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Dezentrale Erzeugung: Meldepflichten werden 2018 einfacher! (Teil 2)


2. Änderungen im Stromsteuerrecht: Versorgerstatus nur noch eingeschränkt

Wie schon in Teil 1 des Beitrages (hier) mitgeteilt, hat der Verordnungsgeber auch eine Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlassen, welche die Meldepflichten aus dem Steuerrecht vereinfacht. Hintergrund ist, dass nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Stromsteuerrecht galt: Wenn ein Anlagenbetreiber eine Stromerzeugungsanlage unter 2 MW elektrischer Leistung zur Eigenversorgung betrieben hat und auch Teile des Stromes an Dritte weitergab (sog. „Direktbelieferung“) sowie zur (vollständigen) Belieferung des Dritten zusätzlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezog und weitergab (sog. „Weiterleitung“), war der Anlagenbetreiber „Versorger“ im Sinne des StromStG. Die Ausnahmevorschrift des § 1 StromStV mit Stand bis zum 01.01.2018 war nicht einschlägig. Nun hat der Verordnungsgeber der StromStV Änderungen vorgenommen, die zur Vereinfachung führen.

Rechtslage bis 31.12.2017 und Neue Regelung im Detail:

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Ab 01.01.2018 volle EEG-Umlage für KWK-Anlagen mit Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014!


Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese Woche am Nikolaustag eine schlechte Nachricht für alle KWK-Anlagenbetreiber im Gepäck: KWK-Anlagen mit Beginn der Eigenstromnutzung seit dem 01.08.2014 (also solche, die nicht unter die „Bestandsanlagenregelungen“ des EEG fallen), müssen ab dem 01.01.2018 – zumindest vorläufig – die volle EEG-Umlage zahlen! Die Regelung des § 61b Nr. 2 EEG wird ausgesetzt! Weiterlesen

Achtung: Meldepflicht zur Eigenversorgungsmeldung nicht verpassen!


Seit dem EEG 2014 gilt, dass Anlagen mit Inbetriebnahmedatum seit dem 01.08.2014 und entweder EEG- oder hocheffiziente KWK-Anlagen sind, teilweise von der EEG-Umlage befreit sind. Jeglicher andere Eigenverbrauch von Strom (personenidentisch erzeugt und verbraucht) ist grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet. Ausnahmen hierzu finden sich natürlich (vor allem Bestandsanlagen), § 61 EEG 2014.

Nun ist in der Ausgleich-Mechanismus-Verordnung (AusglMechVO) in den §§ 7 bis 9 geregelt, wie die Meldepflichten des § 74 EEG 2014 erfüllt werden sollen. Dabei muss bis zum 28.02.2016 die Eigenerzeugte und Eigenverbrauchte Menge bei Anlagen größer 10 kW elektrischer Leistung, bzw mehr als 10.000 kWh eigenverbrauchter Strom in den Jahren ab 01.08.2014 bis 31.12.2015 an den Netzbetreiber gemeldet werden.

Hier gilt:
Zuständiger Netzbetreiber für Anlagen, aus welchen sowohl der Erzeuger, als auch Dritte versorgt werden ist der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber.
Sollte ausschließlich Eigenverbrauch stattfinden (und eventuell Überschüsse eingespeist werden), ist zuständiger Netzbetreiber der jeweilig Anschluss(Verteil)Netzbetreiber.

Wichtig: Die BNetzA will ebenso bis 28.02. einen ausgefüllten Meldebogen erhalten. Die Unterlagen dazu sind hier veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass die Mengen, die an Dritte geliefert wurden, erst zum 31.05. an die Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden müssen. Diese Mengen müssen aber teilweise bereits jetzt bekannt sein, wendet man eine Kaskadenmessung zur Bestimmung der Eigenerzeugten und Eigenverbrauchten Menge an.

Des weiteren müssen alle Tatsachen gegenüber dem Netzbetreiber vorgebracht und bewiesen werden, die zu einer Umlagenreduktion führen könnten (Eigenschaft der Eigenerzeugungsanlage als EEG-Anlage, etc.)

Michael Hill
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)