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Energierecht: EuGH entscheidet zur Grundversorgungsverordnung: Zum einen erwartet, zum anderen eine Überraschung!


Heute, am 23.10.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) sowie den allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas und Strom (AVBGasV und AVBStromV) entschieden.

Die öffentliche Wahrnehmung dieses Urteils ist bereits jetzt immens: (Siehe Tagesschau mit diesem Video und einem weiteren Videobeitrag).

A. Die Entscheidung

1. Europarechtswidrigkeit der GVV-Preisanpassungsregel

Der EuGH hat in seinem Urteil, zu welchem außerdem eine Pressemitteilung veröffentlicht ist, entschieden, dass eine Regelung in einer Verordnung, welche Preisanpassungsrechte bei sog. Tarifkunden (vielmehr Kunden in der gesetzlich geregelten Grundversorgung), welche eine einseitige Preisanpassungen ermöglicht, jedenfalls den Versorger verpflichten muss, Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung mitzuteilen.

Begründet wird dieses Urteil mit den Transparenzgrundsätzen der Gas- und Strombinnenmarktsrichtlinien aus den Jahren 2003, die 2005 in deutsches Recht umgesetzt wurden. Diese Transparenz ist auch notwendig, da der Verbraucher neben dem Kündigungsrecht (und damit einem Versorgerwechsel) noch die Möglichkeit zustehen muss, gegen die Veränderung selbst vorgehen zu können, auch ohne zur Kündigung gedrängt zu werden (also z.B. die Berechtigung von EEG-Umlageerhöhungen in Frage zu stellen).

Da die Preisanpassungsregelung des § 5 der GVV keinen Hinweis auf Anlass, Voraussetzung und Umfang enthält, ist sie nach dem Urteil des EuGH europarechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung ist in der Branche teilweise gerechnet worden, zumal der Generalanwalt im Februar bereits entsprechend plädiert hat. So wurde auch im Verfahren „RWE Vertrieb“ des EuGH letztes Jahr bereits entschieden, dass Regelungen in Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen dann unwirksam sind, wenn nicht Anlass und Modus der Preisanpassung geregelt sind. Dies wurde zwar mit dem „europäischen AGB-Recht“ begründet, aber eben auch bereits mit den Binnenmarktrichtlinien. Da mit der GVV eine Regelung auf Verordnungsebene kontrolliert wurde, die zwingend Teil des Grundversorgungsvertrages ist, konnte vorliegend nur nicht mit dem AGB-Recht argumentiert werden. Auch eine Änderung der Grundversorgungsverordnung noch in diesem Jahr, worin die Preistransparenz auch bei Preisanpassungen hervorgehoben wird, zeigt, dass dieses Urteil an sich erwartet wurde.

2. KEINE zeitliche Begrenzung des Urteils!!!!

Hier überrascht der EuGH alle Beteiligten. Entgegen des Antrages des Generalanwalts, der Versorger und der Bundesregierung, entscheidet sich der EuGH, sein Urteil unbegrenzt auch in die Vergangenheit wirken zu lassen.

Grund sei, dass für eine Begrenzung der Wirkung (also Wirkung erst zu einem Zeitpunkt nach Urteilsspruch und damit Zeit für den Verordnungsgeber die Regelungen anzupassen) unter anderem einer schwerwiegenden wirtschaftlicher Auswirkung bedarf, falls die Regelung rückwirkend unwirksam wäre. Da scheinbar die Parteien und die Bundesregierung nicht in der Lage waren, die schweren Auswirkungen auf die Branche darzulegen, entschied sich das Gericht gegen eine Begrenzung der Urteilswirkung.

B. Einschätzung der Kanzlei:

Zunächst ist zu betonen, dass der EuGH nicht über die konkreten Vertragsverhältnisse entschieden hat, sondern lediglich über die Einschätzung der  Wirksamkeit einer Regelung einer Rechtsverordnung. Der EuGH wurde in diesem Vorabentscheidungsverfahren vom BGH aufgefordert, zu klären, ob eine derartige Preisänderungsklausel in der Verordnung mit europäischen Grundsätzen vereinbar ist.

Die Entscheidung bindet nun bzgl. der Auslegung der Verordnungen den BGH in seinem Urteil in den beiden anhängigen Verfahren , bei deren Gelegenheit er das europäische Gericht angerufen hat. Dieser hat aber die Fälle konkret noch zu entscheiden.

Auch hat der EuGH nicht die Verträge im einzelnen beurteilt, sondern nur eine gesetzliche Grundlage derselben. Da jeder Versorger in der Lage ist, durch ergänzende Bestimmungen zu den GVV, diese Regelungen zu konkretisieren, oder eventuell bereits in den Preisanpassungsschreiben Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisanpassung aufgenommen waren, kann der BGH in den vorgelegten Einzelfällen durchaus noch zu Gunsten der Versorger entscheiden, denn hier ist dann auf den Einzelfall abzustellen.

