Bereits Ende Juni hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung – Sitzung vom 27.06. – Tagesordnungspunkt 19 – eine (weitere) Änderung des EEG beschlossen (Beschlussvorlage samt Begründung hier), welche Auswirkungen auf die Eigenstrom-EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung haben wird.
Derartige Anlagen, die zwischen ab 01.08.2014 erstmalig in die Eigenversorgung überführt wurden oder das Eigenversorgungskonzept änderten, mussten nach Intervention der EU-Kommission ab de, 01.01.2018 eine steigende Umlage ab 3.500 Vollbenutzungsstunden hinnehmen. Bis 3.500 Vollbenutzungsstunden mussten derartige Anlagen (wie in der Rechtslage vor dem 01.01.2018) nur 40 % EEG-Umlage für die Eigenversorgung abführen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.03.2019, in welchem das EEG nicht mehr als Beihilfe-relevantes Gesetz angesehen wird, führte dazu, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr wieder weitgehend freie Hand in der Gestaltung der Eigenversorgungs-Umlage hat.
Der Beschluss des Bundestags zur Änderung des EEG soll nunmehr wieder zur „alten“ Rechtslage führen, wonach die EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen wieder auf 40 % für alle Vollbenutzungsstunden und Größenklassen festgesetz wird.
Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2019 gelten, wonach bereits die EEG-Umlage auf Eigenversorgungsmengen für derartige Anlagen im Jahr 2019 wieder mit 40 % angesetzt werden kann.
Beachten Sie bitte, – trotz der guten Nachrichten für Anlagenbetreiber derartige Anlagen – dass eine ggf. messtechnische Abgrenzung von Eigenversorgungsmengen zu Drittbelieferungen innerhalb der eigenen Versorgungs-Infrastrukturen für den Erhalt der verringerten Umlage weiter relevant bleibt.
Wir stehen Ihnen gerne für die Gestaltung einer rechtskonformen Abwicklung von Eigenversorgungskonstrukten zur Verfügung.
Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt & Mediator (DAA)
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