Preisbremsegesetze sind veröffentlicht! Zuteilung zur Notversorgung startet ab morgen!


München, 23.12.2022

Pünktlich zum Jahresende wurden die am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetze zu den Strompreisbremse (unser Artikel hier) inklusive der Regelungen zur Erlösabschöpfung bei gewissen Stromerzeugern (insbesondere auch EEG-Anlagen – unser Artikel hier), Gas- und Wärmepreisbremsen (Artikel hier) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neben den „Überschrifts-Themen“ sind noch weitere Regelung mit verabschiedet worden, wie die auf den 28.02.2023 befristete Notversorgung aber auch neue, befristete, höhere Anforderungen an die Sperrung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 118b EnWG).

Folgen Sie gerne den Links im Text oben zu detaillierteren Darstellungen zu den Themen.

Neue Anforderungen an Sperrung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung

Bei den Anforderung an die Sperrung von Haushaltskunden (alle Privatkunden sowie diejenigen Gewerbe-, Handel- oder sonst unternehmerischen Kunden bis zu einer Jahresabnahmemenge von 10.00 kWh) wurde bis 30.04.2024 festgelegt, dass diese Versorgungssperren an ähnlich intensive Voraussetzungen geknüpft sind, wie in der Grundversorgung. Das heißt, es bedarf bspw. einer Prüfung, ob der Rückstand mehr als das doppelte der laufenden Abschlagszahlungen offen sind, mindestens 100 € geschuldet werden und es muss seine „Abwendungsvereinbarung“ (inkl. zinsfreier Tilgungsplan) vorgeschlagen worden sein. Bei Abschluss einer Abwendungsvereinbarung darf nicht mehr gesperrt werden. Zudem muss der Versorger auf die staatliche Unterstützung oder ggf. auch auf örtliche Hilfsangebote hingewiesen werden muss. Auch muss die Sperrung dann acht Tage vor Durchführung angekündigt werden (per Brief und „nach Möglichkeit“ in Textform, also Mail).

Einschätzung hierzu

Ob der Abschluss eines Tilgungsplans trotz ggf. nachweisbarem Unvermögen der Zahlung ggf. einen Betrug darstellen kann, werden dann die Gerichte prüfen. Aber „spannend“ ist das allemal. Die Umsetzung wird einige Versorger über Weihnachten viel Zeit und Geld kosten.

Regelungen zur Entlastung von Krankenhäusern wegen erhöhten Strom- und Gaspreisen

Auch mit den Gesetzen gekommen, ist die Regelung, dass Krankenhäuser (deren Abnahmen werden unabhängig von deren Entnahmemenge in den Preisbremsen für große Abnehmer einsortiert) und gewisse weitere Einrichtungen einen Zuschuss in Höhe von 95 % der Energiemehrkosten im Vergleich der Jahre 2021 und 2022 erhalten. Bei einigen ist der Zuschuss aber auf 20 % dieser Menge gedeckelt (siehe Krankenhausfinanzierungsgesetz, SGB IX und SGB XI im Paket zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz).

Jahresende-Rallye ist geschafft

Wir wünschen Ihnen, den geneigten Leser*innen und Mandant*innen, ein frohes Fest und einen guten Übertritt ins neue Jahr 2023, das uns viel Arbeit bringen wird, denn dann wird gebremst (der Preis) und beschleunigt (der EE-Zubau und die Wasserstofferzeugung). Ich hoffe, dass uns das Gas und der Strom für den Winter ausreicht, aber bei den heutigen, frühlingshaften Temperaturen in München, bin ich zuversichtlich. Bleiben Sie gesund!

Michael Hill
Partner

Gesetz zum Neustart der Energiewende


Um was geht es?

