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Die Zeit drängt: Stromsteuerbefreiung und Versorgeranzeige!


Wie bereits berichtet, haben Anlagenbetreiber mit Stromerzeugungsanlagen kleiner 2 MW elektrischer Leistung seit dem 01.07.2019 nicht mehr automatisch den Anspruch darauf, den Strom aus den Anlagen stromsteuerfrei für sich selbst oder für andere im räumlichen Zusammenhang zur Anlage befindlichen Verbraucher zu nutzen.

So muss zur Steuerbefreiung für diese Sachverhalte (Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) bei Erneuerbare-Energien-Anlagen größer 1 MW elektrischer Leistung und bei hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung eine gesonderte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme beantragt werden.

Dies gilt auch für Bestandsanlagen!! Das heißt Anlagen, die auch bereits seit langem in der Eigennutzung sind oder für die Versorgung z.B. eines Areals (fachlich: Kundenanlage) genutzt werden, müssen einen Antrag stellen, wenn sie die genannten Größenvorgaben „reißen“.

Anträge für Bestandsanlagen müssen dabei unbedingt vor dem 31.12.2019 gestellt werden, damit diese rückwirkend ab dem 01.07.2019 gelten können und die Anlage auch steuerbefreit bleibt. Sollten dahingegen für erlaubnispflichtige Anlagen keine Anträge gestellt werden, und dann keine Steuer gezahlt werden, wird dies mindestens als „leichtfertige Steuerverkürzung“ geahndet werden (ganz zu schweigen von der negativen „Publicity“).

Am häufigsten treten derzeit Fälle von KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung auf, oder auch solche, die nicht wärmegeführt sind oder bspw. keinen Hocheffizienznachweis vorlegen können und kleiner als 50 kW sind. Hier bedarf es einigen Vorlauf, um die Anträge vollständig auszufüllen, denn die zwingend zu verwendenden Formulare der Zollbehörden (1422 und 1422a, der Link hierzu hier) verlangen dann doch einiges an Ausführungen und Belegen, die meist in unterschiedlichen Unternehmensteilen gesammelt werden müssen.

Ein „kleiner“ Stolperstein ist in den Formularen selbst eingebaut: Es wird ausdrücklich abgefragt, ob auch andere als der Anlagenbetreiber selbst Strom aus der Erzeugungsanlage erhalten, dieser mithin an weitere Letztverbraucher leistet. Wenn dem so ist, ist der Anlagenbetreiber automatisch per Gesetzesdefinition des § 2 Nr. 1 StromStG in Verbindung mit § 1a StromStV bereits als „Versorger“ tätig. Sollte nun nur Strom aus der kleinen Erzeugungsanlage und (voll versteuerter) Strom aus dem Versorgungsnetz an die „Anderen“ oder auch „Dritte“ geleistet werden (Abrechnung ist irrelevant!), dann muss eine Versorgeranzeige nach § 4 Abs. 1 StromStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StromStV beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden! AUch hier gelten zwingende Formularvorgaben (1412 und 1412a, Link hierzu hier). In anderen Fällen (z.B. Leisten aus mehreren Anlagen mit einer Gesamtgröße von mehr als 2 MW elektrischer Leistung), ist eine offizielle Versorgererlaubnis notwendig!

Sollte das Hauptzollamt durch den Antrag zur Erlaubnis steuerfreier Verwendung von der Versorgereigenschaft Kenntnis erlangen und nicht zumindest zeitgleich eine Versorgeranzeige abgegeben werden, droht eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 20 Nr. 1 StromStV).

Daher: Machen Sie sich alsbald an die Erstellung entsprechender Anträge, die Zeit drängt!

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Verlängerte Meldefrist für Stromspeicher!


