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Energiebegriffe 4: Was meint die Personenidentität???


Wie in § 3 Nr. 19 EEG 2017 festgehalten muss für die Anerkennung einer Eigenversorgung die „Personenidentität“ des (Stromerzeugungs-) Anlagenbetreibers und Letztverbrauchers des Stromes vorliegen. Was ist also genau zu betrachten bei der Überprüfung der Personenidentität?

Der „Eigenversorger“ muss nach § 5 Nr. 12 EEG die Stromerzeugungsanlage als natürliche oder juristische Person selbst betreiben. Wichtig für die Bestimmung der Betreibereigenschaft ist daher zu prüfen:

  • wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt,
  • ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt
  • das wirtschaftliche Risiko des Untergangs der Anlage trägt

Diese Kriterien gelten, sowohl für den Betreiber einer KWK- oder EEG-Anlage, als auch jeder anderen Stromerzeugungsanlage nach § 5 Nr. 12 und § 61 EEG.

Im Sinne des EEG ist „Letztverbraucher“ die natürliche oder juristische Person, nach § 3 Nr 33 EEG 2017, die Strom verbraucht, mithin diejenige, welche die jeweiligen elektrischen Verbrauchsgeräte – wie ein Anlagenbetreiber – „betreibt“ (dies ist zumindest die Ansicht der Bundesnetzagentur im Leitfaden Eigenversorgung, welche die Kanzlei vollkommen nachvollziehen kann). Zur Bestimmung der Betreibereigenschaften des Letztverbrauchsgerätes und damit des Letztverbrauchers, gilt es daher die wie bereits für die Bestimmung des Anlagenbetreibers aufgeführten Punkte zu prüfen.

Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Stromsteuergesetz, wonach die konkrete Nutzung des Letztverbrauchsgerätes relevant sein kann, um den (dort auch so genannten) Letztverbraucher zu bestimmen. Siehe hierzu vor allem das „Wurst- und Schinken“ Urteil des Bundesfinanzhofes.

Eine Personenidentität liegt also nur dann vor, wenn Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der „Betreiber des Letztverbrauchsgerätes“ damit der Letztverbraucher dieselbe natürliche und juristische Person sind.

Hierfür bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall, wer nun welche Rolle einnimmt.

Noch ein paar Beispiele zum Schluss:

  • Eine Personenidentität würde nicht vorliegen, wenn beispielsweise eine GmbH die eigens betriebene Stromerzeugungsanlage zusätzlich zur Versorgung der Wohnung des Hausmeisters der Firma nutzen würde. Hier würde der Strom von verschiedenen Personen produziert und verbraucht, weshalb in diesem Falle keine Personenidentität und damit auch keine Eigenversorgung vorläge.
  • In dem Fall, dass der Strom in einem Drucker verbraucht wird, welcher dem Erzeugungsanlagenbetreiber zuzurechnen ist, würde die Personenidentität vorliegen, da der Strom von derselben juristischen Person produziert und verbraucht wird.

 

Lucas Hauptmann                       Michael Hill
Studentische Hilfskraft               Partner

Energiebegriffe 3: Wie ist Eigenversorgung im EEG definiert???


Geregelt ist der Begriff der „Eigenversorgung“ durch den §3 Nr. 19 EEG 2017. Was meint nun also die Eigenversorgung? Voraussetzungen für die Erklärung einer „Eigenversorgung“ sind in Folge der Begriffsdefinition aus dem EEG:

Eine Eigenversorgung findet dann statt, wenn der durch eine Stromerzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik-Anlage, KWK-Anlage, Dieselaggregat, Notstromerzeuger, etc.) generierte Strom, direkt von ein und derselben (natürlichen oder juristischen) Person verbraucht wird, der die Erzeugungsanlage zuzurechnen ist. Wichtigstes Merkmal ist daher, dass der Verbraucher des Stroms ebenfalls Betreiber der Stromerzeugungsanlage seien muss (sog. „Personenidentität“).

Es muss beachtet werden, dass der Strom nach Erzeugung nicht durch ein (öffentliches) Netz geleitet werden darf der Verbrauch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erfolgt.

Die Personenidentität muss zwischen dem Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gegeben sein. Bei beiden Begriffen ist es nicht immer notwendig dass hier bspw. Eigentum an der Erzeugungsanlage (oder am Letztverbrauchsgerät) vorliegt.

Wichtig ist hierbei noch zu wissen, dass diese Definition allein im EEG Gültigkeit hat, nicht wie vielleicht angenommen im Rahmen der Förderung des KWKG (dort gilt der Begriff des „nicht ins Netz eingespeisten Stroms“, welcher keine Personenidentität verlangt, § 7 Abs. 1 und 3 KWKG 2017). Wenn sich hingegen eine KWK-Anlage in der Eigenversorgung befindet, muss dieser Begriff der „Eigenversorgung“ (s.o.) bei der Prüfung der Frage, ob eine EEG-Umlage anfällt, herangezogen werden.

Zur wichtigen Frage der Definition „Personenidentität“ werden wir noch einmal genauer im nächsten Artikel berichten.

In einem weiteren Artikel wird sodann genauer erörtert, was genau nicht unter die „Eigenversorgung“ nach §3 Nr. 19 EEG 2017 fällt.

 

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Lucas Hauptmann                      Michael Hill
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