Schlagwort-Archive: Befreiung

Die Zeit drängt: Stromsteuerbefreiung und Versorgeranzeige!


Wie bereits berichtet, haben Anlagenbetreiber mit Stromerzeugungsanlagen kleiner 2 MW elektrischer Leistung seit dem 01.07.2019 nicht mehr automatisch den Anspruch darauf, den Strom aus den Anlagen stromsteuerfrei für sich selbst oder für andere im räumlichen Zusammenhang zur Anlage befindlichen Verbraucher zu nutzen.

So muss zur Steuerbefreiung für diese Sachverhalte (Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) bei Erneuerbare-Energien-Anlagen größer 1 MW elektrischer Leistung und bei hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung eine gesonderte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme beantragt werden.

Dies gilt auch für Bestandsanlagen!! Das heißt Anlagen, die auch bereits seit langem in der Eigennutzung sind oder für die Versorgung z.B. eines Areals (fachlich: Kundenanlage) genutzt werden, müssen einen Antrag stellen, wenn sie die genannten Größenvorgaben „reißen“.

Anträge für Bestandsanlagen müssen dabei unbedingt vor dem 31.12.2019 gestellt werden, damit diese rückwirkend ab dem 01.07.2019 gelten können und die Anlage auch steuerbefreit bleibt. Sollten dahingegen für erlaubnispflichtige Anlagen keine Anträge gestellt werden, und dann keine Steuer gezahlt werden, wird dies mindestens als „leichtfertige Steuerverkürzung“ geahndet werden (ganz zu schweigen von der negativen „Publicity“).

Am häufigsten treten derzeit Fälle von KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung auf, oder auch solche, die nicht wärmegeführt sind oder bspw. keinen Hocheffizienznachweis vorlegen können und kleiner als 50 kW sind. Hier bedarf es einigen Vorlauf, um die Anträge vollständig auszufüllen, denn die zwingend zu verwendenden Formulare der Zollbehörden (1422 und 1422a, der Link hierzu hier) verlangen dann doch einiges an Ausführungen und Belegen, die meist in unterschiedlichen Unternehmensteilen gesammelt werden müssen.

Ein „kleiner“ Stolperstein ist in den Formularen selbst eingebaut: Es wird ausdrücklich abgefragt, ob auch andere als der Anlagenbetreiber selbst Strom aus der Erzeugungsanlage erhalten, dieser mithin an weitere Letztverbraucher leistet. Wenn dem so ist, ist der Anlagenbetreiber automatisch per Gesetzesdefinition des § 2 Nr. 1 StromStG in Verbindung mit § 1a StromStV bereits als „Versorger“ tätig. Sollte nun nur Strom aus der kleinen Erzeugungsanlage und (voll versteuerter) Strom aus dem Versorgungsnetz an die „Anderen“ oder auch „Dritte“ geleistet werden (Abrechnung ist irrelevant!), dann muss eine Versorgeranzeige nach § 4 Abs. 1 StromStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StromStV beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden! AUch hier gelten zwingende Formularvorgaben (1412 und 1412a, Link hierzu hier). In anderen Fällen (z.B. Leisten aus mehreren Anlagen mit einer Gesamtgröße von mehr als 2 MW elektrischer Leistung), ist eine offizielle Versorgererlaubnis notwendig!

Sollte das Hauptzollamt durch den Antrag zur Erlaubnis steuerfreier Verwendung von der Versorgereigenschaft Kenntnis erlangen und nicht zumindest zeitgleich eine Versorgeranzeige abgegeben werden, droht eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 20 Nr. 1 StromStV).

Daher: Machen Sie sich alsbald an die Erstellung entsprechender Anträge, die Zeit drängt!

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Stromsteuerreform mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten


Das bereits erwartete „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ ist mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Dies ergibt sich aus dem am 27. Juni 2019 veröffentlichten Bundesgesetzblatt.

Die wohl bedeutsamsten Neuerungen durch die Reform sind die angepasste Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 6 StromStG und der Bedarf, eine Erlaubnis für die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 und 10 StromStV für viele betroffene Anlagen zu beantragen.

Der neue § 9 Abs. 1 StromStG besagt:

„(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. […]

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. […]

6. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden.“

§ 9 Abs. 1 StromStG neue Fassung

Wichtig ist auch, dass für die Befreiung alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen, welche sich aus der Stromsteuerverordnung ergeben, zwingend einzuhalten sind. Dabei ist z.B. zu beachten dass relativ schnell eine Anlagenzusammenfassung nach § 12 b StromStV erfolgen kann, wobei es hier auch eine Erleichterung bei Direktvermarkteten Anlagen gibt.

Neu ist zudem, dass die Stromsteuer nicht mehr automatisch entfällt, sondern im Regelfall eine sog. „förmliche EInzelerlaubnis“ beantragt werden muss, will man die Befreiung nach den o.g. Regelungen erhalten. Ohne Erlaubnis wäre der Strom sofort mit einer Stromsteuer zu belasten, selbst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 StromStG vorliegen.

Der neue § 10 Abs. 2 StromStV regelt in diesem Zusammenhang aber auch, dass für EEG-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt ist, wenn der Strom in Anlagen aus der erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird.

Liegen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 StromStV nicht vor, handelt es sich also um eine EEG-Anlage größer 1 MWel oder eine KWK-Anlage größer 50 kWel ist für Bestandsanlagen ein Erlaubnisantrag (sog. förmliche Einzelerlaubnis) bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen, der bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort als genehmigt gilt.

Wichtig ist auch die Erkenntnis, dass alle Anlagen, kleiner als 2 MW elektrische Leistung, welche nicht EEG-Anlagen oder hocheffiziente KWK-Anlagen sind, grundsätzlich mit einer Steuer sei es für den Eigenverbrauch, aber auch für Drittbelieferungen behaftet werden.

Beachten Sie also, dass uns der Gesetzgeber wieder eine neue Frist für die Meldung von Bestandsanlagen, diesmal im Steuerrecht, vermittelt hat.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen hinsichtlich Ihrer Anlagen zur Verfügung.

Yannick Stahl                                                                                    Michael Hill
Rechtsanwalt | Associate                                                              Rechtsanwalt |Partner

Neues Stromsteuergesetz mit wesentlichen Auswirkungen auch für Bestandsanlagen geplant


Das Bundesministerium für Finanzen plant eine weitere tiefgreifende Änderung im Bereich der Stromsteuer (neben den am 18.05. in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung – Blogeintrag hier). Folgende Regelungen sind letzte Woche Donnerstag (19.05.2016) vom BMF als Entwurf des Gesetzes veröffentlicht worden:

Es ist geplant, die Stromsteuer-Befreiung von dezentralen Erzeugungsanlagen, die zur erzeugungsnahen Stromversorgung – d. h. Eigen- und Drittversorgung – genutzt werden, extrem einzuschränken (§§ 8d und 8e in Verbindung mit § 2 Nr. 7 des Entwurfes zum Stromsteuergesetz „StromStG“):

Weiterlesen