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Wichtige Frist: Stromsteuerbefreiung muss bis zum 31.12.2019 gesondert beantragt werden


Wie in unserem Beitrag vom 1. Juli 2019 bereits erwähnt, ist das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Nunmehr hat die Generalzolldirektion die Formulare veröffentlicht, die zur Beantragung bestimmter Steuerbefreiungen einzureichen sind.

Zur Erinnerung: Der neue § 9 StromStG regelt in Abs. 1 folgendes:

(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird; […]

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; […]

6. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;

§ 9 Abs. 1 StromStG (Auszug)

Wer die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG für sich in Anspruch nehmen will, muss hierfür eine sog. „förmliche Einzelerlaubnis“ beantragen. § 15 Abs. 3 StromStG regelt, dass dieser Antrag für Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen ist und dass die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG vorliegen, als erteilt gilt. Damit ist ein Antrag zu stellen, wenn man für das Steuerjahr 2019 eine Stromsteuerbefeiung erhalten will.

Handelt es sich bei der Anlage, für die die Steuerbefreiung erzielt werden soll um eine Erneuerbare-Energien-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 1 MWel oder um eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 50 kWel, ist für die Steuerbefreiung kein Antrag auf förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

Die Formulare, mit denen die förmliche Einzelerlaubnis zu beantragen ist, hat die Generalzolldirektion nunmehr (am 31. Juli 2019) veröffentlicht. Die Formulare und weitere Informationen der Generalzolldirektion finden Sie hier.

Gerne unterstützen wir Sie in diesem Themenfeld. Sprechen Sie uns einfach an!

Yannick Stahl, Rechtsanwalt | Associate
Michael Hill, Rechtsanwalt | Partner

Verlängerte Meldefrist für Stromspeicher!


§ 5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) schreibt eigentlich vor, dass der Betreiber eines ortsfesten Stromspeichers dazu verpflichtet ist, diesen unabhängig vom Inbetriebnahmedatum nunmehr im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Wird der Stromspeicher in Kombination mit einer EEG-Anlage (bspw. einer Photovoltaikanlage) betrieben, genügt die Registrierung der EEG-Anlage allein nicht aus. Demnach ist bei der Kombination einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers nicht nur die Photovoltaikanlage, sondern auch der Stromspeicher eigenständig zu registrieren!!!

Eine Verletzung der dargestellten Registrierungspflicht kann nach § 21 Satz 1 Nr. 1 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu einer Kürzung der EEG-Förderzahlungen führen.

Wurde die eigenständige Registrierung des Stromspeichers, der in Verbindung mit einer EE-Anlage betrieben wird bislang versäumt, bietet das EEG nunmehr die Möglichkeit einer Sanktion zu entgehen. Der neue § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG liefert eine sogenannte „Stromspeicher-Amnestie-Regelung“. Auf diese Regelung verweist auch die Bundesnetzagentur.


„§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat.“

§ 100 Abs. 1 Satz 5 EEG

Dies bedeutet, dass Betreiber, die bislang nur ihre EE-Anlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher registriert haben, keine Sanktion zu befürchten haben, wenn die eigenständige Registrierung auch des Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31. Dezember 2019 vorgenommen wird.

Gerne helfen wir Ihnen – auch gemeinsam mit unserem starken Kooperationsnetzwerk – weiter, Ihre Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit EE-Anlagen, Stromspeichern oder Registrierungsfragen zu bewältigen!

Michael Hill                                                            Yannick Stahl
Partner | Rechtsanwalt                                        Associate | Rechtsanwalt

Energierecht: Bundesnetzagentur veröffentlicht Positionspapier zu technischen Vorgaben bei Einspeisemanagement


Nach § 6 EEG müssen EEG-Anlagenbetreiber in das so genannte Einspeisemanagement eingebunden werden. Die Regelung gelten über Verweise auch für Grubengasanlagen und Anlagen nach KWK-G.

Hierbei werden grundsätzlich drei Arten von Anlagen unterschieden:

1. Anlagen mit über 100 kW elektrischer Leistung
2. Photovoltaik (PV)-Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 100 kW elektrisch
3. PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW

Unter gewissen Voraussetzungen (abhängig von Inbetriebnahmezeitpunkt und eventuelle Wahl der Option bei bestehendem Wahlrecht) müssen die Anlagenbetreiber der genannten Kategorien Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung oder zur Abrufung der Ist-Einspeisung durch die Netzbetreiber vorhalten.

Den Anlagenbetreibern droht eine Kürzung der Einspeisevergütung, wenn diese Einrichtungen nicht vorgehalten werden.

Die Einrichtungen selbst sind notwendig, um im Einzelfall die Einspeisung durch die Netzbetreiber zum Zwecke der Netzstabilität zu regeln. Eine Reduktion der Einspeisung ist aber nur nachrangig zu weiteren Maßnahmen möglich (z.B. Einsatz von Regelenergie, ab- oder zuschaltbaren Lasten, etc.).

Da die technischen Vorgaben für solche „Fernsteuerungen“ bislang nicht im EEG festgelegt waren, hat die Bundesnetzagentur nun ein Positionspapier zu den technischen Voraussetzungen veröffentlicht.

Hierin ist festgelegt, dass der Einbau von komplexer Fernwirktechnik nur dann notwendig ist, wenn der Netzbetreiber die Fernwirkung verlangt und eine Anlage von über 100 kW Leistung gegeben ist. Hierfür muss der Netzbetreiber zuvor die Erforderlichkeit der Fernwirkanlagen bestimmen.

Bei kleineren Anlagen sollen grundsätzlich nur einfachere Steuerungsmethoden wie Rundsteuertechnik verwendet werden. Bei kleineren PV-Anlagen (unter 30 kW Leistung) reicht eine Begrenzung der Wirkleistung auf 70 % der installierten Leistung zudem aus. Weitere Vereinfachungen sind dahingegen regelmäßig bei diesen Anlagen nicht mehr möglich.

Es besteht keine Erwerbspflicht bzgl. der Fernwirkanlagen beim Netzbetreiber. Die Fernwirkanlagen können auch bei Dritten erworben werden, müssen dann aber vom Netzbetreiber eingestellt werden können.

Die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen tragen zunächst die Netzbetreiber, diese werden aber daraufhin in die Netzentgelte eingerechnet.

Damit hat die Bundesnetzagentur eine weitere Klarstellung zur Sicherstellung der Netzstabilität erlassen. Neben den Maßnahmen der Systemstabilitätsverordnung (Umbaupflicht der Wechselrichter bei PV-Anlagen) und der Verordnung über abschaltbare Lasten (siehe weiteren Blogbeitrag) wird nun ein weiteres Instrument zur Systemeinbindung von EEG-Anlagen geschärft.

Das Positionspapier der Bundesnetzagentur finden Sie hier:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetGas/ErneuerbareEnergienGesetz/TechnischeVorgabenPara6EEG_Basepage.html?nn=65116