Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten gem. Energiesparverordnung (EnSikuMaV)


München, den 17.11.2022

Am 1.09.2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) in Kraft getreten. Grund für den Erlass der Energiesparverordnung war die angespannte Lage auf den Energiemärkten und drastisch steigende Gaspreise. EnSikuMaV enthält Vorgaben zur Energieeinsparung im Gebäudebereich, Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten sowie Weiterleistungs- und Informationspflichten für Eigentümer von Wohngebäuden. Die Verordnung bleibt bis einschließlich 28. Februar 2023 bestehen.

Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten

Eine der wesentlichen Neuerungen im EnSikuMaV ist die Einführung neuer Informationspflichten für Energieversorger. Gaslieferanten sowie Wärmelieferanten, die überwiegend Gas verwenden, sind nach § 9 EnSikuMaV verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch, Preissteigerungen und Eisparpotenziale zu informieren.

Allgemeine Mitteilung bis zum 30.09.2022

Bis zum 30.09.2022 war den Eigentümern von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzern von Wohneinheiten eine allgemeine Mitteilung zukommen zu lassen, die folgende Informationen enthält:

  1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode
  2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für die kommende Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung:
  • des am 1.09.2022 geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises im jeweiligen Netzgebiet,
  • oder des Neukundentarifs, den sie am 1.09.2022 oder später aufgerufen haben
  • des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode                                                 
  1. Informationen zum rechnerischen Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Individualisierte Mitteilung bis zum 31. Dezember 2022

In Hinblick auf die einmonatige Umsetzungsfrist wurde den Gas- und Wärmelieferanten die Möglichkeit eingeräumt, die Informationen lediglich auf der Grundlage typischer Verbräuche unter Berücksichtigung der Gebäude- und Haushaltsgröße mitzuteilen. Eine individualisierte Mitteilung ist allerdings spätestens bis zum 31.12.2022 zu versenden.

Erneute Mitteilung bei erheblichen Preisänderungen

Wenn das Preisniveau bei den voraussichtlichen Energiekosten erheblich ansteigt, ist der Energieversorger verpflichtet, die Informationen innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen.

Weiterleitungs- und Informationspflichten der Eigentümer von Wohngebäuden

Bei Gebäuden, die leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden, ist die Mitteilung bis zum 31.10.2022 an Bewohner, bzw. Nutzer weiterzuleiten. Eine individualisierte Mitteilung ist spätestens bis zum 31.01.2023 zu versenden. Bei Liegenschaften mit mehr als zehn Wohneinheiten sind Eigentümer von Wohngebäuden zur unverzüglichen Weiterleitung der Informationen verpflichtet, die sie von Ihren Gas- oder Wärmelieferant erhalten haben.

Herausforderungen

Gas- und Wärmelieferanten mussten sich darauf einstellen, bis Ende des Jahres mindestens zwei Mitteilungen an ihre Kunden zu versenden. Verlangt werden Berechnungen mit individuellen Nutzerdaten – keine Informationen, die bei den Gas- und Wärmeversorgern bereits vorhanden sind. Die von der Bundesregierung beschlossene Pflicht zur erneuten Mitteilung führt dazu, dass Gas- und Wärmelieferanten flexibel auf die Änderungen der Energiepreise reagieren und ggf. weitere Mitteilungen versenden müssen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu diesem Thema.

Ewa Nawolska
Associate

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