Schlagwort-Archive: Verjährung

Sondernetzentgelte bei „singulären Betriebsmitteln“ können rückwirkend verlangt werden


Der Bundesgerichtshof hat Ende 2015 eine Entscheidung gefällt, welche nunmehr immer mehr in den Fokus der individuellen Beratung gerät:

Die Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV bei vorhandensein sog. „singulären Betriebsmittel“ können von den berechtigten Netznutzern eventuell noch für länger in der Vergangenheit liegende Zeiträume beim Netzbetreiber eingefordert werden.

Der BGH entschied (hier das Urteil im Wortlaut), dass grundsätzlich bereits dann ein Anspruch auf verringerte Netzentgelte besteht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV (hier die Norm) gegeben ist. Das heißt, immer dann, wenn ein Netznutzer „sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt“, direkt ein Anspruch auf Gewährung eines Sondernetzentgeltes (grundsätzlich auf Basis der nächsthöheren Spannungsebene) gegenüber dem Netzbetreiber hat.

Bislang wurde immer darauf verwiesen, dass der Netznutzer eine gesonderte Vereinbarung zu treffen hat. Dies ist nun nicht mehr so. Der BGH meinte zudem, dass der Netznutzer auch für die Vergangenheit bereits einen Anspruch geltend machen kann, so lange dieser Anspruch nicht verjährt ist.

Der Anspruch würde in der Regelverjährung innerhalb von drei Jahren verjähren, es sei denn der Netznutzer hat keine Kenntnis vom Anspruch selbst. Im zu Grunde liegenden Fall des OLG Dresden (Urteil vom 06.02.2014, AZ 9 U 1224/13) wurde konkret sogar ausgeführt, dass eine derartige Kenntnis nicht gegeben sei, da dort die Beklagte (Netzbetreibergesellschaft) eingeräumt habe, dass „allein aufgrund der von der Klägerin zum Umspannwerk der Beklagten verlaufenden Kabel nicht zwingend darauf“ zu schließen sei, dass „die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorliegen“ (Urteil OLG Dresden, ebenda, RZ 23).

Wenn damit eine Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) des Anspruchs, wie im entschiedenen Fall, nicht vorliegt, kann eine rückwirkende Rückforderung bis zu maximal 10 Jahre in die Vergangenheit geltend gemacht werden.

Das Urteil wurde zudem gerade in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift für Energiewirtschaft (EnWZ, Beck-Verlag, Jahrgang 2016, Seite 116 ff) besprochen.

Michael Hill
Partner