Noch die „alte“ Bundesregierung sowie das geschäftsführende Bundesfinanzministerium haben Änderungen am EEG und der Stromsteuerverordnung vorgenommen, welche die Meldepflichten von Anlagenbetreibern dezentraler Erzeugungsanlagen vereinfachen. So wurde mit dem „Mieterstromgesetz“ die verpflichtende Meldung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Bundesnetzagentur aufgehoben (Meldung nur noch bei Verlangen der Bundesnetzagentur) und im Bereich der Stromsteuer werden weitreichende Vereinfachungen für den Versorger aus dezentralen Anlagen gemacht (neuer § 1a StromStV). Beide Änderungen gelten ab dem 01.01.2018, damit also teilweise rückwirkend. Über die Änderungen des EEG wird im folgenden berichtet, die Änderungen in der StromStV finden sie in Teil 2, hier)
- Änderungen im EEG zur Datenmeldung gegenüber der BNetzA
Mit dem Mieterstromgesetz kamen einige Änderungen am EEG, welche bisherige Regelungen anders gestalten, die erst mit den Reformen aus 2016 in das Gesetz aufgenommen wurden. So wurde im Jahr 2017 bei den Meldungen an die Bundesnetzagentur wohl durch Nachfragen und viel Datentraffic vor dem 28.02.2017 zwischenzeitlich die Telefonanlage und die Postfächer der Netzagentur so stark belastet, dass diese vor dem Zusammenbruch standen. Aus diesem Grund hatte damals die Bundesnetzagentur die Meldefrist für die Meldungen ihnen gegenüber um einen Monat nach hinten geschoben (siehe Bericht des BHKW-Infozentrums hier)
Nun wurde das Gesetz in § 76 EEG 2017 so geändert, dass unter anderem sowohl Anlagenbetreiber, die Eigenversorgung aus deren Anlagen vornehmen, als auch „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ (EltVU), also solche, die bspw. aus deren Erzeugungsanlagen Dritte innerhalb der Kundenanlage beliefern (Beispiel: „Mieterstrom“) nicht mehr gezwungen sind, Datenmeldungen nach §§ 74 und 74a EEG 2017 parallel zur Meldung an die zuständigen Netzbetreiber auch an die Bundesnetzagentur zu senden. Lediglich nach Aufforderung der Bundesnetzagentur sind diese Meldung noch notwendig. Die Bundesnetzagentur hat hier darüber nochmals ausdrücklich berichtet.
Einschätzung:
Die Änderung ist konsequent, denn die EltVU als auch die Eigenerzeuger melden Daten ohnehin an die Netzbetreiber. Eine Parallelmeldung an die BNetzA, welche auf die Daten der Netzbetreiber zurückgreifen kann, ist daher eher als bürokratisch einzuordnen.
Hintergrund der Meldungen bei Eigenerzeugern:
Wer sich selbst aus seiner Erzeugungsanlage (strenge Personenidentität) mit Strom versorgt, ist grundsätzlich bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01. August 2014 verpflichtet, eine 100% EEG-Umlage auf den selbsterzeugten Strom zu zahlen. Der Grundsatz lautet seitdem: Jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde Strom muss mit einer vollen EEG-Umlage belegt werden. Ausnahmen hiervon sind abgezählt. Die zwei häufigsten Ausnahmen sind (a) Anlagen mit einer Größe weniger 10 kW elektrischer Leistung, für die ersten 10.000 kWh Jahres-Eigenverbrauch und (b) „Bestandsanlagen„. Bestandsanlagen sind Erzeugungsanlagen die vor dem 01.08.2014 vom heutigen Anlagenbetreiber bereits zur Eigenversorgung (ebenso strenge Personenidentität) betrieben wurden. Bei Bestandsanlagen ist – im Gegensatz zu neuen Anlagen – eine Berührung des „allgemeinen Versorgungsnetzes“ grundsätzlich unschädlich. Nur bei Bestandsanlagen mit Eigenerzeugung zwischen September 2011 und August 2014 muss sich die Erzeugungsanlage in räumlichen Zusammenhang mit der Verbrauchsstelle befinden.
Bei neueren Anlagen, also solche, die nach dem 01.08.2014 in Eigenerzeugung gegangen sind oder den Anlagenbetreiber wechselten, gilt: Nur wenn diese EEG-Anlagen sind, muss für den Eigenverbrauch 40 % EEG-Umlage gezahlt werden. Bis 31.12.2017 waren noch KWK-Anlagen mit Eigenversorgung ab dem 01.08.2014 entsprechend reduziert, dies ist aber mit Wirkung zum 01.01.2018 zunächst aufgehoben worden (wir berichteten).
Um diese Ausnahmeregelungen bzgl. verringerter oder entfallener EEG-Umlagen geltend zu machen, muss der Anlagenbetreiber jeder Anlage ab 1 kW elektrischer Leistung (bei PV-Anlagen ab 7 kW elektrischer Leistung) gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber „unverzüglich“ melden, welche Ausnahmeregelung ab wann geltend gemacht wird und wie groß die Anlage ist. Außerdem muss die Änderung von relevanten Umständen mitgeteilt werden (z.B. bei Bestandsanlagen den Wechsel des Anlagenbetreibers oder Letztverbrauchers sowie eine Erneuerung der Anlage, etc…). Des Weiteren muss bei den Meldepflichtigen Anlagen, bei welchen eine EEG-Umlage anfallen kann (z.B. wegen Eigenverbrauch oder Drittbelieferung innerhalb der Kundenanlage) die relevanten, mit einer EEG-Umlage zu belegende Menge bis zum 28.02. bzw. 31.05. des Folgejahres zu melden, siehe § 74a Abs. 2 EEG. Zu beachten ist dabei, dass bei einer Eigenversorgung schließlich „messtechnisch“ mit geeichten Messgeräten die zeitgleiche Erzeugung und der Verbrauch aus der Anlage nachgewiesen werden muss, § 61 h EEG 2017 (auch hier berichteten wir bereits).
Die Meldungen für die Ausnahmeregelungen sind bis zum 01.01.2018 eben auch an die Bundesnetzagentur gegangen, ab diesem Datum muss dies nur noch dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.
Michael Hill
Partner
P.S.: Bitte beachten Sie, dass hier rechtlich komplexe Sachverhalte stark komprimiert zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung kann daher nicht jeden Gestaltungsfall erfassen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir empfehlen dringend die Einzelfallprüfung!
Pingback: Dezentrale Erzeugung: Meldepflichten werden 2018 einfacher! (Teil 2) | Blog der Kanzlei Fey Hill Bunnemann