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Stromsteuer bei kleinen Anlagen: Formulare wurden geändert!!


Die Zollverwaltung hat noch Ende der KW 45 die Formularstruktur für die zwingenden Formularvorlagen zur Verwendung am Jahresende geändert! Die Änderung gilt ab sofort!

Wie mehrfach berichtet (hier und hier), müssen Anlagenbetreiber mit EEG- oder hocheffizienten KWK-Stromerzeugungsanlagen bis 2 MW elektrischer Leistung grundsätzlich einen Antrag auf „gesonderte Erlaubnis“ für den im räumlichen Zusammenhang selbstbezogenen oder an Dritte geleisteten Strom stellen, damit der Strom aus diesen Anlagen weiter von der Stromsteuer befreit ist. Einer „allgemeinen Erlaubnis“ unterliegen hingegen erneuerbare Energien Anlagen bis 1 MW elektrischer Leistung und hocheffiziente KWK-Anlagen bis zu 50 kW elektrischer Leistung, welche ausschließlich wärmegeführt sind, einen Jahresnutzungsgrad von mind. 70 % aufweisen und keine Bypass- oder Notkühler-Einrichtung verwenden (siehe § 10 StromStV).

Anlagen, die aber eine Erlaubnis benötigen (EEG-Anlagen über 1 MW, hocheffiziente KWK-Anlagen über 50 kW und Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 10 StromStV nicht erfüllen), müssen zwingen die vorgegebenen Formulare 1422 und 1422a (Betriebserklärung) verwenden. Hier hat sich noch nicht viel getan!

Aber: Wie auch bereits berichtet, müssten Anlagenbetreiber, die Strom an Dritte weitergeben, auch eine Versorgererlaubnis oder für den Fall, dass die Lieferung nur aus Anlagen kleiner 2 MW erfolgt, eine Versorgeranzeige abgeben (siehe § 2 StromStV), denn diese Anlagenbetreiber werden grundsätzlich automatisch Versorger im Sinne des § 2 Nr. 1 StromStG, § 1a StromStV.

Bei den Formular-Vorgaben zur Versorger-Erlaubnisanträgen (Formular 1410) oder Versorgeranzeigen (Formular 1412) wurde jetzt aber der Anhang zur Betriebserklärung verändert: Die Betreibserklärungen müssen nur noch für den Betrieb von Erzeugungsanlagen mit „allgemeiner Erlaubnis“ abgegeben werden, da für die anderen Erzeugungsanlagen ja bereits die „gesonderten Erlaubnisse“ nach Formular 1422 und 1422a abzugeben sind. Dafür wurden nun die Formulare 1410a (Betriebserklärung) und 1410az (Zusatzblatt zur Betriebserklärung) geschaffen. Diese Dokumente gelten als Anhang für die Versorger-Erlabnisanträge ebenso wie für die Versorgeranzeigen.

Dies soll offensichtlich die Handhabung vereinfachen, da viele Antragsteller quasi inhaltsgleiche Betriebserklärungen im Rahmen der Formulare 1412a (nun nicht mehr vorhanden) und 1422a abgegeben haben…

Ein konkretes Beispiel daher: Angenommen, ein Hotelbetrieb besitzt eine PV-Anlage mit 200 kW und ein (hocheffizientes) Blockheizkraftwerk mit 65 kW (BHKW) jeweils elektrischer Leistung. Die Anlagen werden vorrangig zur Eigenversorgung genutzt, aber es werden auch Dritte (bspw. Friseursalon, Beauty-Spa-Verkauft, etc.) mit dem Strom aus den Anlagen versorgt. Der Überschussstrom wird ins Netz der allgemeine Versorgung abgegeben.

Folgende Formulare muss das Hotel bis Ende 2019 eingereicht haben, um die Steuerfreiheit der Stromsteuer für den Strom aus dem BHKW für den Eigenverbrauch und die Drittbelieferungen nicht zu verlieren:

  • Versorgeranzeige: 1412 (da Drittbelieferung)
  • Betriebserklärung für die PV-Anlage: 1410a und 1410az
  • Gesonderte Erlaubnis für das BHKW: 1422
  • Betriebserklärung für das BHKW: 1422a

Die Formulare sind für alle Anträge ab sofort zu verwenden! Mehr Informationen vom Zoll hierzu finden sie hier: Versorgererlaubnis und „gesonderte Erlaubnis

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Dezentrale Erzeugung: Meldepflichten werden 2018 einfacher! (Teil 1)


Noch die „alte“ Bundesregierung sowie das geschäftsführende Bundesfinanzministerium haben Änderungen am EEG und der Stromsteuerverordnung vorgenommen, welche die Meldepflichten von Anlagenbetreibern dezentraler Erzeugungsanlagen vereinfachen. So wurde mit dem „Mieterstromgesetz“ die verpflichtende Meldung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Bundesnetzagentur aufgehoben (Meldung nur noch bei Verlangen der Bundesnetzagentur) und im Bereich der Stromsteuer werden weitreichende Vereinfachungen für den Versorger aus dezentralen Anlagen gemacht (neuer § 1a StromStV). Beide Änderungen gelten ab dem 01.01.2018, damit also teilweise rückwirkend. Über die Änderungen des EEG wird im folgenden berichtet, die Änderungen in der StromStV finden sie in Teil 2, hier)

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Sträflich vernachlässigt: Die Untermessung im „eigenen Netz“


In den letzten Jahren hat sich das Recht der Energiewirtschaft so rasant entwickelt, wie sonst kaum: Alleine in 2016 gab es zwei neue KWK-Gesetze, zwei Anpassungen im EEG, hin zum EEG 2017, mindestens eine Anpassung des EnWG (Strommarktgesetz), die Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes, um nur wenige Neuerungen zu nennen. Eine Tendenz ist dabei klar: Die Energiewende soll „sozialer“ gestaltet werden! Kosten, die mit der Energiewende zusammenhängen, sollen eingebremst und teilweise alte Strukturen aufgebrochen werden. Auch ist in den letzten Jahren der Einfluss des europäischen Beihilferechts intensiv zu spüren. So wurde bspw. die Reduktion der KWK-Umlage künftig auf die Fälle eingeschränkt, in welchen ein EEG-Begrenzungsbescheid vorliegt. In den Fokus geraten aktuell aber ganz konkret immer mehr die Pflichten, mit geeichten Messgeräten den Stromverbrauch weiterer Abnehmer innerhalb von Kundenanlagen zu messen. Weiterlesen