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Die Zeit drängt: Stromsteuerbefreiung und Versorgeranzeige!


Wie bereits berichtet, haben Anlagenbetreiber mit Stromerzeugungsanlagen kleiner 2 MW elektrischer Leistung seit dem 01.07.2019 nicht mehr automatisch den Anspruch darauf, den Strom aus den Anlagen stromsteuerfrei für sich selbst oder für andere im räumlichen Zusammenhang zur Anlage befindlichen Verbraucher zu nutzen.

So muss zur Steuerbefreiung für diese Sachverhalte (Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) bei Erneuerbare-Energien-Anlagen größer 1 MW elektrischer Leistung und bei hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung eine gesonderte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme beantragt werden.

Dies gilt auch für Bestandsanlagen!! Das heißt Anlagen, die auch bereits seit langem in der Eigennutzung sind oder für die Versorgung z.B. eines Areals (fachlich: Kundenanlage) genutzt werden, müssen einen Antrag stellen, wenn sie die genannten Größenvorgaben „reißen“.

Anträge für Bestandsanlagen müssen dabei unbedingt vor dem 31.12.2019 gestellt werden, damit diese rückwirkend ab dem 01.07.2019 gelten können und die Anlage auch steuerbefreit bleibt. Sollten dahingegen für erlaubnispflichtige Anlagen keine Anträge gestellt werden, und dann keine Steuer gezahlt werden, wird dies mindestens als „leichtfertige Steuerverkürzung“ geahndet werden (ganz zu schweigen von der negativen „Publicity“).

Am häufigsten treten derzeit Fälle von KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung auf, oder auch solche, die nicht wärmegeführt sind oder bspw. keinen Hocheffizienznachweis vorlegen können und kleiner als 50 kW sind. Hier bedarf es einigen Vorlauf, um die Anträge vollständig auszufüllen, denn die zwingend zu verwendenden Formulare der Zollbehörden (1422 und 1422a, der Link hierzu hier) verlangen dann doch einiges an Ausführungen und Belegen, die meist in unterschiedlichen Unternehmensteilen gesammelt werden müssen.

Ein „kleiner“ Stolperstein ist in den Formularen selbst eingebaut: Es wird ausdrücklich abgefragt, ob auch andere als der Anlagenbetreiber selbst Strom aus der Erzeugungsanlage erhalten, dieser mithin an weitere Letztverbraucher leistet. Wenn dem so ist, ist der Anlagenbetreiber automatisch per Gesetzesdefinition des § 2 Nr. 1 StromStG in Verbindung mit § 1a StromStV bereits als „Versorger“ tätig. Sollte nun nur Strom aus der kleinen Erzeugungsanlage und (voll versteuerter) Strom aus dem Versorgungsnetz an die „Anderen“ oder auch „Dritte“ geleistet werden (Abrechnung ist irrelevant!), dann muss eine Versorgeranzeige nach § 4 Abs. 1 StromStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StromStV beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden! AUch hier gelten zwingende Formularvorgaben (1412 und 1412a, Link hierzu hier). In anderen Fällen (z.B. Leisten aus mehreren Anlagen mit einer Gesamtgröße von mehr als 2 MW elektrischer Leistung), ist eine offizielle Versorgererlaubnis notwendig!

Sollte das Hauptzollamt durch den Antrag zur Erlaubnis steuerfreier Verwendung von der Versorgereigenschaft Kenntnis erlangen und nicht zumindest zeitgleich eine Versorgeranzeige abgegeben werden, droht eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 20 Nr. 1 StromStV).

Daher: Machen Sie sich alsbald an die Erstellung entsprechender Anträge, die Zeit drängt!

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Wichtige Frist: Stromsteuerbefreiung muss bis zum 31.12.2019 gesondert beantragt werden


Wie in unserem Beitrag vom 1. Juli 2019 bereits erwähnt, ist das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Nunmehr hat die Generalzolldirektion die Formulare veröffentlicht, die zur Beantragung bestimmter Steuerbefreiungen einzureichen sind.

Zur Erinnerung: Der neue § 9 StromStG regelt in Abs. 1 folgendes:

(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird; […]

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; […]

6. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;

§ 9 Abs. 1 StromStG (Auszug)

Wer die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG für sich in Anspruch nehmen will, muss hierfür eine sog. „förmliche Einzelerlaubnis“ beantragen. § 15 Abs. 3 StromStG regelt, dass dieser Antrag für Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen ist und dass die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG vorliegen, als erteilt gilt. Damit ist ein Antrag zu stellen, wenn man für das Steuerjahr 2019 eine Stromsteuerbefeiung erhalten will.

Handelt es sich bei der Anlage, für die die Steuerbefreiung erzielt werden soll um eine Erneuerbare-Energien-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 1 MWel oder um eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 50 kWel, ist für die Steuerbefreiung kein Antrag auf förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

Die Formulare, mit denen die förmliche Einzelerlaubnis zu beantragen ist, hat die Generalzolldirektion nunmehr (am 31. Juli 2019) veröffentlicht. Die Formulare und weitere Informationen der Generalzolldirektion finden Sie hier.

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Yannick Stahl, Rechtsanwalt | Associate
Michael Hill, Rechtsanwalt | Partner

Bundestag verabschiedete Änderung für EEG-Umlage auf größere KWK-Anlagen


Bereits Ende Juni hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung – Sitzung vom 27.06. – Tagesordnungspunkt 19 – eine (weitere) Änderung des EEG beschlossen (Beschlussvorlage samt Begründung hier), welche Auswirkungen auf die Eigenstrom-EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung haben wird.

Derartige Anlagen, die zwischen ab 01.08.2014 erstmalig in die Eigenversorgung überführt wurden oder das Eigenversorgungskonzept änderten, mussten nach Intervention der EU-Kommission ab de, 01.01.2018 eine steigende Umlage ab 3.500 Vollbenutzungsstunden hinnehmen. Bis 3.500 Vollbenutzungsstunden mussten derartige Anlagen (wie in der Rechtslage vor dem 01.01.2018) nur 40 % EEG-Umlage für die Eigenversorgung abführen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.03.2019, in welchem das EEG nicht mehr als Beihilfe-relevantes Gesetz angesehen wird, führte dazu, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr wieder weitgehend freie Hand in der Gestaltung der Eigenversorgungs-Umlage hat.

Der Beschluss des Bundestags zur Änderung des EEG soll nunmehr wieder zur „alten“ Rechtslage führen, wonach die EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen wieder auf 40 % für alle Vollbenutzungsstunden und Größenklassen festgesetz wird.

Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2019 gelten, wonach bereits die EEG-Umlage auf Eigenversorgungsmengen für derartige Anlagen im Jahr 2019 wieder mit 40 % angesetzt werden kann.

Beachten Sie bitte, – trotz der guten Nachrichten für Anlagenbetreiber derartige Anlagen – dass eine ggf. messtechnische Abgrenzung von Eigenversorgungsmengen zu Drittbelieferungen innerhalb der eigenen Versorgungs-Infrastrukturen für den Erhalt der verringerten Umlage weiter relevant bleibt.

Wir stehen Ihnen gerne für die Gestaltung einer rechtskonformen Abwicklung von Eigenversorgungskonstrukten zur Verfügung.

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt & Mediator (DAA)