§ 5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) schreibt eigentlich vor, dass der Betreiber eines ortsfesten Stromspeichers dazu verpflichtet ist, diesen unabhängig vom Inbetriebnahmedatum nunmehr im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Wird der Stromspeicher in Kombination mit einer EEG-Anlage (bspw. einer Photovoltaikanlage) betrieben, genügt die Registrierung der EEG-Anlage allein nicht aus. Demnach ist bei der Kombination einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers nicht nur die Photovoltaikanlage, sondern auch der Stromspeicher eigenständig zu registrieren!!!

Eine Verletzung der dargestellten Registrierungspflicht kann nach § 21 Satz 1 Nr. 1 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu einer Kürzung der EEG-Förderzahlungen führen.

Wurde die eigenständige Registrierung des Stromspeichers, der in Verbindung mit einer EE-Anlage betrieben wird bislang versäumt, bietet das EEG nunmehr die Möglichkeit einer Sanktion zu entgehen. Der neue § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG liefert eine sogenannte „Stromspeicher-Amnestie-Regelung“. Auf diese Regelung verweist auch die Bundesnetzagentur.


„§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat.“

§ 100 Abs. 1 Satz 5 EEG

Dies bedeutet, dass Betreiber, die bislang nur ihre EE-Anlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher registriert haben, keine Sanktion zu befürchten haben, wenn die eigenständige Registrierung auch des Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31. Dezember 2019 vorgenommen wird.

Gerne helfen wir Ihnen – auch gemeinsam mit unserem starken Kooperationsnetzwerk – weiter, Ihre Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit EE-Anlagen, Stromspeichern oder Registrierungsfragen zu bewältigen!

Michael Hill                                                            Yannick Stahl
Partner | Rechtsanwalt                                        Associate | Rechtsanwalt

Verlängerung der Umsetzungsfrist für Messkonzepte z.B. bei Drittabnahmen beschlossen!


Gestern, am 04.04.2019, hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition die Zustimmung in zweiter und dritter Lesung zum sog. “ Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus“ gegeben (Bericht aus der Sitzung hier).

Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet neben wichtigen Regelungen zum Netzausbau auch bereits Anpassungen zum sog. „Energiesammelgesetz“, welches erst Ende letzten Jahres verabschiedet wurde. Auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (hier) wurden zwei Regelungen aufgenommen, die in der Branche auf Zustimmung treffen werden:

  1. Bei KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung, welche zwischen dem 01.08.2014 und dem 01.01.2023 erstmals zur Eigenversorgung herangezogen werden, darf, um in der Eigenversorgung eine ggf. verringerte Umlage geltend machen zu können, auch flüssiger Brennstoff genutzt werden (also bspw. Öl-BHKW) – siehe Seite 66, dort Ziffer 11 der Vorlage des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Betroffen ist hier der (noch recht neue) § 63c EEG 2017.
  2. In der Umsetzung für die betroffenen Unternehmen wohl wichtiger: Zur Abgrenzung von Energiemengen, die unterschiedlichen Umlagehöhen in EEG-Umlage, KWK-Umlage, etc. unterliegen (vor allem Eigen- und Drittverbrauch) dürfen nun auch noch die Energiemengen im Jahr 2020 anhand nachvollziehbarer Schätzungen ermittelt werden, denn erst zum Jahr 2021 (nicht wie bisher schon zum 01.01.2020) müssen dort Messkonzepte auf Basis geeichter Zähler umgesetzt sein – siehe Seite 68 Ziffer 16 lit c) der Vorlage des Ausschusses.

Damit haben die Unternehmen ein Jahr mehr Zeit zur Implementierung eines Messkonzepts, was nicht heißt, dass man hier nun „trödeln“ dürfte. Die Konzepte sind teilweise höchst komplex, denn Voraussetzung ist zunächst, festzustellen, welche Energiemengen überhaupt voneinander abgegrenzt werden müssen.

Aufgrund des Risikos, bei einer Falschmeldung von Energiemengen Reduktionen in den genannten Umlagen auch rückwirkend zu verlieren, empfiehlt sich eine genaue Prüfung anhand der neueren Vorgaben der §§ 62a und 62 b EEG.

Michael Hill
(Partner)