Ein bereits propagierter Automatismus, dass Verbraucher nun flächendeckend Preisanpassungen anfechten und diese rückwirkend zurück verlangen kann, ist daher nicht eindeutig erkennbar. Auch dies könnte ein Grund sein, warum der EuGH keine schwerwiegende Auswirkung des Urteils erkennt, denn es kommt weiterhin auf die Umsetzung der Verordnungsregeln in den einzelnen Verträgen an. Jedenfalls ist auf die Entscheidung des BGH im Frühjahr 2015 zu warten, wie dieser die konkreten Einzelfälle bewertet.

Michael Hill
Partner

Energierecht: Neue Grundversorgungsverordnung durch den Bundesrat mit Anpassung gebilligt


Der Bundesrat hat heute (10.10.2014) über den Kabinettsentwurf der geänderten Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas (im Folgenden „GVV“) beschlossen.

Wie berichtet, plant das Bundeswirtschaftsministerium in dem vom Kabinett gebilligten Entwurf die Transparenz bei Preisanpassungen zu erhöhen, indem alle staatlich veranlassten und regulierten Preiselemente des Strom- und Gaspreises sowie der sodann verbleibende Anteil (Beschaffungs- sowie Vertriebskosten inklusive Marge) als Kostenblock bei Vertragsschluss offengelegt werden müssen.

Der Bundesrat hat nunmehr im Beschluss über die Zustimmung zum Kabinettsentwurf noch ergänzt, dass bei jeder Preisanpassung die einzelnen staatlich veranlassten und regulierten Preiselemente sowie der Kostenblock „Beschaffungs- sowie Vertriebskosten und Marge“ ausgewiesen werden müssen.

Mit der „Maßgabe“ des Bundesrates für die Zustimmung zur Verordnung befasst sich nun wiederum das Bundeskabinett. Sollte dieses hiermit einverstanden sein, erfolgt die Veröffentlichung der Änderungen zur GVV im Bundesgesetzblatt und wird ab diesem Tag ohne Übergangsregelung gültig sein.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung der neuen Verordnung in Ihren Preisblättern; Informationsschreiben oder Preisanpassungsschreiben sowie den ergänzenden Bedingungen zu den GVV gerne zur Verfügung!

 

Persönliche Einschätzung des Partners Michael Hill zur Maßgabe des Bundesrates und der hohen Informationsanforderungen an Versorger

„Die Ergänzung des Bundesrates erhöht wiederum die Transparenz der Versogrungspreise auch bei der Preisanpassung selbst. Ob das aber zum Verbraucherschutz beiträgt ist fraglich, wie bereits diskutiert. Zudem werden die Anpassungsschreiben wieder komplexer. Die damit einhergehenden Kostenaufwände für die Versorger werden schlussendlich wieder beim Letztverbraucher landen.

Der Letztverbraucher in der Energieversorgung wird damit weiterhin mit so vielen Informationen bedacht, wie kaum ein anderer Verbraucher in der deutschen Wirtschaft. Ob dies zu einem „Informations-Overflow“ führt, bleibt abzuwarten. Immerhin erhalten die Verbraucher seit 2012 auch umfangreiche Rechnungsunterlagen für die Jahresverbrauchs- oder Schlussabrechnung (inzwischen meist kein Standardbrief mehr, sondern oft teurer Großbrief).

Der Gesetzgeber zeigt daher nochmals, dass ihm die Informationspflichten in der Energiewirtschaft sehr wichtig sind, auch wenn er sich dabei selber nachweisen wird, dass die Maßnahmen eben dieses Gesetzgebers der letzten und kommenden Jahren einen überwiegenden Beitrag zur Kostensteigerung leisteten und leisten.

Die Kosten für Informations- und Offenlegungspflichten der Versorger sind inzwischen immens, bedenkt man die bestehenden Pflichten zur Information z.B. im Netzbereich, bei der angesprochenen Kundenabrechnung und der kommenden Pflichten aus der europäischen REMIT-Verordnung.

Das Misstrauen gegenüber der Energiewirtschaft scheint so groß zu sein, dass man es wohl billigend in Kauf nimmt, dass eigene, kostenintensive Abteilungen bei den (zumeist kommunal beherrschten) Versorgern aufgebaut werden müssen, um den Informations-, Wissens- und Transparenzdurst der Öffentlichkeit zu stillen. Da die Energiewirtschaft aber weit komplexer ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Fülle an Informationen eher zur Intransparenz beiträgt, als zur Information der Öffentlichkeit oder des mündigen Bürgers.

Ob dabei auch wirklich „die Öffentlichkeit“ oder andere Interessenträger bzw. Lobbygruppen profitieren, will ich hier nicht weiter kommentieren.“

Michael Hill
Partner

Energierecht: Bundeskabinett nimmt Entwurf der neuen GVV zur Kenntnis


Das Bundeskabinett hat bereits am 27.08.2014 den Entwurf der Änderung der Strom- und Gas Grundversorgungsverordnung (GVV) zur Kenntnis genommen.

