„Gaspreisanpassungsverordnung“ zur Einführung der „Gasbeschaffungsumlage“ an den Bundestag übermittelt


München, 05.08.2022: Mit Datum vom 04.08.2022 hat die Bundesregierung die neue Verordnung zur Einführung der „Gasbeschaffungsumlage“ und zum „finanziellen Ausgleich für Gasimporteure“ nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) dem Bundestag vorgelegt. Inhalt, Folgen und eine erste Einschätzung finden Sie im Folgenden.

Inhalt der Verordnung ist zunächst, wie in § 26 Abs. 7 EnSiG vorgeschrieben, die Berechnung des finanziellen Ausgleichs von Mehrkosten aufgrund einer Gasverknappung bei den Gasimporteuren Deutschlands. Diese erhalten einen Anteil der besagten Mehrkosten als „finanziellen Ausgleich“ von der Trading Hub Europe GmbH (im Folgenden „THE“) in der Rolle als „zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigte und Verpflichtete“ ausbezahlt. Diese finanzielle Belastung wird sodann von der THE wiederum in der Rolle als Marktgebietsverantwortlicher von den sog. „Bilanzkreisverantwortlichen“ in Form einer „Gasbeschaffungsumlage“ für alle physisch in Deutschland gelieferten Energiemengen verlangt. Die Höhe der Umlage war bis heute noch nicht bekannt, soll aber am 15.08.2022 veröffentlicht werden.

Durch diese Verordnung, die frühestens 72 Stunden nach Vorlage an den Bundestag verkündet werden kann und dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten kann (siehe § 9 der Verordnung). Das wäre daher frühestens der 08.08.2022.

Mit diesem Tag wäre als Folge der Veröffentlichung der Verordnung eine konkrete Preisanpassung aufgrund des Ausrufens der Gasmangellage durch die Bundesnetzagentur (bisher nicht erfolgt) nach § 24 EnSiG nicht möglich. Zum System dieser Preisanpassung finden Sie einen Artikel von uns hier. Hintergrund der Schaffung der Verordnung und des Regelungsansatzes in § 26 EnSiG war der Wille der Bundesregierung, dass es nicht aufgrund unterschiedlicher Preiserhöhungen verschiedener Gasimporteure zu unterschiedlich hohen Preisanpassungen wegen der Mangellage bei den Letztverbrauchern kommt (siehe Seite 3 des Verordnungsentwurfs unter „Alternativen“).

Die Umlage wird dann ab dem 01.10.2022 von der THE bei den Bilanzkreisverantwortlichen eingezogen. Die Dauer der Maßnahme ist zunächst bis auf das Ende der Heizperiode 2023/2024 (also auf den 01.04.2024) begrenzt.

Folge der Verordnung ist zunächst nur, dass die Bilanzkreisverantwortlichen, welche die Energielogistik entweder für Gaslieferanten übernehmen oder auch der Gaslieferant diese Rolle selbst ausfüllt, die Umlage zu tragen hat. Die Weitergabe der Umlage, zunächst ggf. vom Bilanzkreisverantwortlichen an den Lieferanten oder aber auch vom Lieferanten an den Letztverbraucher ist bislang eine Rechtsfrage, die an der Auslegung der konkreten Lieferverträge und deren Anpassungsregelungen hängt. Hier gibt es – im Ergebnis berechtigt – einige Stimmen, die eine Weitergabe bei vielen Verträgen für zumindest „schwierig“ halten. Aber das muss der Einzelfallprüfung überlassen werden. Auch die Frage der Weitergabe von Mehrkosten im Bereich der Fernwärmeversorgung, die (auch) auf Gasverbrennung basiert, ist derzeit ungeklärt und vorbehaltlich vertraglicher Regelungen zu lösen.

Die Problematik der fraglichen Weitergabemöglichkeit der Umlage an Letztverbraucher wurde nach Presseberichten bereits an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz herangetragen, welches meinte, dieses „Detail“ noch regeln zu wollen (siehe bspw. den Artikel bei Spiegel online dazu). Auch kurzfristige Gesetzesänderungen sind dabei im Gespräch. Vertragliche Anpassungen von Gaspreisen haben oftmals noch eine Mindestvorlaufzeit von sechs Wochen (trotz der nunmehr möglichen, kürzeren Zeiträume nach § 41 Abs. 5 EnWG). Damit müsste dieses „Detail“, welches im Ergebnis eine immense wirtschaftliche Bedeutung für die Versorger hat, bis zum 20. August geklärt sein.

Persönliche Bewertung des Autors

Persönlich begrüße ich die Regelung der Umlage, denn diese schafft das Verlagern der dem politischen Umfeld und handelsbedingten zuzurechnenden Preissteigerung, auf viele Schultern, wenn die gleichmäßige Verlagerung auf alle Verbraucher erfolgt. Problematisch empfinde ich die persönlich empfundene Bagatellisierung der Frage der Weitergabe dieser Umlage an Letztverbraucher.

Außerdem werden wir sehen, dass auch hier Ungleichbehandlungen wesensimmanent sind: So wird derjenige, der nunmehr gezwungenermaßen einen teuren Fixpreisvertrag für Gas kürzlich abgeschlossen hat oder derjenige Großverbraucher, der einen marktnahen Liefervertrag (ggf. mit Anbindung an den Spotpreis) nutzt, quasi „doppelt“ belastet gegenüber denjenigen mit historischen Festpreisen.

Ob die Maßnahme generell preisdämpfend wirkt, ist zudem weiter zu beobachten, denn diese soll ja insbesondere Mehrkosten durch die Gasmangellage beheben. Normale, bspw. dem extrem unter Druck stehenden Terminmarkt, geschuldete Preisschwankungen, sind damit weiterhin möglich.

Schließlich bleibt weiterhin zu hoffen, dass die generell sinnvollen, angeforderten Einsparmaßnahmen bis zu 20 % der Gasmengen sparen und damit dem Preisanstieg weiter entgegentreten können (ebenso wie andere Maßnahmen der Politik).

Michael Hill
Partner

3 Gedanken zu „„Gaspreisanpassungsverordnung“ zur Einführung der „Gasbeschaffungsumlage“ an den Bundestag übermittelt

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