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Verwirrspiel um EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus neueren KWK-Anlagen


Die Nachrichten überschlagen sich die letzten Tage: Am 01.08.2018 meldet unter anderem die Seite Energiewirtschaft.professionell, dass die Europäische Kommission nun für das Jahr 2018 hinsichtlich der voll zu zahlenden EEG-Umlage auf Eigenversorgung von KWK-Anlagen (wir berichteten) „zurückrudert“ und diese nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2018 wieder bei der reduzierten EEG-Umlage einzustufen wären (Die Pressemitteilung der Kommission hier).

Am Tag drauf dementiert dies aber (quasi umgehend) das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Verweis, es handele sich bei der Entscheidung der Kommission um eine Übergangsregelung, die erst noch in deutsches Recht umgesetzt werden müsse. Mithin müssten die betroffenen KWK-Anlagenbetreiber – deren Anlagen ab dem 01.08.2014 bis heute erstmals in die Eigenversorgung überführt wurden – weiterhin die volle EEG-Umlage abführen und können darauf hoffen, dass durch eine neu zu schaffende gesetzliche Regelung dann eine Rückerstattung erfolgt. Zudem läge dem BMWi der Text der Kommissionsentscheidung noch nicht vor (Hier der Verweis auf den Artikel im Energate-Newsletter dazu).

Die Kanzlei ist über die Ansicht des BMWi durchaus verwundert, denn der einschlägige § 61 b Nr. 2 EEG 2017, welcher zu einer Redukton der EEG-Umalge bei den betroffenen KWK-Anlagen geführt hat, ist weiterhin in Kraft, unterliegt aber aufgrund der früheren Entscheidung der EU-Kommission einem Umsetzungsverbot. Wenn die Kommission nunmehr die Regelung zum „Übergang“ auf eine neue, noch zu schaffende Rechtslage ausdrücklich für das Jahr 2018 genehmigt, bleibt es aus unserer Sicht bei der geltenden gesetzlichen Regelung, nur das Umsetzungsverbot ist außer Kraft.

Hier scheint es noch einiges an Aufklärungsbedarf zu geben, bei welchem wir gerne unterstützen!

Hintergrund:

Wie berichtet, wurden die Reduktionen der EEG-Umlage bei KWK-Anlagen, welche zwischen 01.08.2014 und heute erstmals in die Eigenversorgung überführt oder für eine solche errichtet wurden, von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe eingeordnet.

Das BMWi und die Kommission einigten sich sodann auf eine Regelung, wonach im Wesentlichen künftig KWK-Anlagen mit einer Größe über 1 MW und unter 10 MW elektrischer Leistung mit einer an den Vollbenutzungsstunden orientierte EEG-Umlage zu zahlen hätten, alle anderen Anlagen würden unter ähnlichen Voraussetzungen wie in der Vergangenheit eine Reduktion der EEG-Umlage auf 40 % für die Eigenversorgung erhalten.

Dieser Kompromiss wurde Teil eines Gesetzespaket, welches sich 100-Tage-Gesetz nannte, aber eben dieses Ziel verfehlte, 100 Tage nach Regierungsbildung (kurz vor den Sommerferien) in Kraft zu sein. Grund hierfür war ein Streit zwischen den Ministerien bzgl. der künftigen Sonderausschreibungen von Solar- und Windkraftanlagen. Es sei nun geplant, dass das Gesetz mit den notwendigen Änderungen sodann Ende des Jahres doch noch kommen soll…

Michael Hill
Partner

Energierecht: Umweltministerium schlägt EEG-Strompreis-Sicherung vor


Unter dem Begriff „Strompreis-Sicherung“ hat das Bundesumweltministerium einen Vorschlag unterbreitet, die EEG-Umlagenhöhe auf den Strompreis zu begrenzen. Wesentliches Element hierbei ist das Einfrieren der Umlage auf den jetzigen Stand von 5,277 ct. / kWh.

Da die Umlage dazu dient, die Differenz zwischen Verkaufserlösen von EEG-Strom durch die Übertragungsnetzbetreiber an der Börse und den gezahlten Einspeisevergütungen, bzw. Markt- und Managementprämien zu decken, muss im Gegenzug das Fördersystem noch angepasst werden. Der Börsenpreis nämlich ist schwerlich durch die Politik zu beeinflussen, es sei denn der CO2-Zertifikatehandel wird durch Verknappung wiederbelebt.

Geplante Maßnahmen auf der Förder- bzw. Einnahmenseite sind im verlinkten Text der Erklärung von Herrn Altmaier aufgeführt (siehe unten). Diese reichen von einer teilweisen Verschiebung von Zahlungen der Einspeisevergütung für Anlagenbetreiber über eine Anhebung der Mindestzahlung einer EEG-Umlage auch für energieintensive Unternehmen bis zum Wegfall der Privilegierung von Eigenverbrauch.

Die Ideen sind – auch nach Ansicht des Bundesumweltministeriums – nicht geeignet, die konzeptionellen Fehler des EEG auszumerzen, sollen aber dazu führen, dass zumindest eine weitere Diskussion über die Umlagenhöhe die Auseinandersetzung über umfassende Änderungen des EEG nicht beeinträchtigen soll.

Meines Erachtens werden diese Maßnahme aber wieder dazu führen, dass die notwendigen Änderungen des EEG, im Hinblick auf ein neues Marktmodell, verzögert werden und die Akzeptanz in der Politik, Änderungen dieser grundlegenden Art am EEG durchzuführen, wegfallen wird. Durch die Verzögerung der Auszahlungen von Einspeisevergütungen für Neuanlagen ist fraglich, ob die Betreiber der Neuanlagen bereit sind, auf unbestimmte Zeit in Vorfinanzierung zu gehen.

Schließlich sollte man im Auge behalten, dass die zitierten „Kosten der Energiewende“ nicht allein die gestiegene EEG-Umlage ist. Der Minister spricht davon, dass Einzelne (z.B. Betreiber von Anlagen zur Eigenversorgung) sich nicht an den „Kosten der Energiewende“ beteiligen, wenn diese keine EEG-Umlage zahlen. Dass diese aber beispielsweise durch Investitionen in Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Energie ebenfalls Kosten haben und damit unmittelbar zur Vermeidung von Energieerzeugung aus „konventioneller Energie“ beitragen, wird dabei übersehen. Weitere, nicht genannte, Kosten der Energiewende sind z.B. zudem:
– Steigende Netzentgelte, trotz strengen Vorgaben der Anreizregulierung
– Steigende KWK-G Umlage aufgrund stärkeren Ausbaus der Kraft-Wärme-Kopplung
– Steigende Anzahl von „Sonderzulagen“ wie Offshore-Anbindungs-Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten, Vorhaltung systemrelevanter Kraftwerke, etc.

Dennoch steht am Ende der Energiewende meines Erachtens eine Zukunft Deutschlands als Industrieland mit den günstigsten und ökologischsten Energieerzeugungs- und versorgungssystem der Welt. Diese Vision ist nur nicht „umsonst “ zu haben und voraussichtlich auch nicht innerhalb der nächsten 10 Jahre.

Weitere Informationen zu den geplanten Maßnahmen im EEG finden Sie hier:

Klicke, um auf Strompreissicherung_20130128.pdf zuzugreifen

Michael Hill
Rechtsanwalt & Mediator (DAA)