Gastbeitrag: Praxisauswirkung des Urteils des EuGH zum „Like-Button“


Rechtsanwalt Sascha Weller, Geschäftsführer des Instituts für Datenschutz, informiert kurzfristig über die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 29.07.2019 (Aktenzeichen C -40/17, hier) zum „Like-Button“ und damit vielmehr über die Zulässigkeit der Nutzung von „Cookies“:

„Der europäische Gerichtshof hat am gestrigen Montag entschieden, dass Websitebetreiber für einen „Gefällt mir“ Button (auch bekannt als „Like-Button“) neben Facebook nach der DSGVO mitverantwortlich sind. Zugleich hat der EuGH geurteilt, dass der Einsatz einer derartigen Schaltfläche, welche tatsächlich Cookies setzt, einer Einwilligung und vollständiger Datenschutzinformationen bedarf. Dies gilt beispielsweise auch für andere Plugins-, Online-Marketing, Videos und Tracking Tools. Sobald Daten der Nutzer gespeichert oder ausgelesen werden, besteht nach Auffassung des EuGH die Pflicht, eine Einwilligung einzuholen. Da dies praktisch immer der Fall ist, werden Cookie-Opt-In-Banner nun auch in Deutschland allgegenwärtig. Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse als Rechtfertigungsgrund ausreicht, lässt der EuGH nach meiner Ansicht bewusst offen.

Der EuGH betont, dass die Besucher der Website über die eingesetzten Verfahren umfassend informiert werden müssen. Daher muss auch die Datenschutzerklärung alle Dienste berücksichtigen, die auf der Website eingesetzt werden.

Ausgangspunkt des vom EuGH entschiedenen Verfahrens war eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW. Der EuGH stellte hierzu auch fest, dass Verbände, wie beispielsweise die Verbraucherzentralen, Abmahnungen aussprechen dürfen. Diese Frage war bis dato nicht eindeutig geklärt.

Praxisempfehlung zum Opt-In:

– Sofern möglich, bestenfalls keine bzw. so wenig Cookies/Dienste wie möglich auf der Homepage einsetzen.

– Bei Verwendung eines solchen Dienstes sollte schon jetzt die Einwilligung der Nutzer zur Verwendung des jeweiligen Dienstes eingeholt werden. Stimmt der Nutzer dem Einsatz des Dienstes nicht zu, darf dieser nicht mehr auf der Homepage eingebunden sein.

– Zudem ist die sogenannte 2-Klick-Lösung äußerst ratsam. Dabei wird der jeweilige Button zunächst nur als Bild ohne Funktion eingebunden. Klickt der Nutzer dann auf das Bild, wird die Einwilligung eingeholt, mit der dann der „echte Button“ nachgeladen wird.

Meine persönliche Meinung:

Die Entscheidung zum Cookie-Opt-In ist nach meinem Dafürhalten alles andere als angenehm. Die Folge der nächsten Wochen und Monate wird sein, dass eine regelrechte Cookie-Banner-Flut auf uns zukommen wird. Ich hoffe inständig, dass uns bald bessere, browserinterne Verfahren zur Einholung eines Opt-In zur Verfügung stehen werden.

Während der EuGH Entscheidungen trifft, die die Unternehmen immer noch mehr belasten, verhängt die US-Aufsichtsbehörde ein Bußgeld von 5 Milliarden Dollar gegen Facebook und ordnet strengere Datenschutzmaßnahmen an. Man muss wohl nicht lange überlegen, welche Methode zu mehr Verständnis für den Datenschutz führt.“

Rechtsanwalt Sascha Weller, 29.07.2019, Institut für Datenschutz Weller

Bitte beachten Sie das in der zukünftigen Umsetzung Ihrer Website-Gesatltung! Gegebenenfalls müssen bestehende Websites angepasst werden.

Der Webauftritt der Kanzlei Fey Hill Bunnemann verwendet keinerlei Cookies.

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt

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