Am 30. September 2021 laufen teilweise neue Fristen im Rahmen des Anlagenbetriebs einiger Erzeugungsanlagen aus, über wir hier informieren wollen.
Verlängerte Übergangsfrist für Eintragungen im Marktstammdatenregister endet am 30.09.2021
Anlagenbetreiber, welche Stromerzeugungsanlagen vor dem 01. Juli 2017 in Betrieb genommen haben, müssen nun letztmalig bis zum 30.09.2021 ihre Erzeugungsanlagen in das Marktstammdatenregister eintragen.
Die Frist, die zunächst bis zum 31.01.2021 lief, wurde durch die sog. „Frühjahrsnovelle“ (vom 16.07.2021) fast aller energiewirtschaftlich relevanter Gesetze, nun in § 5 Abs. 4 MaStRV auf den 30.09.2021verschoben.
Rechtsfolge der Versäumnis der Eintragung ist, das Einspeisevergütungsansprüche nicht fällig werden (siehe § 23 Abs. 1 Satz 3 MaStRV) und – je nach geltendem Recht – sogar im schlimmsten Fall der Entfall der Einspeisevergütung bzw. Reduktion des anzulegenden Wertes auf Null (z.B. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).
Frist zur Geltendmachung der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen
Biogasanlagen, welche Biogas nutzen, das durch anaoerbe Vergährung von Biomasse erzeugt wird (Gülleanteil von mindestens 80%), deren Förderung vor dem 01.01.2021 enden würde und deren installierte elektrische Leistung am 31.03.2021 kleiner 150 kW war, können noch bis 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber eine zusätzliche Anschlussförderung geltend machen (zusätzliche zehn Jahre). Der Antrag muss bis zum Ablauf des 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber sein, denn es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist.
Mit dem Antrag muss die Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister mitgeteilt werden, und geltend gemacht werden, dass die Anschlussförderung ausgezahlt wird.
Weitere Voraussetzung für die Anschlussförderung ist, dass der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt wird, die elektrische Leistung auch nach dem 31.03.2021 nicht erhöht wurde und wird, keine Ausschreibung der Förderung nach § 39g EEG für die Anlage erfolgt ist und, dass die Anlage weiterhin die Anforderung nach dem jeweiligen EEG der ursprünglichen Förderung einhält.
Die Regelungen finden Sie in den §§ 12a – 12f Erneuerbaren Energie Verordnung (EEV, aktuell nur bei Buzer.de veröffentlicht).
Die Regelung steht derzeit noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt, dennoch ist die Antragstellung zwingende Voraussetzung.
Michael Hill
Partner