Die Grundversorgungsverordnung gilt dann, wenn ein Privatkunde, der seinen Strom / sein Gas für den privaten Gebrauch entnimmt oder jeder Gewerbekunde bis zu einer Abnahme von jeweils 10.000 kWh/a, keinen gesonderten Versorgungsvertrag abgeschlossen hat und Strom bezieht (§§ 36 bis 39 EnWG). Man spricht hier auch von eiern „AOK-Versorgung“ mit Strom und Gas.

Die Änderung der GVV war notwendig geworden, da die bisherige Preisanpassungsregelung in Kritik geraten ist, diese sei eventuell europarechtswidrig.

Die Verordnungsänderung sieht insbesondere auch vor, den Anteil der Strom- bzw. Gaskosten unter Abzug aller staatlichen Lasten und der regulierten Netzentgelte gesondert durch die Versorger veröffentlichen zu lassen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ff GVV-E). Dadurch wird der Kostenblock für Beschaffung und Vertriebskosten (inklusive Marge) in der Grundversorgung transparenter.

Daneben werden die Preise insgesamt transparenter dargestellt, indem alle staatlichen Lasten auf den Rechnungen ausgewiesen werden müssen. Bei Änderungen dieser Lasten ist eine sofortige Änderungspflicht durch den Versorger festgelegt, sollte der Saldo der Belastungen sich ändern.

Der Entwurf wird derzeit dem Bundesrat zugeleitet, der hierüber noch entscheiden muss.

Einschätzung des Entwurfs und Kritik:

Warum der Verordnungsgeber den Kostenblock für „Beschaffung und Vertriebskosten (inklusive Marge)“ gerade in der gesetzlichen Grundversorgung so transparent verlangt, bleibt fraglich, denn eine entsprechende Veröffentlichungspflicht besteht bislang nicht bei den gesondert durch Haushaltskunden abzuschließenden Verträgen (sog. „Normsonderkundenverträge“). Hier kann der Kunde zwar mit etwas Mühe die staatlichen oder regulierten Kostenblöcke eruieren und addieren (denn diese sind alle inzwischen im Internet veröffentlicht), dennoch ist die weitreichende Transparenz der Preise in Form einer Übernahme dieser Recherche- und Rechenaufgabe durch den Versorger dort nicht verlangt.

Der grundversorgte Kunde kann sodann zwar theoretisch die Beschaffungskosten der Grundversorgungstarife in Nachbargemeinden mit den eigenen Tarifen vergleichen, aber in der gesetzlichen Grundversorgung hat dieser nicht die Wahl zwischen einem etwaig günstigeren Tarif in einem anderen Grundversorgungsgebiet und dem eigenen Gebiet. Er kann lediglich einen gesonderten Normsonderkundenvertrag mit einem Versorger seiner Wahl abschließen, der – zurecht, denn es handelt sich hierbei um ein Wettbewerbsprodukt – wiederum nicht in gleicher Art transparent ist.

Zudem kann dies zu Irrtümern führen: Der Kostenblock „Beschaffung“ würde dann schnell mit den aktuellen Börsenpreisen verglichen und derzeit als „zu hoch“ wahrgenommen. Dies hängt daran, dass die meisten Grundversorger aus Sorgfalt und kaufmännischer Vorsicht die benötigten Strommengen für die Grundversorgung im aktuellen Jahr bereits vor 3 bis 4 Jahren am sog. „Terminmarkt“ an der Börse oder über ihre Vorlieferanten beschafft hat. Zu dieser Zeit waren aufgrund geringerer Einspeisung regenerativer Energien die Strompreise noch höher. Ebenso müssen Mengenrisiken aufgrund steigender Wechselquoten aus der Grundversorgung mit in die Beschaffungskosten eingerechnet werden, was wiederum zu eine leichten Aufschlag führt. Dies alles sind gänzlich komplizierte Energielogistische und -beschaffungsstrategische Hintergründe, die kaum vermittelbar sind.

Der Vorwurf der „Abzocke“ durch die Grundversorger wird trotz dieser Begründung bei einer so hohen (und wie gezeigt meines Erachtens sinnlosen) Transparenz des Kostenblocks „Beschaffung und Vertriebskosten (inkl. Marge)“ wieder lauter werden. Dieses Risiko einzugehen und die bei den Grundversorgern beteiligten Kommunen und Städte damit in unnötige Not zu bringen, wobei dieser Transparenz kein wirklicher Mehrwert entgegensteht, ist meines Erachtens fahrlässig.

Wir hoffen daher auf eine Änderung des Entwurfs durch den Bundesrat diesbezüglich.

Michael Hill
Partner