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Meldefristen für bestimmte Erzeugungsanlagenbetreiber die am 30. September 2021 enden


Am 30. September 2021 laufen teilweise neue Fristen im Rahmen des Anlagenbetriebs einiger Erzeugungsanlagen aus, über wir hier informieren wollen.

Verlängerte Übergangsfrist für Eintragungen im Marktstammdatenregister endet am 30.09.2021

Anlagenbetreiber, welche Stromerzeugungsanlagen vor dem 01. Juli 2017 in Betrieb genommen haben, müssen nun letztmalig bis zum 30.09.2021 ihre Erzeugungsanlagen in das Marktstammdatenregister eintragen.

Die Frist, die zunächst bis zum 31.01.2021 lief, wurde durch die sog. „Frühjahrsnovelle“ (vom 16.07.2021) fast aller energiewirtschaftlich relevanter Gesetze, nun in § 5 Abs. 4 MaStRV auf den 30.09.2021verschoben.

Rechtsfolge der Versäumnis der Eintragung ist, das Einspeisevergütungsansprüche nicht fällig werden (siehe § 23 Abs. 1 Satz 3 MaStRV) und – je nach geltendem Recht – sogar im schlimmsten Fall der Entfall der Einspeisevergütung bzw. Reduktion des anzulegenden Wertes auf Null (z.B. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021).

Frist zur Geltendmachung der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Biogasanlagen, welche Biogas nutzen, das durch anaoerbe Vergährung von Biomasse erzeugt wird (Gülleanteil von mindestens 80%), deren Förderung vor dem 01.01.2021 enden würde und deren installierte elektrische Leistung am 31.03.2021 kleiner 150 kW war, können noch bis 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber eine zusätzliche Anschlussförderung geltend machen (zusätzliche zehn Jahre). Der Antrag muss bis zum Ablauf des 30.09.2021 beim zuständigen Netzbetreiber sein, denn es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist.

Mit dem Antrag muss die Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister mitgeteilt werden, und geltend gemacht werden, dass die Anschlussförderung ausgezahlt wird.

Weitere Voraussetzung für die Anschlussförderung ist, dass der Strom am Standort der Biogasanlage erzeugt wird, die elektrische Leistung auch nach dem 31.03.2021 nicht erhöht wurde und wird, keine Ausschreibung der Förderung nach § 39g EEG für die Anlage erfolgt ist und, dass die Anlage weiterhin die Anforderung nach dem jeweiligen EEG der ursprünglichen Förderung einhält.

Die Regelungen finden Sie in den §§ 12a – 12f Erneuerbaren Energie Verordnung (EEV, aktuell nur bei Buzer.de veröffentlicht).

Die Regelung steht derzeit noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt, dennoch ist die Antragstellung zwingende Voraussetzung.

Michael Hill
Partner

EEG Verordnungspaket in Kraft getreten


München, 02.08.2021: Die Novellierung des EEG 2021 (hierzu berichten wir noch gesondert) beinhaltet umfangreiche Änderungen des Rechts der Erneuerbaren Energien, die zu ihrer Umsetzung aber teilweise noch weiterer Modifikationen in den jeweiligen Verordnungen bedurften.

Dieses Verordnungspaket ist nun am 15. Juli 2021 in Kraft getreten. Themengebiete sind im Wesentlichen die EEG-Umlageprivilegierung bei „Grünem Wasserstoff“, die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen, eine Verlängerung der bestehenden Registrierung von EEG- und KWK-Anlagen, sowie Änderungen im Bereich von Herkunftsnachweisen, bei Innovationsausschreibungen und KWK-Ausschreibungen. Die wichtigsten Aspekte sollen im Nachfolgenden kurz beleuchtet werden.

Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

Erfreulich ist insbesondere, dass eine Anschlussförderung von bestehenden Güllekleinanlagen für weitere 10 Jahre beschlossen wurde. So wird für bestehende Anlagen ein wirtschaftlich sinnvoller Weiterbetrieb ermöglicht. § 12a EEV enthält hierzu eine Definition solcher Kleinanlagen. In § 12 b EEV werden die weiteren Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs festgelegt. Die EEV sieht dabei eine Begrenzung auf höchstens 15,5 Cent pro Kilowattstunde bis zu einer Bemessungsleistung von 75 kW bzw. von 7,5 Cent bis zu 150 kW, sowie eine jährliche Verringerung dieser Bemessungshöchstgrenze vor.

Weiterhin beinhaltet die EEV in § 12i EEV eine Definition des Begriffes „Grüner Wasserstoff“. Nunmehr liegen damit die Voraussetzungen vor, unter denen Strom zur Herstellung von „Grünem Wasserstoff“ von der EEG-Umlage befreit sind.  Die Befreiung von der EEG-Umlage-Pflicht besteht allerdings nur für die ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden im Jahr.

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

In der MaStRV wurde die Pflicht zur Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb (wieder) aufgenommen haben, verlängert. Eine Registrierung dieser bestehenden Anlagen musste nunmehr nicht mehr bis 31.01.2021 erfolgen sondern erst bis zum 30. September 2021. Beachten Sie bitte auch die Folgen einer verspäteten oder nicht erfolgten Registrierung entsprechender Anlagen.

Hierzu wurde aber dem § 23 Abs. 1 MaStRV ein weiterer Satz angefügt: Für Ei EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind bzw. für KWK-Anlagen die den Dauerbetrieb vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, tritt die Fälligkeit von Ansprüchen nach dem EEG und KWKG weiter ein, außer der Netzbetreiber erlangt von der Nichtregistrierung positive Kenntnis oder er hätte sie erlangen müssen. 

Damit ergeben sich deutliche Erleichterungen im Falle einer nicht erfolgten Registrierung.

Hans Koppenwallner
Anwalt