Nach § 6 EEG müssen EEG-Anlagenbetreiber in das so genannte Einspeisemanagement eingebunden werden. Die Regelung gelten über Verweise auch für Grubengasanlagen und Anlagen nach KWK-G.
Hierbei werden grundsätzlich drei Arten von Anlagen unterschieden:
1. Anlagen mit über 100 kW elektrischer Leistung
2. Photovoltaik (PV)-Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 100 kW elektrisch
3. PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW
Unter gewissen Voraussetzungen (abhängig von Inbetriebnahmezeitpunkt und eventuelle Wahl der Option bei bestehendem Wahlrecht) müssen die Anlagenbetreiber der genannten Kategorien Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung oder zur Abrufung der Ist-Einspeisung durch die Netzbetreiber vorhalten.
Den Anlagenbetreibern droht eine Kürzung der Einspeisevergütung, wenn diese Einrichtungen nicht vorgehalten werden.
Die Einrichtungen selbst sind notwendig, um im Einzelfall die Einspeisung durch die Netzbetreiber zum Zwecke der Netzstabilität zu regeln. Eine Reduktion der Einspeisung ist aber nur nachrangig zu weiteren Maßnahmen möglich (z.B. Einsatz von Regelenergie, ab- oder zuschaltbaren Lasten, etc.).
Da die technischen Vorgaben für solche „Fernsteuerungen“ bislang nicht im EEG festgelegt waren, hat die Bundesnetzagentur nun ein Positionspapier zu den technischen Voraussetzungen veröffentlicht.
Hierin ist festgelegt, dass der Einbau von komplexer Fernwirktechnik nur dann notwendig ist, wenn der Netzbetreiber die Fernwirkung verlangt und eine Anlage von über 100 kW Leistung gegeben ist. Hierfür muss der Netzbetreiber zuvor die Erforderlichkeit der Fernwirkanlagen bestimmen.
Bei kleineren Anlagen sollen grundsätzlich nur einfachere Steuerungsmethoden wie Rundsteuertechnik verwendet werden. Bei kleineren PV-Anlagen (unter 30 kW Leistung) reicht eine Begrenzung der Wirkleistung auf 70 % der installierten Leistung zudem aus. Weitere Vereinfachungen sind dahingegen regelmäßig bei diesen Anlagen nicht mehr möglich.
Es besteht keine Erwerbspflicht bzgl. der Fernwirkanlagen beim Netzbetreiber. Die Fernwirkanlagen können auch bei Dritten erworben werden, müssen dann aber vom Netzbetreiber eingestellt werden können.
Die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen tragen zunächst die Netzbetreiber, diese werden aber daraufhin in die Netzentgelte eingerechnet.
Damit hat die Bundesnetzagentur eine weitere Klarstellung zur Sicherstellung der Netzstabilität erlassen. Neben den Maßnahmen der Systemstabilitätsverordnung (Umbaupflicht der Wechselrichter bei PV-Anlagen) und der Verordnung über abschaltbare Lasten (siehe weiteren Blogbeitrag) wird nun ein weiteres Instrument zur Systemeinbindung von EEG-Anlagen geschärft.
Das Positionspapier der Bundesnetzagentur finden Sie hier: