EEG Verordnungspaket in Kraft getreten


München, 02.08.2021: Die Novellierung des EEG 2021 (hierzu berichten wir noch gesondert) beinhaltet umfangreiche Änderungen des Rechts der Erneuerbaren Energien, die zu ihrer Umsetzung aber teilweise noch weiterer Modifikationen in den jeweiligen Verordnungen bedurften.

Dieses Verordnungspaket ist nun am 15. Juli 2021 in Kraft getreten. Themengebiete sind im Wesentlichen die EEG-Umlageprivilegierung bei „Grünem Wasserstoff“, die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen, eine Verlängerung der bestehenden Registrierung von EEG- und KWK-Anlagen, sowie Änderungen im Bereich von Herkunftsnachweisen, bei Innovationsausschreibungen und KWK-Ausschreibungen. Die wichtigsten Aspekte sollen im Nachfolgenden kurz beleuchtet werden.

Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

Erfreulich ist insbesondere, dass eine Anschlussförderung von bestehenden Güllekleinanlagen für weitere 10 Jahre beschlossen wurde. So wird für bestehende Anlagen ein wirtschaftlich sinnvoller Weiterbetrieb ermöglicht. § 12a EEV enthält hierzu eine Definition solcher Kleinanlagen. In § 12 b EEV werden die weiteren Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs festgelegt. Die EEV sieht dabei eine Begrenzung auf höchstens 15,5 Cent pro Kilowattstunde bis zu einer Bemessungsleistung von 75 kW bzw. von 7,5 Cent bis zu 150 kW, sowie eine jährliche Verringerung dieser Bemessungshöchstgrenze vor.

Weiterhin beinhaltet die EEV in § 12i EEV eine Definition des Begriffes „Grüner Wasserstoff“. Nunmehr liegen damit die Voraussetzungen vor, unter denen Strom zur Herstellung von „Grünem Wasserstoff“ von der EEG-Umlage befreit sind.  Die Befreiung von der EEG-Umlage-Pflicht besteht allerdings nur für die ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden im Jahr.

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

In der MaStRV wurde die Pflicht zur Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb (wieder) aufgenommen haben, verlängert. Eine Registrierung dieser bestehenden Anlagen musste nunmehr nicht mehr bis 31.01.2021 erfolgen sondern erst bis zum 30. September 2021. Beachten Sie bitte auch die Folgen einer verspäteten oder nicht erfolgten Registrierung entsprechender Anlagen.

Hierzu wurde aber dem § 23 Abs. 1 MaStRV ein weiterer Satz angefügt: Für Ei EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind bzw. für KWK-Anlagen die den Dauerbetrieb vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, tritt die Fälligkeit von Ansprüchen nach dem EEG und KWKG weiter ein, außer der Netzbetreiber erlangt von der Nichtregistrierung positive Kenntnis oder er hätte sie erlangen müssen. 

Damit ergeben sich deutliche Erleichterungen im Falle einer nicht erfolgten Registrierung.

Hans Koppenwallner
Anwalt

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