Schlagwort-Archive: KWK-Eigenversorgung

Bundesrat gibt „grünes Licht“ für Anpassung der EEG-Umlage auf KWK-Eigenverbrauch


Wie bereits berichtet, hatte der Bundestag die „Rück-Anpassung“ der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW beschlossen. Auf diesen Verbrauch soll ab dem Jahr 2019 rückwirkend eine Umlage von nur noch 40 % gelten (nicht wie bisher eine Umlage, die nach der Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Anlage berechnet wird). Damit wird die KWK-Anlage wieder den EEG-Anlagen im Bereich der EG-Umlage gleichgestellt.

Der Bundesrat hat nunmehr in der Sitzung vom 20.09.2019 dem Vorgang zugestimmt (siehe hier, Vorgang 80b).

Damit ist mit einer Veröffentlichung der Änderung im Bundesgesetzblatt alsbald zu rechnen!

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

BNetzA: Entwurf des Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ veröffentlicht


Gestern, am 09.07.2019, hat die Bundesnetzagentur einen Entwurf des Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ veröffentlicht. Die Kanzlei wir den Entwurf sichten und voraussichtlich eine Kommentierung vornehmen.

Das Hinweispapier versucht, Klarheit bei einigen Begrifflichkeiten der Eigenversorgung und Drittbelieferung im EEG, sowie in Anforderungen an Schätzverfahren zu schaffen. Hierüber hatten wir bereits mehrfach berichtet.

Das Hinweispapier wird nicht verbindlich ausgestaltet sein, erfahrungsgemäß fühlen sich aber unterinstanzliche Gerichte an derartige Veröffentlichungen faktisch gebunden. Daher wird das Papier eine starke Auswirkung auf die künftige Ausgestaltung von Eigenversorgungs-konstrukten haben.

Sollten Sie Anmerkungen haben, können Sie diese gerne an uns geben, damit wir diese in unserer Rückmeldung ggf. aufnehmen.

Den Entwurf finden Sie hier.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Verwirrspiel um EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus neueren KWK-Anlagen


Die Nachrichten überschlagen sich die letzten Tage: Am 01.08.2018 meldet unter anderem die Seite Energiewirtschaft.professionell, dass die Europäische Kommission nun für das Jahr 2018 hinsichtlich der voll zu zahlenden EEG-Umlage auf Eigenversorgung von KWK-Anlagen (wir berichteten) „zurückrudert“ und diese nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2018 wieder bei der reduzierten EEG-Umlage einzustufen wären (Die Pressemitteilung der Kommission hier).

Am Tag drauf dementiert dies aber (quasi umgehend) das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Verweis, es handele sich bei der Entscheidung der Kommission um eine Übergangsregelung, die erst noch in deutsches Recht umgesetzt werden müsse. Mithin müssten die betroffenen KWK-Anlagenbetreiber – deren Anlagen ab dem 01.08.2014 bis heute erstmals in die Eigenversorgung überführt wurden – weiterhin die volle EEG-Umlage abführen und können darauf hoffen, dass durch eine neu zu schaffende gesetzliche Regelung dann eine Rückerstattung erfolgt. Zudem läge dem BMWi der Text der Kommissionsentscheidung noch nicht vor (Hier der Verweis auf den Artikel im Energate-Newsletter dazu).

Die Kanzlei ist über die Ansicht des BMWi durchaus verwundert, denn der einschlägige § 61 b Nr. 2 EEG 2017, welcher zu einer Redukton der EEG-Umalge bei den betroffenen KWK-Anlagen geführt hat, ist weiterhin in Kraft, unterliegt aber aufgrund der früheren Entscheidung der EU-Kommission einem Umsetzungsverbot. Wenn die Kommission nunmehr die Regelung zum „Übergang“ auf eine neue, noch zu schaffende Rechtslage ausdrücklich für das Jahr 2018 genehmigt, bleibt es aus unserer Sicht bei der geltenden gesetzlichen Regelung, nur das Umsetzungsverbot ist außer Kraft.

Hier scheint es noch einiges an Aufklärungsbedarf zu geben, bei welchem wir gerne unterstützen!

Hintergrund:

Wie berichtet, wurden die Reduktionen der EEG-Umlage bei KWK-Anlagen, welche zwischen 01.08.2014 und heute erstmals in die Eigenversorgung überführt oder für eine solche errichtet wurden, von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe eingeordnet.

Das BMWi und die Kommission einigten sich sodann auf eine Regelung, wonach im Wesentlichen künftig KWK-Anlagen mit einer Größe über 1 MW und unter 10 MW elektrischer Leistung mit einer an den Vollbenutzungsstunden orientierte EEG-Umlage zu zahlen hätten, alle anderen Anlagen würden unter ähnlichen Voraussetzungen wie in der Vergangenheit eine Reduktion der EEG-Umlage auf 40 % für die Eigenversorgung erhalten.

Dieser Kompromiss wurde Teil eines Gesetzespaket, welches sich 100-Tage-Gesetz nannte, aber eben dieses Ziel verfehlte, 100 Tage nach Regierungsbildung (kurz vor den Sommerferien) in Kraft zu sein. Grund hierfür war ein Streit zwischen den Ministerien bzgl. der künftigen Sonderausschreibungen von Solar- und Windkraftanlagen. Es sei nun geplant, dass das Gesetz mit den notwendigen Änderungen sodann Ende des Jahres doch noch kommen soll…

Michael Hill
Partner