Ingolstadt, 03.07.2020: Mit dem heute im Bundestag in zweiter und Dritter Lesung verabschiedeten Kohleausstiegsgesetz (hier) wird sich nicht nur etwas Großes im Hinblick auf die Dekarbonisierung Deutschlands tun und auch die Förderung der KWK-Anlagen wird weiter verändert. Konkret werden dort auch überfällige und klarstellende Regelungen für Energielieferverträge (Strom und Erdgas) getroffen: Die Anpassung der Umsatzsteuer wird dauerhaft keine Informationspflicht des Versorger und kein Sonderkündigungsrecht begründen.
Der neue § 41 Abs. 3a EnWG lautet nun eindeutig wie folgt:
„(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht.“
§ 41 Abs. 3a EnWG neu
Damit ist eine Rechtsansicht bestätigt, die bereits seit langem besagt, dass Änderungen von Steuern und vor allem der Umsatzsteuer nicht zu einem Kündigungsrecht des Kunden führt, wenn diese Änderungen (Steigerung oder Reduktion) unverändert weitergegeben werden. Damit wird der Wechsel des Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020 und 01.01.2021 auch bei Energieversorgungsverträgen gesichert, ohne das Kunden nur aus diesem Grund deren ggf. längerfristig angesetzten Lieferverträge kündigen könnten.
Hintergrund ist vor allem die Regelung des EnWG (dort § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) wonach bei jeglicher (einseitiger) Änderung der Vertragsbedingung ein Sonderkündigungsrecht besteht und der Kunde darüber aufgeklärt werden muss. Hauptanwendungsfall ist dabei die Preisanpassung aufgrund der jährlichen Anpassung einzelner Preiselemente (bspw. EEG-Umlage, Abgaben, Netzentgelten, etc.), welche bei den meisten Preisanpassungsregelungen dazu führt, dass der Versorger seine Kunden darüber informieren muss, dass sich der Preis ändert und dieser ein Sonderkündigungsrecht hat.
Die jetzige Änderung bezieht sich aber ausschließlich auf die Umsatzsteuer und ist damit nicht auf andere Umlagen, Abgaben und Entgelte (bei Strom wäre dies: EEG-Umlage, Netzentgelte, Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, § 19-Umlage, Offshore-Netzumlage, Abschaltbare-Lasten-Umlage, Messstellenbetriebskosten und Stromsteuer) anwendbar.
Einschätzung
Die Lösung für die Umsatzsteuer unter den aktuellen Eindrücken ist pragmatisch und sehr gut. Vor allem hinsichtlich des kurzfristig erst vorliegenden Gesetzesbeschlusses war eine Information an die Kunden im Vorneherein meist nicht möglich (eigentlich gilt ja hier für Grundversorgunsgkunden eine Frist von sechs Wochen vor Änderung).
Aber: die neue Regelung kann auch eine Blaupause für Änderungen weiterer Strom- und Gaspreisbestandteile sein, welche der Lieferant nicht beeinflussen kann. So machen beim Strom (siehe hier, Seiten 3 und 7) im Januar 2020 im Durchschnitt 52 % des Preises bei Haushaltskunden bereits Steuern, Abgaben und Umlagen aus (siehe oben die Auflistung). Sodann kommen dann noch regulierte Netzentgelte des örtlichen Energienetzbetreibers dazu, die auch nicht durch den Lieferanten beeinflusst werden können. Bei einem durchschnittlichen Strompreis von 31,37 ct./kWh für Haushaltskunden machen nur 7,18 ct. den reinen Versorgeranteil, über Strombeschaffung und eigenen Kosten- und Risikoanteilen sowie Marge aus (das sind weniger als 23 % des Gesamtpreises). Allein dieser Anteil unterliegt dem Wettbewerb.
Hier eine Lösung zu finden, die den (wettbewerblich orientierten) Lieferanten auf die Gestaltung wirklich marktlich beeinflussbaren Bestandteile reduziert, wäre die Lösung, wenn der neue § 41 Abs. 3a EnWG künftig auch auf andere nicht beeinflussbare Preisbestandteile ausdehnt und hier bei unveränderter Weitergabe kein Sonderkündigungsrecht schafft… Aber, hiervon darf ich nicht träumen, denn so richtig will das wohl niemand, denn bestehende Geschäftsmodelle werden dabei empfindlich gestört und die Lieferanten bleiben die Inkassounternehmen für den Staat und die Netzbetreiber.
(„Not so fun fact„: Wenn ein Lieferant einen endgültigen Zahlungsausfall verzeichnet, muss dieser dennoch alle Umlagen, Abgaben und die Stromsteuer für den gelieferten und nicht bezahlten Strom abführen; davon ausgenommen ist nur die Umsatzsteuer… Dieses Risiko wird natürlich im „reinen Versorgeranteil“ eingepreist, wo es im Wettbewerb überhaupt noch geht.)
Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner