BNetzA: Kurzfristiger Bilanzkreisausgleich ab sofort notwendig!


Die Bundesnetzagentur hat am 18.07.2019 drei wesentliche Beschlüsse kundgetan, welche direkte Auswirkung auf die Bilanzkreisbewirtschaftung im Strom haben. Stellungnahmen zu den Beschlüssen können bis 09. August 2019 abgegeben werden:

Einleitend weist die BNetzA auf die Wichtigkeit der Bilanzkreistreue (Abnahmeprognosen sollen sehr weitreichend den konkreten Abnahmemengen entsprechen) und führen dann aus:

„Die jüngsten Vorfälle, in denen unter anderem das Marktverhalten zu einer erheblichen Abweichung des Saldos des Netzregelverbundes beigetragen hat, geben der Beschlusskammer Anlass, Maßnahmen zur Stärkung der Bilanzkreistreue zu ergreifen.“

BNetzA in der Mitteilung vom 18.07.2019

Folgendes soll nunmehr gelten

  1. Die Bilanzkreisverantwortlichen werden mit sofortiger Wirkung verpflichtet, ihre Bilanzkreise spätestens 15 Minuten vor dem Erfüllungsbeginn durch eine entsprechende Fahrplanmeldung auszugleichen.

    Da diese Regelung bereits konsultiert wurde und eigentlich erst zum 01.05.2020 gelten sollte, wird diese – wohl aufgrund der o.g. „jüngsten Vorfälle“ vorgezogen. Die Bilanzkreiskoordinatoren (Übertragungsnetzbetrieber) sind gehalten bei Verstößen gegen diese Regelung auch eine fristlose Kündigung des Bilanzkreisvertrages nachzudenken – mit weitreichenden Folgen für den „verstoßenden“ Lieferanten! Eine Anhörung hierzu findet daher u.E. nicht mehr statt!
  2. Die Festlegung zur Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreis-Abrechnungssystems vom 25.10.2012 (Az. BK6-12-024) wird dahingehend angepasst, dass in Viertelstunden, in denen der Saldo des deutschen Netzregelverbundes einen Wert von mehr als 80 % der kontrahierten Regelleistung in der entsprechenden Richtung ausweist, im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung bei Unterspeisungen ein Zuschlag und bei Überspeisungen ein Abschlag auf den Ausgleichsenergiepreis in Höhe von 50 %, mindestens jedoch 100 €/MWh erhoben wird.

    Unsere Einschätzung: Bisher waren die Ausgleichsenergiepreise einheitlich und ohne Abschlag oder Aufschlag versehen. Dies führt bei entsprechenden Über- oder Unterschreitungen zu einer finanziellen „Haftung“ auch derjenigen Lieferanten, die in der speziellen Zeitspanne nach den allgemeinen Regelungen korrekt bilanziert haben. Diese tragen den durch andere Versorger verursachten Malus sodann mit.

    Ein Inkrafttreten dieser Regelung ist im Verlauf des dritten Quartals 2019 angedacht.
  3. Einführung einer standardmäßigen werktäglichen Übermittlung aller Messwerte RLM-gemessener Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen an die ÜNB.

    Die ÜNB erhalten derzeit die RLM Daten mit größeren Zeitversatz und können daher erst sehr spät reagieren. Dies soll sich hierdurch ändern.

    Ein Inkrafttreten dieser Verpflichtung ist mit Wirkung zum 01.10.2019 angedacht.

Mehr Informationen zu der Festlegung finden Sie auf der Internetseite der BNetzA.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

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