon mindestens 50 % im Jahresdurchschnitt aus fluktuierender Erzeugung (§ 39 EEG). Dies soll wegfallen (Seite 53 des Koalitionsvertrages am Ende).

3. …das Netzentgeltsystem überprüft wird, ob dieses nicht mit einer generellen Leistungskomponente versehen wird.
Die Einführung einer generellen Leistungskomponente würde dazu führen, dass auch bei einer vollständigen Eigenstromerzeugung und bestehenden Netzanschluss (für z.B. Reservestrom) Netzentgelte – dann zuzüglich der jeweiligen Komponenten – zu zahlen ist, auch wenn der Strom innerhalb einer Kundenanlage selbst verbraucht wird. Auch Einspeiser, z.B. aus EEG-Anlagen, sollen sie dadurch „an den Kosten der Netzinfrastruktur und des Netzbetriebes“ beteiligen (Koalitionsvertrag Seite 59 2. Absatz).

Einschätzung
Im Ergebnis bedeutet dies, das sogenannte Eigenerzeugungsmodelle wirtschaflich nicht mehr so rentabel sein werden. Sollte daher ein solches Konzept verfolgt werden, müssten sich dieses durch andere Komponenten wie den Entfall der EEG-Umlage oder der Netzentgelte rechnen. Andererseits besteht scheinbar () noch eine Chance für bislang in Betrieb gesetzte Eigenstrommodelle, was das EEG-Eigenstromprivileg betrifft, jetzt noch zu profitieren.

Wir stehen Ihnen gerne für die Beurteilung Ihres Projektes zur Verfügung.

Michael Hill
Partner