Archiv des Autors: Jan Bunnemann, Rechtsanwalt, Partner

Neufasssung des Umweltbonus ab 1. Januar 2023


Der Umweltbonus ist für viele Interessenten ein mitausschlaggebendes Argument für den Erwerb eines elektrischen Fahrzeugs. Nachdem den Sommer und Herbst über bereits Informationen über die künftige Ausgestaltung der Förderrichtlinie kursiert sind, ist seit dem 9. Dezember 2022 die Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und wir bewerten diese im Folgenden kurz:


Verlängerung – aber nicht für alle

Keine Überraschung, der Erwerb/das Leasing von elektrischen Fahrzeugen wird auch ab 2023 gefördert. Allerdings mit einer Einschränkung: Ab 1. Januar 2023 sind Plug-In Hybride (PHEV) nicht mehr förderfähig, egal, mit welcher elektrischen Reichweite und egal mit welchem CO2-Ausstoß. Nur dann, wenn ein Fahrzeug gar keinen CO2-Ausstoß je km mehr hat (das trifft für rein elektrische (BEV) und Wasserstofffahrzeuge (FCEV) zu), bleibt es förderfähig.

Wichtig: Fristen!

Um böse Überraschungen zu vermeiden: Die Förderfähigkeit von PHEV setzt neben der Zulassung in 2022 auch den Antrag in 2022 voraus. Wer also am Freitag, den 31. Dezember 2022 noch auf den letzten Drücker ein nach der in 2022 geltenden Förderrichtlinie förderfähiges PHEY zulässt, muss bis Samstag 31. Dezember 2022 24 Uhr den Antrag gestellt haben! Gleiches gilt für ein BEV oder FCEV, wenn die höhere Förderung aus 2022 realisiert werden soll.

Firmen aufgepassst!

Es gibt aber noch eine weitere Neuerung für den Kreis der Förderberechtigten, wenn auch mit etwas zeitlicher Verzögerung: Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine sind ab 1. September 2023 nicht mehr antragsberechtigt. Das gilt auch, wenn die Zulassung noch vor dem 1. September erfolgt ist. Ggfs. ist daher Ende August 2023 Eile geboten.

Höhe der Förderung reduziert

Ab 1. Januar 2023 sinken auch die Födersätze. Der Umweltbonus vom Bund beträgt

  • bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von EUR 40.000 ab 1. Januar 2023
    EUR 2.250 zgl. Innovationsprämie von ebenfalls EUR 2.250 (zusammen EUR 4.500) und
  • bei einem Netto-Listenpreis des Basismodells über EUR 40.000 Euro bis EUR 65.000
    EUR 1.500 zgl. Innovationsprämie von ebenfalls EUR 1.500 (zusammen EUR 3.000).

Ab 1. Januar 2024 werden nur noch Fahrzeuge bis EUR 45.000 Netto-Listenpreis des Basismodells gefördert mit Bundesanteil von dann EUR 1.500 zgl. Innovationsprämie von ebenfalls EUR 1.500 (zusammen EUR 3.000).

Dazu kommt jeweils noch der zwingende Herstelleranteil in Höhe des Umweltbonus ohne Innvoationsprämie.

Mindesthaltedauer erhöht

Die Mindesthaltedauer beim Kauf und beim Leasing verdoppelt sich ab 1. Januar 2023 auf 12 Monate, beim Leasing gibt es die volle Föderung nur bei einer Leasingvertraglaufzeit von 24 Monate. Mit der erhöhten Mindesthaltedauer soll dem sogenannten BAFA-Karussel entgegnet werden, bei dem Kunden mit dem Händler vorab einen Rückkauf des Fahrzeugs nach 6 Monaten zu sehr vorteilhaften Konditionen vereinbart hatten, etwa weil der Händler den jungen Gebrauchten zu hohen Preisen im Ausland verkaufen konnte. Die Staffelung beim Leasing ist bereits in der derzeit geltenden Förderrichtlinie enthalten.

Sonstige Vorgaben und Verfahren weitgehend unverändert

Insbesondere die Antragstellung bleibt erst nach Zulassung möglich. Damit besteht für den/die Interessenten/in nach wie vor keine Sicherheit hinsichtlich der Förderung, je nach Verzögerungen bei der Zulassung kann er/sie geringere Fördersätze als angedacht erhalten oder ggfs. auch gar keine – denn unverändert gilt, dass nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel keine weiteren Fördergelder bewilligt werden können.

