Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese Woche am Nikolaustag eine schlechte Nachricht für alle KWK-Anlagenbetreiber im Gepäck: KWK-Anlagen mit Beginn der Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014 (also solche, die nicht unter die „Bestandsanlagenregelungen“ des EEG fallen), müssen ab dem 01.01.2018 – zumindest vorläufig – die volle EEG-Umlage zahlen! Die Regelung des § 61b Nr. 2 EEG wird ausgesetzt!
Hintergrund:
Die EU-Kommission hat regelmäßig eine beihilferechtliche Genehmigung zu den Ausnahmetatbeständen bzgl. Umlagen und Abgaben zu erteilen. Die Genehmigung zu den Regelungen des EEG, nach welchen die Eigenversorgung aus Anlagen, die nicht Bestandsanlagen sind, teilweise reduziert ist, läuft zum 01.01.2018 aus. Die zu erneuernde Genehmigung wird nun lediglich für die Eigenversorgung mit EEG-Anlagen erteilt werden. Bei KWK-Anlagen befürchtet die Kommission eine „Überförderung“ des zur Eigenversorgung erzeugten Stroms. Kurz: Bei der Eigenversorgung aus EEG-Anlagen bleibt alles „beim Alten“, bei KWK-Anlagen entfällt das Privileg, nur 40 % EEG-Umlage zu erhalten, zum 01.01.2018.
Hierbei scheint ein Problem zu sein, dass KWK-Anlagen, die unter dem KWKG 2012 in Betrieb genommen wurden, einen KWK-Zuschlag (max. 5,41 ct/kWh) auch für den zur Selbstverbrauch verwendeten Strom erhalten haben. Erst mit dem KWKG 2016 wurde dies geändert. Dazu kommen Reduktionsmöglichkeiten in Strom- und Energiesteuer, auch für Eigengenutzten Strom. Der Kommission scheint eine zusätzliche Reduktion auch bei der EEG-Umlagenbelastung für die Eigenversorgung ein Schritt zu weit zu gehen, weshalb sie wohl diese Möglichkeit nicht mehr genehmigt.
Weiteres Vorgehen:
Bereits ab dem 01.01.2018 werden alle KWK-Anlagen, mit Beginn der Eigenversorgung ab dem 01.08.2014 dazu verpflichtet, 100% EEG-Umlage für den Eigenversorgungsanteil zu bezahlen. Das Bundeswirtschaftsministerium ist derzeit – dem eigenen Bekunden nach – bereits in der Verhandlung mit der Kommission, um gesetzliche Regelungen zu schaffen, die eine Reduktion wieder ermöglichen sollen. Sobald die gesetzlichen Regelungen geschaffen sind, wird ggf. eine Reduktion wieder möglich sein. Ob dies Rückwirkend geschehen kann, ist fraglich.
Eigene Einschätzung:
Ich gehe nicht davon aus, dass die Reduktion in der EEG-Umlage für die Eigenversorgung wieder im vollen Umfang (also auf 40%) kommen wird, ohne, dass in anderen Bereichen Reduktions- oder Förderungstatbestände „gekürzt“ werden. Die Kommission erkennt hier eine potentielle „Überförderung“ und wird ggf. nur dann eine reduzierte EEG-Umlage für die Eigenversorgung akzeptieren, wenn im Gegenzug die KWK-Förderung für den Eigenverbrauch reduziert wird – oder wie im neuen KWKG2017 bereits festgelegt – eine KWK-Förderung für die Eigenversorgung entfällt (also auch bei Anlagen nach dem KWKG 2012). Das Bundeswirtschaftsministerium selbst spricht in einem uns vorliegenden Papier davon, dass im neuen Gesetzesentwurf „gezielt Fallgruppen mit zu hoher Projektrendite“ adressiert werden sollen. Was das genau darstellen soll, bleibt offen. Zumindest empfinde ich es als problematisch, wenn Projekte, denen Planungssicherheit zuerkannt wurde und bestehende gesetzliche Regelungen genutzt haben, nun als solche mit „zu hoher Rendite“ betitelt werden.
Schwieirg und zu bedenken empfinde ich zudem zwei rechtliche Aspekte:
- Das KWKG spricht vom „Selbstverbrauch“, wenn der Strom nicht ins Netz der allgemeinen Vesorgung eingespeist wurde, das EEG definiert die „Eigenversorgung“ dabei als Verbrauch aus der Erzeugungsanlage, deren Anlagenbetreiber der Verbraucher ist (Personenidentität). Das heißt, dass eine „Drittbelieferung“ im Sinne des EEG noch ein „Selbstverbrauch“ (hier v.a. bzgl. der KWK-Zuschläge) im Sinne des KWK-G sein kann. Hier ist es nun am Gesetzgeber, diese Begrifflichkeiten genau zu sortieren, wenn es eine Neuregelung geben soll, ansonsten droht der Einschnitt der KWK-Förderung im „Selbstverbrauch“ für eine EEG-Umlagenreduktion, die nur für die „Eigenversorgung“ gewährt wird.
- Was passiert bei KWK-Anlagen, die als „Bestandsanlagen“ genutzt wurden und dann einen Wechsel der Eigenerzeugungssituation (Wechsel des Anlagenbetreibers und Verbrauchers, weiter Personenidentität) im Jahr 2018 erfahren? Hier wird wohl die EEG-Umlage für die Eigenversorgung unmittelbar auf 100% steigen. Wird es dann aber weiterhin dabei bleiben, dass die Erneuerung der Anlage ab dem Jahr 2018 zu einer Reduktion auf nur 20% der Umlage bleibt? Zumindest das bleibt zu hoffen.
Michael Hill
Partner
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