Bislang war der Rollout intelligenter Messsysteme (Smart Meter) noch hakelig. Das 2016 eingeführte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) hat insoweit den gewünschten Erfolg, die Digitalisierung der Energieversorgung voranzubringen, nicht erreicht. Das soll sich jetzt ändern. Dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Gesetzentwurf zum Neustart der Digitalisierung in der Energiewende (GNDEW) vorgelegt, der den Rollout intelligenter Messsysteme beschleunigen und vereinfachen soll:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/neustart-der-digitalisierung-der-energiewende.html

Was soll sich ändern?

Der Gesetzentwurf sieht einige Änderungen vor, die durchaus das Potenzial haben, den Rollout intelligenter Messsysteme zu vereinfachen und zu beschleunigen. Z. B. die Anpassung von Preisobergrenzen i. V. mit anteiliger Kostenübernahme der Netzbetreiber und Bürokratieabbau, z. B. bei der sog. „Markterklärung“ und Vereinfachung der Lieferketten.

Gibt es auch Kritik?Was könnte das BMWK verbessern?

Ja, wengleich die Vereinfachungen im Gesetzesentwurf aus meiner Sicht grundsätzlich zu begrüßen sind, gibt es durchaus noch Verbesserungsbedarf, z. B. beim Investitionsschutz für die bereits verbauten Messsysteme. Ausführlich dazu siehe die Stellungnahme des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft e. V. (bne) vom 14. Dez. 2022:
https://www.bne-online.de/de/news/detail/bne-stellungnahme-gesetzentwurf-neustart-der-digitalisierung-der-energiewende/

Ein weiteres wichtiges Thema ist die schwierige und immer noch sehr aufwendige Zertifizierung der intelligenten Messsysteme. Der bne spricht diese Problematik in seiner o. a. Stellungnahme, an der wir bei Ensight insoweit auch mitgewirkt haben, ebenfalls an (s. S. 8 ff).

Derzeit verlangt das BSI die Prüfung der intelligenten Messysteme gem. der hoch sicheren EAL-Stufe 4+ der international anerkannten Regeln für IT-Sicherheitszertifizierungen, der „Common Criteria“. Der Aufwand und die Prüftiefe bei dieser Sicherheitsstufe sind allerdings sehr hoch, die Evaluierung erfordert hier u. A. auch die Inspektion des Source Codes, was tiefgehende Programmierkenntnisse des Evaluators voraussetzt und viel Aufwand mit sich bringt. Dadurch sind die Kosten für die Zertifizierung oft sogar höher als die technische Entwicklung des Devices selbst. Aus meiner Sicht wäre allerdings die niedrigere EAL-Stufe 2 nach den Common Criteria ausreichend für intelligente Messsysteme, insbesondere eine Prüftiefe bis auf Source Code Niveau erscheint angesichts der verarbeiteten Daten (die nicht zum Bereich der sensiblen Daten gem. Art. 9 DSVGO gehören), nicht als angemessen und trägt dem Zweck des Gesetze nicht Rechnung, die Digitalisierung im Strommarkt so schnell wie möglich voran zu treiben.

Gerold Hübner
Rechtsanwalt | Of Counsel

Neu: Die „Notversorgung“ für Kunden in Mitteldruck- / Mittelspannung, sollte kein Vertrag zum 01.01.2023 vorliegen!


München, 19.12.2022

Die „Strompreisbremse“ hat es gebracht: Mit der Ausschusssitzung vom 14.12.2022 des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) des Bundestages wurde am 15.12.2022 im Bundestag noch eine Änderung eingeführt, die auch am 16.12.2022 im Bundesrat bestätigt wurde und die nächsten Tage als Gesetz verkündigt wird: Es gibt eine „Notversorgung“ von Kunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung innerhalb der Mittelspannung- und Mitteldruckebene für die Zeit bis 28.02.2023, sollte ein solcher Kunde keinen Vertrag zum 01.01.2023 mit einem Lieferanten haben! Die Versorgung erfolgt über den bisherigen Versorger, der den Kunden zum 31.12.2022 (oder bis zum 31.01.2023) versorgt hat!

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