Fazit

Dass die bisher sehr generöse Förderung abgeschmolzen wird, ist aus Sicht der Elektromobilität zu verkraften. Denn die Vorteile von BEV, auch hinsichtlich der Total Cost of Ownership (TCO) trotz deutlich gestiegener Strompreise, sind inzwischen bei vielen Verbrauchern angekommen und angesichts der Rahmenbedingungen führt kein Weg an BEV in der kurz- und mittelfristeigen Zukunft vorbei.

FCEV werden zwar auch weiter gefördert, spielen aber von den Zulassungszahlen her im PKW-Bereich keine Rolle. Das wird sich auch mittelfristig nicht ändern, die Bedeutung von H2 wird eher in anderen Bereichen relevant werden.

Spannend wird die Auswirkung auf die Nachfrage nach – hinsichtlich des Umweltnutzen aber ohnehin stark umstrittenen – PHEV ohne Förderung.

Dr. Jan Bunnemann
Partner

Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen – erste Einschätzung


Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck hat heute (Donnerstag, 23 Juni 2022) vormittags bekanntgegeben, dass die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, ausgerufen ist. Grund sind die Kürzungen der Lieferungen von Gas aus Russland. Was bedeutet das?

Zunächst: Wenn Russland die Liefermengen nicht erhöht, sind die angestrebten Füllstände der Speicher „kaum mehr ohne zusätzliche Maßnahmen erreichbar„. Das bedeutet, dass eine Gasmangellage droht. Sollte der Winter streng werden oder der Verbrauch nicht deutlich sinken, droht das Gas auch unter Berücksichtigung der Speicher nicht zu reichen.

Was bedeutet die Alarmstufe rechtlich? Wichtig: Die Alarmstufe allein begründet noch kein Recht zur Abschaltung von einzelnen Verbrauchern oder Bereichen. Auch wird durch die Alarmstufe allein noch nicht in die Preisregelungen von Verträgen eingegriffen. Allerdings sieht § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSig) Preisanpassungsmöglichkeiten vor, wenn „die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe (…) in Verbindung mit dem Notfallplan Gas (…) eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ feststellt. Die Feststellung der BNetzA erfolgt nach § 24 Abs. 4 EnSiG im Bundesanzeiger. Diese Feststellung ist noch nicht erfolgt und in der Pressemitteilung des BMWK wird erwähnt, dass „die Bundesregierung vorerst noch nicht Gebrauch“ von dem Preisanpassungsmechanismus des § 24 EnSiG machen wird. Aufgrund der dynamischen Situation ist aber unklar, wie lange dies Gültigkeit haben wird.

Was unternimmt die Regierung? Das BMWK beabsichtigt, über den Einsatz von Kohlekraftwerken den Verbrauch von Gas zur Stromerzeugung zu reduzieren und so Mengen einzusparen. Daneben gibt es eine Kreditlinie von zunächst 15 Milliarden Euro zur Speicherbefüllung. Zudem soll ein Gasauktions-Modell industrielle Gasverbraucher anreizen, Gas einzusparen. Mit allen, auch weiteren, Maßnahmen soll die Menge an verfügbarem Gas erhöht werden, um die Versorgungssicherheit zu erhalten.

Bei rechtlichen Fragen rund um Ihren Gasvertrag, sei es als Verbraucher oder Versorger, stehen wir gerne zur Verfügung. Die derzeit vermehrt zu beobachtenden Preiserhöhungen sind rechtlich im Einzelfall zu prüfen bzw. auf der anderen Seite Möglichkeiten zur Kostenweitergabe zu eruieren. Kontaktieren Sie uns bei Fragen jederzeit gerne!

Michael Hill / Dr. Jan Bunnemann
Rechtsanwälte

Neufassung der Ladesäulenverordnung ist veröffentlicht – Neuregelungen ab 1.1.2022


Am 10. November 2021 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Nach Art. 3 tritt die Neufassung in weiten Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft. Nur die umstrittene Pflicht zur Ausstattung von neuen öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit NFC- Lesegeräten für Debit- und Kreditkarten greift erst ab 1. Juli 2023.

Ein wesentlicher Punkt neben der Bezahlmöglichkeit ist die Neuregelung der Definition „öffentlich zugänglich“. Diese kommt wohl Tesla entgegen, die bisher durch Beschilderung die Zugänglichkeit auf Tesla-Fahrer beschränkt haben. Spannend bleibt die rechtliche Beurteilung, sollte Tesla wie angekündigt deren Supercharger für Fremdmarken öffnen.

Im Detail zu den wesentlichen Neuregelungen:

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