Wer eine einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen erwirken will, sollte sich auch im Bereich des OLG Schleswig beeilen…


Die Kanzlei Fey Hill Bunnemann hat vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Az. 6 U 4/18) in einer Wettbewerbssache zwischen im Energiemarkt tätigen Parteien die Mandantin erfolgreich gegen eine einstweilige Verfügung verteidigt. Der Antragsteller hat sich bei Beurteilung der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit möglicherweise auf eine Kommentarstelle verlassen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat die vom Landgericht Kiel erlassene Verfügung aber mangels Dringlichkeit aufgehoben.

Hintergrund war ein geltend gemachter Unterlassungsanspruch wegen eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens. Die spätere Antragsteller hat – möglicherweise im Vertrauen auf eine Kommentierung – 3 Wochen bis zur Abmahnung und nach Erhalt der Reaktion auf die Abmahnung weitere 3 Wochen, insgesamt ca. 2 Monate von der Kenntnis bis zur Stellung des Antrags auf einstweilige Verfügung, vergehen lassen. Das Landgericht  hat die beantragte Verfügung nach mündlicher Verhandlung erlassen und die Dringlichkeit bejaht. Das Landgericht Kiel vertrat die Ansicht, aufgrund der Stellungnahme auf die Abmahnung hätte die Antragstellerin nach Eingang der Reaktion noch drei Wochen abwarten dürfen, ohne die Dringlichkeit zu widerlegen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Entscheidung des Landgerichts korrigiert und richtigerweise die Dringlichkeit verneint.

Die Dringlichkeit wird in Wettbewerbssachen zu Gunsten des Antragstellers gesetzlich vermutet, ist aber im Gesetzt nicht näher definiert und wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich gehandhabt. Die Gerichte im Süden der Republik tendieren eher zu einer Frist von einem Monat. Entscheidend ist für den Fristbeginn dabei immer die Kenntnis und für die Fristwahrung der Eingang des Antrags auf einstweilige Verfügung bei Gericht. Im Bereich etwa des Oberlandesgerichts München wird diese Frist strickt gehandhabt, auch Feiertage etc. führen grds. nicht dazu, dass eine später Antragstellung noch dringlich ist. Im Norden besteht eher eine Tendenz zu längeren, flexiblen Fristen, die die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.  In der Kommentierung des Standardkommentars Köhler/Bornkamm im Wettbewerbsrecht wird dabei für das OLG Schleswig angegeben, dass dieses eine Antragstellung innerhalb von 2 Monaten als nicht zu spät angesehen hat. Allerdings stützt sich diese Kommentierung auf eine Entscheidung aus den 90-er Jahren. Falls sich die Antragstellerin darauf verlassen haben sollte, wurde ihr dies zum Verhängnis.

Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Schleswig zwar wieder betont, dass für die Beurteilung der Dringlichkeit immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Allerdings ergibt sich bereits aus der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig, dass nicht in jedem Fall die 2 Monate abgewartet werden dürfen. So hat das Oberlandesgericht Schleswig in einer Entscheidung vom 25. November 2008 (6 U 31/08) ausgeführt: „Schon bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen entfällt aber auch nach Auffassung des erkennenden Senats regelmäßig die vermutete Dringlichkeit„.  In einem anderen Fall war ein Abwarten von 2 Wochen vor und 4 Wochen nach der Abmahnung ebenfalls zu lang (6 U 31/11). Daran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Schleswig auch im vorliegenden Fall, der rechtlich und tatsächlich einfach gelagert war, das Abwarten von ca. 2 Monaten als zu lang angesehen und die Dringlichkeit verneint.

Für die Praxis zeigt dies, dass bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung auch in Wettbewerbssachen immer Eile geboten ist. Es ist nicht sicher, sich auf die Kommentierungen zur Dringlichkeit zu verlassen.

Aus Sicht der Praxis wäre eine klar definierte Frist wünschenswert, denn die etwa vom OLG Schleswig praktizierte Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls macht es in der Beratung der Mandanten, ob denn Dringlichkeit vorliegt, oft schwierig. Eine klare Frist könnte aus unserer Sicht Verfahren vermeiden und die daraus folgende erhöhte Rechtssicherheit dürfte den Nachteil, dass im Einzelfall ein Antragsteller „zu spät“ kommt, mehr als kompensieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass  es dem Gläubiger des (vermeintlichen) Unterlassungsanspruchs unbenommen bleibt, diesen in der Hauptsache zu verfolgen.

Falls Sie wettbewerbsrechtlich gegen einen Konkurrenten vorgehen oder sich gegen ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen verteidigen wollen, freuen wir uns über Ihre Nachricht.

 

Dr. Jan Bunnemann
Partner

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