Die Kollegen von MPW Legal & Tax in Northeim, Kooperationskanzlei unserer Sozietät, weist mit folgendem Artikel auf geänderte Anforderungen an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Beihilfenrechts, aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, hin:
Die EU-Kommission hat Anfang Juli beschlossen, eine Sonderregelung aufgrund der Covid-19 Pandemie hinsichtlich der Folgewirkungen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu erlassen.
Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 30.06.2021 in Schwierigkeiten geraten und damit die Definition der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllen, haben demnach dennoch Anspruch auf staatliche Beihilfen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Strom- und Energiesteuer bedeutet dies, dass auch Unternehmen, die aktuell aufgrund der Covid-19 Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, weiterhin Entlastungen im Strom- und Energiesteuerrecht (z.B. §§ 9b und 10 StromStG, §§ 53a, 54 und 55 EnergieStG) sowie die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen können. Für die Antragstellung auf Entlastung ist es wichtig, dass die Anträge (insb. für 2020) bis zum 30.06.2021 gestellt werden sollten, damit die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) muss auch weiterhin ausgefüllt werden.
Kathrin Neumeyer, Steuerberaterin und Diplomkauffrau (FH), MPW Legal & Tax
Die Regelung zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Ausführungen dazu u.a. hier beim Zoll) ist – neben den Vorgaben zur Transparenz- und Meldepflicht nach der EnSTransV – ein Einfluss aus dem europäischen Beihilferecht. Die Regelung untersagt grundsätzlich, dass derartig betroffene Unternehmen Steuervergünstigungen erhalten. Dabei ist zu beachten, dass man nicht erst „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, wenn das Unternehmen einen Insolvenzgrund erfüllt. Vielmehr reicht auch ein hoher Verschuldungsgrad aus, um in diese Kategorie zu fallen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach der europäischen Definition gelten zudem Sonderbestimmungen mit weniger strengen Vorgaben.
Die Information des Zoll zur Sonderregelung der EU-Kommission finden Sie hier.
Bei Fragen hierzu stehen wir – auch in Kooperation mit MPW Legal & Tax – gerne zur Verfügung.
Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner